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Die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG

1. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.

2. Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19

I. Der Fall

Das antragstellende Land macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner geltend.

Der Antragsgegner ist der Vater des in 11/2005 geborenen, aus erster Ehe hervorgegangenen Kindes D. Er hat im Jahre 2014 erneut geheiratet und mit seiner neuen, nicht erwerbstätigen Ehefrau zwei – in 01/2010 und in 02/2015 geborene – Kinder. Er ist als Lkw-Fahrer im Nahverkehr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden erwerbstätig und erzielt ein jährliches Nettoeinkommen von 22.963,68 EUR, in dem ein Verpflegungskostenzuschuss von 1.710 EUR enthalten ist. Von 09/2018 bis einschließlich 02/2019 erhielt der Antragsgegner für die beiden Kinder aus zweiter Ehe einen monatlichen Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) in Höhe von 150 EUR je Kind. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beläuft sich der Kinderzuschlag seit 03/2019 auf jeweils 167,50 EUR. Als Monatsmiete für die Wohnung der vierköpfigen Familie hat der Antragsgegner 555,72 EUR inklusive der Nebenkostenvorauszahlungen zu entrichten. Bis einschließlich 11/2018 bezog er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 37,59 EUR.

Der Antragsteller erbringt seit 07/2018 für das Kind D. monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 273 EUR. Mit Schreiben vom 10.7.2018 erfolgte gegenüber dem Antragsgegner die Rechtswahrungsanzeige mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Er hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner ab 07/2018 zur Zahlung von Kindesunterhalt für D. in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergelds zu verpflichten. Der Antragsgegner hat den Anspruch in Höhe von 51 EUR anerkannt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilanerkenntnis- und Schluss-Beschluss zur Zahlung von monatlich 198 EUR ab Juli 2018 verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Unterhalt teilweise herabgesetzt, nämlich für 07 und 08/2018 auf Zahlung von monatlich 144 EUR, für 09 bis 12/2018 von monatlich 192 EUR sowie für 01 und 02/2019 von monatlich 165 EUR. Für den Zeitraum ab 03/2019 hat es die Beschwerde insgesamt zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, soweit sich der monatliche Unterhalt für 07 bis 12/2018 auf über 53 EUR, für 01 bis 06/2019 auf über 68 EUR und für den Zeitraum ab 07/2019 auf über 80 EUR beläuft.

II. Die Entscheidung

Nach Auffassung des BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Zur Begründetheit führte Senat folgendes aus:

I. Das Oberlandesgericht habe seine in FamRZ 2020, 30 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass das Nettoeinkommen des Antragsgegners um zwei Drittel des darin enthaltenen Verpflegungskostenzuschusses und mithin um jährlich 1.140 EUR zu bereinigen, weil lediglich von einer häuslichen Ersparnis in Höhe von einem Drittel auszugehen sei. Die bis 12/2018 bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkten nicht bedarfsdeckend und seien daher nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Auch der Kinderzuschlag stelle kein Einkommen des Antragsgegners dar. Sozialrechtlicher Sinn und Zweck sei es zu vermeiden, dass die Eltern allein aufgrund der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssten. Der Kinderzuschlag ziele darauf ab, den Kindesbedarf zu decken, weshalb es sich um eine zweckgebundene Leistung und entsprechend der sozialrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II auch unterhaltsrechtlich um Einkommen des Kindes handele. Dem Antragsgegner sei mit Blick auf seine regelmäßige Arbeitszeit von 45 Wochenstunden und den Umgang mit seinen Kindern kein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen. Unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und Steuererstattungen ergebe sich daher für 2018 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.440,21 EUR und ab 01/2019 in Höhe von 1.455,87 EUR.

Der vom Antragsgegner bezogene Kinderzuschlag sei in voller Höhe für den Unterhalt der beiden Kinder aus zweiter Ehe einzusetzen, weil der Antragsgegner mit seiner Ehefrau und den Kindern, für die der Kinderzuschlag gezahlt werde, zusammenlebe. In einem solchen Fall habe keine Aufteilung des Zuschlagsbetrags auf die beiden Eltern zu erfolgen. Daher sei der insgesamt gezahlte Zuschlag je zur Hälfte auf den Bedarf der beiden Kinder aus zweiter Ehe anzurechnen, wobei die Anrechnung dadurch begrenzt werde, dass die beim Antragsgegner lebenden Kinder durch die Unterhaltsberechnung nicht (wieder) sozialhilfebedürftig werden dürften. Der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners sei nicht wegen der 380 EUR übersteigenden Wohnkosten zu erhöhen. Bereits die hälftige Aufteilung der Mietkosten auf die Ehegatten führe nämlich zur Wahrung des notwendigen Selbstbehalts.

