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Notwendige Darlegungen bei Erwerbsobliegenheit und krankheitsbedingten Einschränkungen

1. Zur Darlegungslast einer unterhaltsbedürftigen Person hinsichtlich einer bestehenden Erwerbsobliegenheit bei Geltendmachung einer krankheitsbedingten Beschränkung sowie zur Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578b BGB.

2. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Eine Beweiserhebung über die Erwerbsfähigkeit ist nur auf entsprechenden substantiierten, auf ärztliche Atteste, Arztberichte oder Privatgutachten gestützten Vortrag geboten. Aus vorgelegten Attesten muss sich schlüssig ergeben, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine unbeschränkte Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann.

3. Zu den Kriterien bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578b BGB. Eine lange Ehedauer auch von über 25 Jahren ist allein kein ausreichender Umstand, um von einer Begrenzung bzw. Befristung nach § 1578b BGB abzusehen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2022II-3 UF 53/22

I. Der Fall

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben am …1990 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Tochter A. und der Sohn B. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin ist im Mai 2019 aus der Ehewohnung ausgezogen. Sodann entspann sich ein Verhältnis der Antragsgegnerin mit dem Zeugen C., dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Im Juli 2019 unternahm der Antragsteller einen Suizidversuch. Anschließend kam es zu einer Versöhnung der Beteiligten. Seit dem … 2020 leben die Beteiligten endgültig getrennt.

Der Antragsteller ist als Tanklagerfacharbeiter erwerbstätig und bezieht eine gesetzliche Unfallrente. Die Antragsgegnerin absolvierte ab dem …1988 eine Ausbildung bei der Stadt D.-Stadt. Dort nahm sie zum …1990 ein Angestelltenverhältnis auf, in dem sie bis zum Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt ihrer Tochter am ….1991 tätig war. In der Folge unterbrach sie ihre Erwerbstätigkeit und nahm ihre Beschäftigung bei der Stadt D.-Stadt ab dem …2002 wieder auf. Diese Tätigkeit übt sie seither auf Teilzeitbasis im Umfang von 19,5 Wochenstunden aus. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Rahmen des seit dem …2020 rechtshängigen Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 1.423,44 EUR in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Scheidungsverbundbeschluss vom 30.3.2022 unter Bezugnahme auf § 1573 Abs. 2 BGB antragsgemäß zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin in Höhe monatlicher 1.423,44 EUR verpflichtet und dabei – jeweils auf der Grundlage der in der Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 erzielten Einkünfte – ein monatsdurchschnittliches bereinigtes Gesamteinkommen auf Seiten des Antragstellers in Höhe von 4.577,42 EUR und auf Seiten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.193,26 EUR zugrunde gelegt. Eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht verneint, weil die Antragsgegnerin für einen wesentlichen Teil der langen Ehe einer halbtägigen Beschäftigung nachgegangen sei und sie sich hierauf eingerichtet habe, weshalb eine weitergehende Erwerbstätigkeit unzumutbar sei. Eine verwirkungsbegründende verfestigte Lebensgemeinschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB sei nach der Vernehmung der Zeugen C. nicht festzustellen. Eine Begrenzung des Anspruchs gemäß § 1578b BGB komme angesichts der Ehedauer von über 30 Jahren nicht in Betracht.

II. Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die zulässige Beschwerde für teilweise begründet. Insoweit führt es aus:

Die Beschwerde des Antragstellers ist insoweit begründet, als die Antragsgegnerin gegen ihn im allein beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat, mithin ab September 2022, bis zum 31.12.2027 aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 975 EUR hat.

Unterhaltsrelevantes Einkommen

1. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers beträgt nach Abzug des Erwerbsanreizzehntels 3.890,49 EUR.

[Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers]

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind Einkünfte aus fiktiver Vollzeittätigkeit in Höhe von monatlich bereinigt netto 2.156,08 EUR, gekürzt um das Erwerbsanreizzehntel = 1.940,47 EUR anzurechnen.

a) Das im Rahmen einer Vollzeittätigkeit erzielbare Einkommen beläuft sich angesichts des im Jahr 2020 aus einer Halbzeittätigkeit erlösten Entgelts von p.a. brutto 20.796,41 EUR auf (20.796,41 EUR x 2 =) 41.592,82 EUR, woraus sich nach den aktuellen Steuer- und Sozialabgaben-Parametern ein monatliches Nettoeinkommen von 2.269,56 EUR, nach Abzug von 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (113,48 EUR) = bereinigt 2.156,08 EUR, gekürzt um das Erwerbsanreizzehntel (215,61 EUR) = 1.940,47 EUR errechnet.

b) Wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zugrunde zu legen.

aa) Die Antragsgegnerin trifft eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit.

