1. Der eigenständige Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach Trennung ist gemäß § 1360a Abs. 4 BGB auf die Deckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gerichtet, der unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausgestaltet ist.
2. Im Rahmen der Bedürftigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten ist von dem Grundsatz auszugehen, dass an eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geringere Anforderungen zu stellen sind, je leistungsfähiger der Unterhaltsverpflichtete ist.
3. Über diesen Grundsatz hinaus sind auch beim Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Trennungszeit für die Frage, in welchem Umfang Vermögen vorrangig zu verwerten ist, die Wertungsgesichtspunkte aus § 1577 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH heranzuziehen.
4. Im Rahmen der danach gebotenen Billigkeitsabwägung ist über den zu belassenden Sockelbedarf für besondere individuelle Bedürfnislagen und Notfälle hinaus für nicht gesondert geschützte Vermögenswerte unter anderem auf den Umfang des Vermögens, die daraus erzielten Erträge, die Dauer einer Unterhaltsbedürftigkeit, das Vermögen des anderen Ehegatten sowie die Sicherung seiner eigenen angemessenen Altersvorsorge abzustellen.
5. Weitergehende Einschränkungen sind aufgrund der stärkeren personalen Verantwortung füreinander gerechtfertigt, wobei neben der Unterhaltsbelastung auf die Dauer der Trennungszeit an Bedeutung gewinnt.
6. Zur Berücksichtigung staatlicher Leistungen bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens während der Corona-Pandemie in Form einer Überbrückungshilfe.
I. Der Fall
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 7.658,78 EUR für ein beabsichtigtes Trennungsunterhaltsverfahren in Anspruch.
Die Beteiligten haben am 12.7.2014 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Beim Amtsgericht – Familiengericht – Tostedt wird das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt geführt.
Die in 1969 geborene Antragstellerin ist gelernte Europasekretärin und studierte zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Beteiligten Ende 2009/Anfang 2010 Rechtswissenschaften, das Studium schloss sie nicht ab. Seit dem 10.2.2009 bezieht die Antragstellerin aufgrund einer chronischen Stoffwechsel- und Lebererkrankung eine Erwerbsunfähigkeitsrente, derzeit in Höhe von 139,17 EUR. Ferner erhält sie seit dem 1.1.2023 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 242,05 EUR. Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Schwester, der Zeugin N., die gerichtlich bestellte, jeweils alleinvertretungsberechtigte, Betreuerin ihrer demenzkranken Mutter, Frau K. Sie wohnt zusammen mit ihrer Mutter in deren Haus im Erdgeschoss. Im Obergeschoss wohnt die Zeugin N. Die Mutter der Antragstellerin erhält bei einem Pflegegrad 5 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.600,00 EUR sowie eine Rente in Höhe von 2.000,00 EUR. Die Pflege der Mutter übernehmen die Antragstellerin und ihre Schwester sowie ein Pflegedienst, der einmal täglich unterstützend tätig wird.
Der in 1953 geborene Antragsgegner bezieht seit dem 1.12.2018 Altersrente. Daneben ist er weiterhin als selbstständiger Unternehmer tätig und Inhaber eines Unternehmens. Er ist Eigentümer von drei Immobilien
Zur Finanzierung der Immobilien hat der Antragsgegner zwei Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 485.727,28 EUR aufgenommen. Auf das Darlehen in Höhe von 240.307,18 EUR zahlt der Antragsgegner monatliche Raten in Höhe von 519,00 EUR und auf das Darlehen in Höhe von 245.420,10 EUR monatliche Raten in Höhe von 530,00 EUR. Die Raten umfassen jeweils Zins- und Tilgungsleistung.