Die vorzunehmende Mangelfallberechnung ergebe für D. einen monatlichen Kindesunterhalt von 144 EUR für 07 und 08/2018, von 214 EUR für 09 bis 12/2018, von 221 EUR für 01 und 02/2019, von 234 EUR für 03 bis 06/2019 und von 236 EUR ab 07/2019, wobei – weil der Antragsteller keine Beschwerde führe – der vom Amtsgericht ausgesprochene Betrag von 198 EUR die Obergrenze darstelle. Aus einer diesen Unterhalt für D. sowie das Kindergeld und den Kinderzuschlag für die beiden Kinder aus zweiter Ehe einbeziehenden sozialhilferechtlichen Kontrollberechnung für die aus dem Antragsgegner, seiner Ehefrau und den beiden Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft folge für die Zeit von 09 bis 12/2018 eine monatliche Unterdeckung von rund 6 EUR sowie für 01 und 02/2019 von rund 33 EUR. Um diese Beträge sei der Unterhalt für D. nach unten zu korrigieren, so dass er sich statt auf 198 EUR für 09 bis 12/2018 auf 192 EUR sowie für 01 und 02/2019 auf 165 EUR belaufe.

II. Nach Auffassung des Senats halte die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Antragsgegner sei seinem Sohn D. jedenfalls im vom Oberlandesgericht zugesprochenen Umfang gemäß § 1601 BGB zum Barunterhalt verpflichtet. Die Unterhaltsansprüche seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen. Im Einzelnen führte folgendes aus:

1. Der Antragsteller habe lediglich den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB geltend gemacht, so dass der Unterhaltsbedarf des Kindes gemäß § 1610 BGB keine besondere Darlegung erfordere. Die Unterhaltsbedürftigkeit von D. im Sinne von § 1602 BGB stehe außer Streit. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG könne der Antragsteller den Unterhaltsanspruch des Kindes auch für die Zukunft geltend machen.

2. Der Antragsgegner sei jedenfalls in dem vom Oberlandesgericht angenommenen Umfang für die Zahlung des Unterhalts leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Die Beschwerdeentscheidung enthalte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des die Rechtsbeschwerde führenden Antragsgegners.

a) Zu Unrecht mache die Rechtsbeschwerde geltend, der dem Antragsgegner zuzubilligende notwendige Selbstbehalt sei wegen höherer als den in den Leitlinien des Oberlandesgerichts vorgesehenen Wohnkosten heraufzusetzen.

Allerdings könne im Einzelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts in Frage kommen, wenn der darin enthaltene Wohnkostenanteil – nach den Umständen nicht vermeidbar – überschritten werde. Das Oberlandesgericht habe dies hier jedoch zu Recht verneint. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen stünde dem Antragsgegner im Rahmen seines notwendigen Selbstbehalts für Wohnkosten ein Betrag von 380 EUR zu (vgl. Ziffer 21.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht). Die vom Antragsgegner angeführten Wohnkosten von monatlich 557 EUR fielen aber nicht nur für ihn an, sondern deckten auch den Wohnbedarf seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder, was grundsätzlich durch eine nur anteilige Berücksichtigung der anfallenden Wohnkosten beim unterhaltspflichtigen Antragsgegner abzubilden sei. Bereits die vom Oberlandesgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommene Aufteilung der Wohnkosten auf den Antragsgegner und seine gegenüber D. nach § 1606 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich nachrangige Ehefrau führe dazu, dass für den Antragsgegner 380 EUR deutlich unterschritten würden.