Vollschichtige Erwerbsobliegenheit

(1) Erwerbshindernisse sind nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung in den Raum gestellte psychische und körperliche Unvermögen, vollschichtig zu arbeiten, und zwar auch unter Berücksichtigung der näheren Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.10.2022. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (BGH FamRZ 2013, 1558, Rn 13). Eine Beweiserhebung über die Erwerbsfähigkeit ist nur auf entsprechend substanziierten, auf ärztliche Atteste, Arztberichte oder Privatgutachten gestützten Vortrag geboten (vgl. BGH FamRZ 2013, 1558, Rn 14; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn 787). Aus vorgelegten Attesten muss sich schlüssig ergeben, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine unbeschränkte Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (vgl. BGH FamRZ 2007, 200, Rn 16). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht. Weder dem Vortrag der Antragsgegnerin noch den mit Schriftsatz vom 13.10.2022 übermittelten Attesten ist zu entnehmen, dass die Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin konkret beeinträchtigt ist. Soweit es in der Bescheinigung der Diplom-Psychologin E. vom 5.9.2022 heißt, eine Erhöhung der Arbeitszeit werde „nicht für sinnvoll“ gehalten, ergibt sich hieraus keine krankheitsbedingte teilweise Erwerbsunfähigkeit. Das Attest des Neurologen F. vom 25.8.2022 verhält sich nicht zur Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin.

(2) Unerheblich ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin während der Ehe nur halbschichtig gearbeitet hat. Aus diesem Umstand kann schon bei der Bemessung des Trennungsunterhalts keine – über das Trennungsjahr hinausgehende – Begrenzung der Erwerbsobliegenheit abgeleitet werden, wie sich aus § 1361 Abs. 2 BGB ergibt. Erst recht gilt dies für den gemäß § 1569 BGB vom Grundsatz der Eigenverantwortung geprägten nachehelichen Unterhalt. Eine abweichende Würdigung ist auch nicht wegen der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Verlängerung der Teilzeitabrede veranlasst. Diese arbeitsvertragliche Gestaltung vermag die dargestellte unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit nicht herabzusetzen, zumal die Antragsgegnerin aufgrund der Beschwerde des Antragstellers nicht darauf vertrauen durfte, dass sie mit der ausgeübten Teilzeittätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit genügt.

Reale Beschäftigungschance

bb) Im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit kann auch nicht von einer fehlenden realen Beschäftigungschance ausgegangen werden. Es ist nicht hinreichend festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber, der Stadt D.-Stadt, nicht entsprechend aufstocken kann. Die Arbeitgeberauskunft vom 19.7.2022 bezieht sich ausschließlich auf die Situation der Abteilung, der die Antragsgegnerin angehört, besagt aber nichts über eine Vollzeittätigkeit in einer anderen Abteilung. Es ist auch nicht gerechtfertigt, der Antragsgegnerin insoweit eine Übergangsfrist zuzubilligen. Denn spätestens mit der Zurückweisung ihres Unterhaltsbegehrens durch den Antragsteller, die dieser mit Schriftsatz vom 19.8.2021 auch unter Verweis auf eine vollschichtige Tätigkeit der Antragsgegnerin erklärt hat, bestand kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin darauf, keiner weitergehenden Erwerbsobliegenheit zu unterliegen, so dass es unangemessen wäre, ihr auch nur für eine Übergangszeit geringere Einkünfte anzurechnen, als es objektiv geboten ist.

3. Damit ergibt sich ein Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher ½ (3.890,49 EUR – 1.940,47 EUR) = 975 EUR.

Anspruchsverwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

4. Auf der Grundlage der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht von einer Anspruchsverwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ausgegangen werden, zumal der Antragsteller ausweislich der Beschwerdebegründung vom 6.7.2022 den Verwirkungseinwand nicht mehr aufrechterhält.

5. Der Anspruch ist gemäß § 1578b BGB bis zum 31.12.2027 zu befristen. Eine weitergehende Verpflichtung des Antragstellers zu nachehelichem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen wäre unbillig.

Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578b BGB

a) Bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578b BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein solcher ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH, Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 72/11, zit. nach juris, Rn 33 ff.). Jedoch ist eine lange Ehedauer auch von über 25 Jahren allein kein ausreichend rechtfertigender Umstand, um von einer Begrenzung bzw. Befristung nach § 1578b BGB abzusehen (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.7.2021 – 9 UF 135/20, zit. nach juris, Rn 248). Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, so dass in die Abwägung einzubeziehen ist, wie dringend der Berechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (BGH, Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10, zit. nach juris, Rn 31 ff.).

Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin

b) Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin, die eine längere Laufzeit des Unterhaltsanspruchs geböten, sind nicht festzustellen. Es nicht zu erkennen, dass die berufliche Entwicklung der der Antragsgegnerin aufgrund der Ehe und der Kindererziehung nachhaltig und nicht kompensierbar beeinträchtigt wäre. Den Ausschlag gibt, dass die Antragsgegnerin unverändert in ihrem erlernten Beruf bei demselben Arbeitgeber, der Stadt D.-Stadt, beschäftigt ist. Dass sie ohne Ehe und Kindererziehung weitergehende Erwerbsmöglichkeiten hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Konkrete höherqualifizierte Tätigkeiten, die sie ohne eheliche Einschränkungen hätte ausüben können, werden von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Daher kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Antragsgegnerin von Fortbildungsmaßnahmen abgesehen hat und dies auf der ehelichen Lebensplanung beruhte. Letztlich handelt es sich um bloße hypothetische Erwägungen, die in der realen Erwerbsbiografie der Antragsgegnerin keine tragfähige Grundlage finden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin schon seit 2002 wieder – wenn auch nur halbschichtig – bei ihrem Arbeitgeber tätig ist. Da ihr Eintritt bei der Stadt D.-Stadt bereits auf den 1.9.1988 datiert, ergeben sich auch keine Vergütungsnachteile bezüglich einer ehebedingt verkürzten Anstellungsdauer. Dass die Antragsgegnerin ehebedingt nicht weitergehend als im Umfang einer Halbtagsstelle erwerbstätig sein kann, lässt sich schon mangels diesbezüglicher Bemühungen um eine solche Aufstockung nicht feststellen, wobei die Arbeitgeberauskunft vom 19.7.2022 nichts über eine Vollzeittätigkeit in einer anderen Abteilung besagt.

Grundsatz der nachehelichen Solidarität

c) Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität erscheint ein über die Zeit bis zum 31.12.2027 und damit über eine Dauer von mehr als fünf Jahren hinausgehender Unterhaltsanspruch unbillig. Angesichts der seit Langem vollzogenen Rückkehr der Antragsgegnerin in ihre angestammte Anstellung und ihre Verdienstmöglichkeiten aus einer ihr obliegenden Vollzeiterwerbstätigkeit sind die wechselseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen der Beteiligten nicht als so schwerwiegend einzuschätzen, dass eine weitergehende Teilhabe der Antragsgegnerin an dem höheren ehelichen Bedarf angemessen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Trennung im Januar 2020 mit 49 Jahren in einem Alter befand, in dem sie durchaus in der Lage war, wieder nachhaltig im Erwerbsleben Fuß zu fassen. Die Befristungsdauer von über fünf Jahren gibt der Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit, sich auf die Absenkung ihres Lebensstandards auf den angemessenen Bedarf, den sie mit ihren eigenen Einkünften decken kann, einzustellen. Eine solche Verpflichtung des Antragstellers zum nachehelichen Unterhalt führt für diesen angesichts seiner durchaus nicht beengten Einkommensverhältnisse nicht zu einer unbilligen Belastung. Der Antragsteller ist aufgrund der Höhe seiner Einkünfte auch unter Berücksichtigung der nicht geringen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin hinreichend in der Lage, seinen Lebensstandard angemessen zu wahren.

III. Der Praxistipp

Dem Praktiker begegnet die krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Unterhaltsschuldners oder -gläubigers regelmäßig. Es ist darauf zu achten, dass vom eigenen Mandanten entsprechende Unterlagen, nämlich ärztliche Atteste, Arztberichte oder sogar eingeholte Privatgutachten angefordert werden, um konkret im Sinne von substantiiert zu Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden vortragen zu können. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Insbesondere muss sich aus den vorgelegten Attesten schlüssig ergeben, dass und inwieweit wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine unbeschränkte Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Das OLG Düsseldorf setzt sich in der vorliegenden Entscheidung im Einzelnen mit den Kriterien im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB auseinander. Es führt in diesem Zusammenhang aus, dass bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578b BGB vorrangig zu berücksichtigen sei, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt sorgen zu können (ehebedingter Nachteil). Außerdem weist der Senat darauf hin, dass die Ehedauer im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder Haushaltsführung eintritt. Darüber hinaus sei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten abzustellen, sodass in die Abwägung einzubeziehen ist, wie dringend der Berechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.

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