Der Antragsgegner zahlte der Antragstellerin während der Ehezeit, in der sie keiner Beschäftigung nachging, einen Betrag in Höhe von monatlich 1.350,00 EUR als Taschengeld sowie weitere 200,00 EUR als Haushaltsgeld. Von Januar 2022 bis Juni 2022 zahlte der Antragsgegner monatlich 1.000,00 EUR an die Antragstellerin, seit Juli 2022 folgen monatliche Zahlungen in Höhe von 300,00 EUR.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit anwaltlichen Schreiben vom 9.2.2022 zur Auskunft im Hinblick auf die Geltendmachung von etwaigen Trennungsunterhaltsansprüchen auf. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 19.10.2022 machte die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein beabsichtigtes Trennungsunterhaltsverfahren geltend, für welches die geltend gemachten Kosten anfallen sollten.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
II. Die Entscheidung
Das OLG Celle hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet. Es führt folgendes aus:
Verfahrenskostenvorschuss
1. Der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gem. § 1360a Abs. 4 BGB ist ein selbstständig neben dem Anspruch auf Zahlung einer laufenden Geldrente stehender und unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausgestalteter Unterhaltsanspruch. Der Vorschuss wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt. Hierdurch soll es dem Anspruchsberechtigten, der ansonsten nicht über die finanziellen Mittel verfügt, ermöglicht werden, eigene Rechte gerichtlich durchzusetzen. Gleichzeitig wird auch der Vorrang des privatrechtlichen Anspruchs vor der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zum Ausdruck gebracht.
§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB
Ein Verfahrenskostenvorschuss steht auch getrenntlebenden Ehegatten zu, da die Regelung des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB verweist. Es widerspricht auch nicht der Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige einen Vorschuss für ein Verfahren zahlen soll, welches im Anschluss gegen ihn geführt wird. Der Anspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte bedürftig, mithin nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit zu tragen. Die Geltendmachung des beabsichtigten Anspruchs muss der Billigkeit entsprechen, dies beinhaltet die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten sowie die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Darlegungs- und beweisbelastet ist, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses, der Anspruchsteller für die Anspruchsvoraussetzungen, mithin die eigene Bedürftigkeit sowie die Billigkeit. Je leistungsfähiger der Unterhaltsverpflichtete ist, desto geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu stellen. Sofern etwaige Vermögenswerte, die lediglich eine Rücklage für Not- und/oder Krankheitsfälle darstellen, vorhanden sind, müssen diese nicht verwertet werden. Es ist nicht der Maßstab, der im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe zugrunde zu legen ist, anzuwenden.
Antragstellerin ist bedürftig
2. Die Antragstellerin ist bedürftig, da sie im Rahmen einer Gesamtabwägung im vorliegenden Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten, zumindest nicht verpflichtet ist, ihr vorhandenes Vermögen zu verwerten. Die Antragstellerin verfügt aufgrund ihrer unstreitig bestehenden Erwerbsunfähigkeit über kein Einkommen, sodass nur der Einsatz von etwaigem Vermögen in Betracht kommt. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin dem Grundsatz nach verpflichtet ist, eigenes Vermögen zur Zahlung der Verfahrenskosten einzusetzen. Vorliegend entspricht dieser Einsatz indes nicht der Billigkeit, sodass eine Verwertung nicht in Betracht kommt. Über den allgemein anerkannten Grundsatz, dass umso geringere Anforderungen an die individuelle Bedürftigkeit zu stellen sind, je höher die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten aus dessen Erwerbseinkommen und Vermögen ist, hinaus zieht der Senat im Rahmen des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Trennungszeit die Wertungsgesichtspunkte aus § 1577 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran. Nach der vorgenannten Regelung ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen der ihm obliegenden Eigenverantwortung gehalten, vor der Inanspruchnahme des anderen (geschiedenen) Ehegatten zur Deckung seines Lebensbedarfs seine Einkünfte und sein Vermögen heranzuziehen. Dieser Grundsatz erfährt in Abs. 3 dahingehend eine bedeutsame Einschränkung, dass der Stamm des Vermögens nicht zu verwerten ist, soweit sich die Verwertung als unwirtschaftlich darstellt oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Im Rahmen der danach gebotenen Billigkeitsabwägung ist für nicht gesondert geschützte Vermögenswerte u.a. auf die Größe des Vermögens, die daraus erzielbaren Erträge, die Dauer einer Unterhaltsbedürftigkeit, das Vermögen des anderen Ehegatten sowie die Sicherung einer eigenen angemessenen Altersversorgung abzustellen. Weiterhin ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Sockelbetrag für individuelle Bedürfnislagen sowie Notfälle zu belassen.
Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt hat der Bundesgerichtshof weitergehende Einschränkungen daraus abgeleitet, dass die Maßstäbe des § 1577 Abs. 3 BGB die äußerste Grenze einer Inanspruchnahme bilden, bis zu der der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Vermögensstamm verwiesen werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass zwischen den noch verheirateten Ehegatten eine „stärkere personale Verantwortung füreinander“ besteht, als dies nach der Ehescheidung der Fall ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung besonders zu berücksichtigen, in welchem Umfang der verpflichtete Ehegatte durch die Unterhaltsgewährung belastet wird, wobei auch dessen weiteres Vermögen einzubeziehen ist. Da die Aufrechterhaltung der Ehe in der Trennungszeit nicht ausgeschlossen ist, kann sich hieraus eine Begrenzung der Obliegenheit zur Vermögensverwertung ergeben. Hieraus folgt zugleich, dass der Dauer der Trennungszeit insoweit Bedeutung zukommt, als bei einer lediglich kurzen Trennungszeit eine Verwertung eher fernliegt, während nach einer längeren Trennungszeit eine Verwertung wie im Rahmen des nachehelichen Unterhalts in Betracht zu ziehen ist. Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Heranziehung des Vermögensstamms auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten tendenziell dann in Erwägung gezogen, wenn dieser über erhebliche Vermögenswerte verfügte.
Kein Vermögen mehr vorhanden
Nach dem Vortrag des Antragsgegners verfügt die Antragstellerin aufgrund der Veräußerung ihrer Immobilie in S. im Jahr 2015 mit einem Verkaufserlös von 145.000,00 EUR noch über einen Restbetrag von mindestens 50.000,00 EUR – 70.000,00 EUR. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten und hat erklärt, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei.
Geschenke
Schließlich ist die Antragstellerin im Rahmen einer Billigkeitsabwägung auch nicht gehalten, die vom Antragsgegner während der Ehezeit erhaltenen Geschenke in Form von Schmuck und (Luxus-)Handtaschen zu veräußern. Es ist gerichtsbekannt, dass solche Schmuckstücke bzw. Handtaschen im Grundsatz nicht zum Originalpreis weiterveräußert werden können und insbesondere der Wiederverkaufswert von Schmuck sich verändernden modischen Vorstellungen unterliegt.
Gesamtabwägung
Die vorzunehmende Gesamtabwägung führt vorliegend dazu, dass die Antragstellerin bedürftig ist. Darüber hinaus kann der Verbrauch des Vermögens der Antragstellerin von März 2019 bis Dezember 2021 dahinstehen. Denn es erscheint vorliegend gerechtfertigt, ihr im Hinblick auf ihre aktuellen Erkrankungen sowie ihre nicht gesicherte Altersversorgung ein deutlich erhöhtes Schonvermögen zu belassen. Bei dieser Abwägung haben die oben dargestellten Gesichtspunkte im Hinblick auf § 1577 Abs. 3 BGB, vor allem die noch in der Trennungszeit fortbestehende wechselseitige Verantwortung der Ehegatten in Relation zur Dauer der Trennungszeit, besondere Berücksichtigung gefunden. Von Relevanz ist hierbei auch, dass die 54-jährige Antragstellerin bereits seit 2009 erwerbsunfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist ausweislich der im Verfahren VA eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers Deutsche Rentenversicherung Bund vom August 2022 erkennbar, dass sie bisher nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat. Angesichts ihrer Erwerbsunfähigkeit dürfte sich hieran zukünftig wenig ändern. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen waren der Antragstellerin nicht nur die im Rahmen der Ehezeit vom Antragsgegner erhaltenen Wertgegenstände, sondern auch ein erheblich höherer Betrag, der oberhalb des vom Amtsgericht angenommenen Betrages in Höhe von 11.440,00 EUR liegt, zu belassen. Insoweit handelt es sich um ein Schonvermögen für einen etwaigen zukünftigen krankheitsbedingten Mehrbedarf sowie für die allgemeine Altersvorsorge, welches die Antragstellerin nicht verwerten muss. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner, wie unter Ziff. 4. dargestellt wird, über ganz erhebliches Immobilienvermögen verfügt und mit seinem Gewerbebetrieb ebenfalls jährlich nicht unerhebliche Einnahmen erzielt.