Im Übrigen weise der Antragsteller – wie schon in der Vorinstanz – mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass dem Antragsgegner – jedenfalls für den Zeitraum ab Ende des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – die Beantragung von Wohngeld möglich sei. Den Unterhaltsschuldner treffe die Obliegenheit, sich ihm mögliche und zumutbare Einkommensquellen zu erschließen, was in erhöhtem Maße im Mangelfall gelte. Daher sei er gehalten, seine Wohnkosten durch die Inanspruchnahme von Wohngeld zu senken. Da es insoweit um die Frage der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 BGB gehe, habe der Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen, dass er dieser Obliegenheit nachgekommen sei. Entsprechenden Vortrag hätte der Antragsgegner aber nicht gehalten.

b) Gegen die Erwägungen, die das Oberlandesgericht zu dem vom Antragsgegner für seine beiden Kinder aus zweiter Ehe bezogenen Kinderzuschlag angestellt habe, wende sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg.

aa) Das gelte zum einen, soweit die Rechtsbeschwerde geltend mache, ab 03/2019 habe sich der Kinderzuschlag nicht – wie vom Oberlandesgericht festgestellt – auf insgesamt monatlich 335 EUR, sondern lediglich auf 230 EUR belaufen und zudem sei eine Bewilligung nur bis einschließlich August 2019 erfolgt, so dass der Kinderzuschlag nur insoweit in die Unterhaltsberechnung einfließen könne.

Der Einwand zur Höhe des bewilligten Kinderzuschlags sei unbeachtlich, weil es sich dabei um eine – in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses erfolgte – tatbestandliche Feststellung des Oberlandesgerichts im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 314 ZPO handele. Solche Feststellungen eines Berufungsgerichts könnten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO angegriffen, sondern allein mit einem – hier nicht erfolgten – Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden. Entsprechendes gilt in Familienstreitsachen, wie sich aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG und § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO ergebe.

Rechtlich nicht zu beanstanden sei weiterhin, dass das Oberlandesgericht den Kinderzuschlag auch über den 31.8.2019 hinaus berücksichtigt habe, obwohl im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine Bewilligung – der gesetzlichen Vorgabe des § 6a Abs. 7 BKGG entsprechend – nur für sechs Monate und damit bis Ende 08/2019 vorgelegen habe. Denn die Bemessung künftigen Unterhalts erfordere eine Prognose der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse, für die das Oberlandesgericht von einer weiteren Bewilligung des Kinderzuschlags in gleichbleibender Höhe ausgehen habe dürfen.

bb) Zum anderen begegneten auch die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Behandlung des vom Antragsgegner für seine beiden Kinder aus zweiter Ehe bezogenen Kinderzuschlags als deren Einkommen, das im Rahmen der Unterhaltsermittlung für D. in vollem Umfang auf den für sie zu berücksichtigenden Kindesunterhaltsanspruch anzurechnen sei, keinen rechtlichen Bedenken.

(1) Der Kinderzuschlag sei zum 1.7.2019 durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Familienzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 29.4.2019 (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG; BGBl I S. 530) neu geregelt worden. Nach § 6a Abs. 1 BKGG erhielten Personen – wie bereits zuvor – für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne des § 4 BKGG hätten (Nr. 1), ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteige (vgl. Nr. 2) und bei Bezug von Kinderzuschlag keine – bzw. nur eine stark eingeschränkte (vgl. § 6a Abs. 1a BKGG) – Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bestehen (vgl. Nr. 3). Der Höhe nach belaufe sich der Kinderzuschlag aktuell auf bis zu 185 EUR pro Kind (vgl. §§ 6a Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3 BKGG; bis 30.6.2019 bis zu 170 EUR monatlich, § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a.F.); die Summe der einzelnen Kinderzuschläge bilde gemäß § 6a Abs. 4 BKGG den Gesamtkinderzuschlag (§ 6a Abs. 2 Satz 2 BKGG a.F.), über den nach § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG (zuvor als Soll-Vorschrift in § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG a.F.) für einen Bewilligungszeitraum von jeweils sechs Monaten zu entscheiden sei. Gezahlt werde der Kinderzuschlag an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebe (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 6a Abs. 1 BKGG).

(2) Die unterhaltsrechtliche Einordnung des Kinderzuschlags sei streitig.

Teilweise werde vertreten, es handele sich beim Kinderzuschlag um Einkommen der Eltern, auf die er hälftig zu verteilen sei (OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2013 – 9 UF 188/12, juris Rn 7 f.), bzw. um Einkommen desjenigen Elternteils, an den der Kinderzuschlag gezahlt werde (Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1912; Scholz, FPR 2006, 329, 333). Eine andere Meinung wolle den Kinderzuschlag unterhaltsrechtlich zwar als Einkommen des Kindes behandeln, aber jedenfalls dann, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern getrennt lebten, wie beim Kindergeld eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil vornehmen, wobei im Falle des Nichterreichens des Mindestunterhalts eine Anrechnung unterbleiben solle (Borth, FamRZ 2019, 853, 855 f.; BeckOGK/Kliebisch, [Stand: 1.8.2020], BGB, § 1612b Rn 54.1; jurisPK-BGB/Viefhues, [Stand: 28.9.2020], § 1612b Rn 5).

Nach überwiegender Auffassung sei der Kinderzuschlag hingegen unterhaltsrechtlich Einkommen des Kindes, das im gesamten Umfang seiner Zahlung einem Unterhaltsanspruch entgegensteht (Conradis in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 5 Rn 126; Ehinger in Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn 1.289; FA-FamR/Gerhardt, 11. Aufl., Kap. 6 Rn 148; Götsche, jurisPR-FamR 22/2019 Anm. 6; Margraf in Koch, Handbuch Unterhaltsrecht, § 1 Rn 251; Staudinger/Klinkhammer, BGB, [2018], § 1602 Rn 67; Weinreich/Klein/Kleffmann, Familienrecht, 6. Aufl., Grundlagen der Einkommensermittlung Rn 174; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn 686 f.; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf JAmt 2013, 659; Schürmann, FF 2005, 10, 11 f.).

(3) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

(a) Allerdings stehe der Anspruch auf Kinderzuschlag nur demjenigen Kindergeldberechtigten zu, in dessen Haushalt das Kind lebe. Ein dem Kindergeld vergleichbarer Ausgleich zwischen den Eltern sei vom Gesetz nicht angeordnet, weil der Kinderzuschlag weder Kindergeld im Sinne des § 1612b BGB sei noch eine der von § 1612c BGB erfassten kindbezogenen, den Anspruch auf Kindergeld ausschließenden Leistungen (vgl. Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1912).

Gleichwohl handele es sich im Ergebnis nicht um unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des beziehenden Elternteils, sondern – der sozialrechtlichen Einordnung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprechend – um dem jeweiligen Kind zuzurechnendes Einkommen. Denn der Kinderzuschlag sei eine zweckgebundene Leistung, mit der der Gesetzgeber Eltern, deren eigener Bedarf durch ihr Einkommen oder Vermögen zumindest im Wesentlichen (vgl. § 6a Abs. 1a BKGG) gedeckt sei, davor bewahren wolle, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beantragen zu müssen, um den notwendigen Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder sicherstellen zu können. Der Kinderzuschlag solle nach der gesetzgeberischen Intention zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums mit Ausnahme der von § 6b BKGG gesondert geregelten Leistungen für Bildung und Teilhabe abdecken. Mithin solle gerade nicht der durch Eigeneinkünfte bereits gedeckte Bedarf der Eltern, sondern gezielt ein sonst ungedeckter Unterhaltsbedarf des Kindes sichergestellt werden, so dass ein gezahlter Kinderzuschlag auch für diesen Bedarf verwendet werden und daher dem Kind unterhaltsrechtlich zukommen müsse. Bestätigt werde das im Übrigen dadurch, dass die Höhe des Kinderzuschlags ab dem 1.1.2021 gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BKGG hilfsweise an den Mindestunterhalt gekoppelt sei.

(b) Für die teilweise geforderte Aufteilung des Kinderzuschlags in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil bestehe nach Auffassung des Senats keine rechtliche Grundlage.

Beim Kindergeld beruhe die nur hälftige Anrechnung auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfülle (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), auf der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, mit der keine Regelung für den Kinderzuschlag getroffen werde. Aber auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Norm auf den Kinderzuschlag lägen nicht vor.

(aa) Zweifelhaft sei schon das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG sei mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) mit Wirkung ab 1.1.2005 eingeführt worden. Obwohl der Gesetzgeber sich in der Folgezeit immer wieder mit § 6a BKGG befasst habe, habe er den Kinderzuschlag weder in § 1612b BGB aufgenommen noch für ihn anderweitig eine vergleichbare Regelung getroffen. Ebenso wenig habe er die grundlegende Neukonzeption des § 1612b BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I S. 3189) zum Anlass genommen, den zu diesem Zeitpunkt bereits im Bundeskindergeldgesetz normierten Kinderzuschlag in die Bestimmung einzubeziehen.