Persönliche Angelegenheit gem. § 1360a BGB
3. Bei dem von der Antragstellerin beabsichtigten Trennungsunterhaltsverfahren handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit gem. § 1360a BGB. Der Begriff der persönlichen Angelegenheit ist weit auszulegen. Umfasst ist auch ein vermögensrechtlicher Anspruch, der seine „Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft“ hat.
4. Die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses entspricht vorliegend auch der Billigkeit, da der Antragsgegner leistungsfähig ist und der beabsichtigte Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt Aussicht auf Erfolg hat.
[Ausführungen zu den Einkünften des Antragsgegners unter Beachtung der Corona-Soforthilfen]
Vermögensgefälle zwischen den Beteiligten
5. Der Senat verkennt nicht, dass unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bei Zahlung eines Trennungsunterhalts nach Quote die Bejahung eines Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nur in Betracht kommt, wenn der Pflichtige Vermögen oder nicht prägende Einkünfte hat. Der Antragsgegner verfügt, wie dargestellt, über nicht unerhebliches Vermögen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere des dargestellten Vermögensgefälles zwischen den Beteiligten, erscheint es vorliegend nicht unbillig, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss aus seinem Vermögen zu zahlen. Hierbei wurde nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich das Vermögen des Antragsgegners im Wesentlichen aus seinem Gewerbebetrieb und dem Immobilienbesitz zusammensetzt und daher eine Verwertung des Vermögensstamms für den Vorschussanspruch der Antragstellerin nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Angesichts der dargestellten Vermögensverhältnisse des Antragsgegners ist der Anspruch auch zeitnah durchsetzbar.
Höhe des Verfahrenskostenvorschusses
6. Die Höhe des begehrten Verfahrenskostenvorschusses ist anhand des Verfahrenswertes des beabsichtigten Trennungsunterhaltsverfahrens gem. § 51 FamGKG zu berechnen.
Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt vom Antragsgegner ab Februar 2022. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Februar 2022 bis Juni 2022 monatlich 1.000,00 EUR an die Antragstellerin gezahlt hat, sowie seit Juli 2022 monatliche Zahlungen in Höhe von 300,00 EUR erfolgen. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.1.2023 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 242,05 EUR, sodass sie nur Anspruchsinhaberin in Bezug auf einen darüberhinausgehenden Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 2.700,95 EUR (3.051,00 EUR – 242,05 EUR – 300,00 EUR) ist.
[Darstellung der Unterhaltsrückstände]
Der Rückstand beläuft sich daher auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 55.882,50 EUR. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 3.243,00 EUR ab November 2023 ergibt sich ein Wert in Höhe von 38.916,00 EUR und somit ein Verfahrenswert unter Berücksichtigung der Rückstände in Höhe von gerundet 94.798,00 EUR.
Der Verfahrenskostenvorschuss nach einem Verfahrenswert von 94.798,00 EUR berechnet sich wie folgt:
1,3 Verfahrensgebühr 2.029,30 EUR
1,2 Terminsgebühr 1.873,20 EUR
Zwischensumme 3.902,50 EUR
Pauschale Post/Telek. 20,00 EUR
Zwischensumme 3.922,50 EUR
19 % Umsatzsteuer 745,28 EUR
Zwischensumme 4.667,78 EUR
Gerichtskosten 2.991,00 EUR
Gesamtsumme 7.658,78 EUR
Demnach hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für das beabsichtigte Trennungsunterhaltsverfahren in Höhe von 7.658,78 EUR, sofern es im Oktober 2023 anhängig gemacht wird.
III. Der Praxistipp
Zu Recht verlangen die Familiengerichte nunmehr regelmäßig, dass vor der reflexhaften Beantragung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ein Verfahrenskostenvorschuss beim (Trennungs)Unterhaltsschuldner geltend gemacht wird.
Der Mehraufwand beim anwaltlichen Vertreter des Unterhaltsgläubigers wird durch die anfallenden außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren im Zuge der Durchsetzung des Verfahrenskostenvorschusses aber auch im Unterhaltsverfahren selbst wettgemacht, da insofern die „normalen“ Gebühren des RVG herangezogen werden.
Die vorliegende Entscheidung gibt dem Praktiker eine Arbeitshilfe an die Hand, die die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen dogmatisch sauber herausarbeitet und in diesem Zusammenhang sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Problempunkte aufgreift und abarbeitet.