(bb) Jedenfalls aber sei die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit nicht gegeben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt habe, vergleichbar sei, dass angenommen werden könne, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Denn die Situation stelle sich für den Kinderzuschlag auch dann anders als beim Kindergeld dar, wenn im Rahmen der Unterhaltsberechnung für den nicht dem Familienverband angehörenden D. ein Getrenntleben des Antragsgegners von seiner jetzigen Ehefrau fingiert werde, um den Barunterhaltsanspruch der beiden gemeinsamen Kinder zu ermitteln, oder wenn die Eltern tatsächlich getrennt lebten.

Beim Kindergeld seien gemäß § 1 BKGG grundsätzlich beide Elternteile anspruchsberechtigt und § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG Stelle lediglich für die Frage der Gewährung darauf ab, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Demgegenüber sei für den Kinderzuschlag bereits die Anspruchsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 BKGG daran gekoppelt, dass das Kind im Haushalt des Elternteils wohne. Mangels Anspruchsberechtigung desjenigen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht wohne, bedürfe es schon nicht des unterhaltsrechtlichen Ausgleichs zwischen mehreren Anspruchsberechtigten, dem § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB diene. Darüber hinaus Ziele der Kinderzuschlag allein auf die Sicherung des sächlichen Existenzminimums des Kindes, nicht jedoch auf eine Hilfe zur Erbringung des Betreuungsunterhalts ab. Deshalb ergebe sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht das Erfordernis, eine Hälfte des Kinderzuschlags für diesen zu reservieren und den Kinderzuschlag lediglich hälftig auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen.

Eine lediglich hälftige Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen des Kindes sei unterhaltsrechtlich auch nicht geboten. Allerdings beeinflussten sich Kinderzuschlag und Kindesunterhalt wechselseitig. Soweit ein Kinderzuschlag gezahlt werde, sei der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt und sein Unterhaltsanspruch daher reduziert. Umgekehrt führe das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs dem Grundsatz nach dazu, dass sich der Kinderzuschlag bei der nach § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG jeweils für sechs Monate erfolgenden Bewilligung gemäß § 6 Abs. 3 BKGG mindere, weil es sich beim Kindesunterhalt um geltend zu machendes Einkommen des Kindes handele. Bis zum 30.6.2019 2 der Kinderzuschlag in voller Unterhaltshöhe (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG a.F.) gemindert worden, seit dem 1.7.2019 werde er gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 BKGG um 45 % dieses Einkommens des Kindes gemindert. Die volle Berücksichtigung des Kinderzuschlags als bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes könne aber nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt für das Kind nicht erreicht werde. Vielmehr beruhe eine solche Unterdeckung stets darauf, dass die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen nicht ausreichten, um die nach Abzug von Kinderzuschlag und hälftigem Kindergeld verbleibende Differenz zum Mindestunterhalt – die sich bei nur hälftigem Abzug des Kinderzuschlags zudem vergrößern würde – zu schließen. Dies gelte selbst ohne Berücksichtigung des Umstands, dass über § 6b BKGG ergänzende Leistungen zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Kindes möglich sein.

c) Schließlich treffe die – von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogene – tatrichterliche Behandlung des dem Antragsgegner gezahlten Verpflegungskostenzuschusses als zu einem Drittel als Einkommen anzusetzende häusliche Ersparnis nicht auf rechtsbeschwerderechtliche Bedenken. Insbesondere sei der Ansatz eines – die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des Antragsgegners vermindernden – geringeren Bruchteils als einem Drittel nicht aus Rechtsgründen geboten.

III. Der Praxistipp

Die an dieser Stelle vorgestellte Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, einer Thematik, die dem Praktiker nicht häufig, aber immer wieder begegnet. Der bedarfs- und einkommensabhängige Kinderzuschlag ergänzt als – eigenständige – Sozialleistung das Kindergeld und ist als allein dem Kind zuzuordnendes Einkommen (bereits: BSG, Urt. v. 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R) zu behandeln. Mit seiner Entscheidung hat der BGH den bestehenden Streit um die unterhaltsrechtliche Einordnung des Kinderzuschlags insofern gelöst, als er sich der bereits herrschenden Meinung angeschlossen hat.

Im Ergebnis deckt der gezahlte Kinderzuschlag den Unterhaltsbedarf des Kindes und reduziert insoweit dessen Unterhaltsanspruch.

An dieser Stelle ist auf die Anmerkung zur dargestellten Entscheidung des BGH von Schürmann in FamRZ 2021,184 hinzuweisen

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