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F. beA – Wann ist Ersatzeinreichung möglich

Ilona Cosack Fachbuchautorin und Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, Fachberatung für Rechtsanwälte und Notare
I.

Warum das Fax noch nicht verschrottet werden kann

Seit fast 1 ½ Jahren gilt die aktive Nutzungspflicht (§ 130d ZPO) für das beA, aber immer wieder gibt es Stresssituationen, wenn kurz vor Fristablauf der elektronische Rechtsverkehr (ERV) streikt.

Wann und wie eine Ersatzeinreichung möglich ist, fasst der nachstehende Artikel zusammen.

1.

Wann ist die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig?

§ 130d Satz 2 ZPO klärt auf:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“

 

Danach ist das Faxgerät als Transportmittel meist die erste Wahl. Alternativ kommt der Nachtbriefkasten zum Einsatz, wenn es sich um ein Gericht handelt, das bis zum Fristablauf noch mit einem Einwurf erreicht werden kann. Die Einreichung per Briefpost scheidet bei Fristsachen in der Regel aus.

2.

Technische Gründe

Technische Gründe können in der Sphäre der Justiz oder in der Sphäre der Rechtsanwältin / des Rechtsanwalts liegen.

Zu unterscheiden ist zwischen angekündigten Wartungsarbeiten (meist in den Abendstunden oder an Wochenenden) und akut auftretenden Störungen, die in der Regel innerhalb weniger Stunden behoben werden und Störungen, die nicht am gleichen Tag beseitigt werden können.

Der beA Support führt in seiner Rubrik Fragen & Antworten zur Ersatzeinreichung aus, dass die Ersatzeinreichung nur für die Dauer der Störung zulässig ist. Sobald die Störung behoben ist, muss die Einreichung auf elektronischem Weg erfolgen. Auf Anforderung des Gerichts sind Anwälte verpflichtet, die Einreichung in elektronischer Form (beA) nachzuholen.

Nicht maßgeblich ist, in wessen Sphäre die vorübergehende technische Unmöglichkeit liegt. Dabei soll der vorübergehende technische Ausfall dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil werden.

Wichtig!

Maßgeblich ist der vollständige Eingang der Nachricht nebst Anlagen auf dem Intermediär des Gerichts. Dies wird durch die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts dokumentiert. Der beA Support weist darauf hin: „Steht diese (Anm. der Autorin: Eingangsbestätigung) nicht zur Verfügung oder ist diese aus dem beA-System heraus nicht erreichbar, liegt eine technische Störung vor.“

a)

In der Sphäre der Justiz

Die Störungen bei der Justiz werden auf der Seite des EGVP dokumentiert. Allerdings werden diese Störungen nach Erledigung nicht mehr angezeigt, so dass aktuell darüber diskutiert wird, ob es für die Justiz eine Protokollierungspflicht bei Ausfällen geben soll.

Praxistipp:

Auch wenn der Stresspegel bei Fristablauf hoch ist, machen Sie Screenshots! Das gelingt einfach mit dem auf Windowsrechnern standardmäßig vorhandenen Snipping Tool (für macOS mit Bildschirmfoto) mit dem man einen Bildschirmausschnitt markieren und das Bild auf dem eigenen PC abspeichern kann.

Der beA Support verzeichnet auf https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit auch die Störungsmeldungen der Justiz. So z.B. vom Mittwoch, 18.1.2023, ca. 14:00 Uhr bis Donnerstag, 19.1.2023, ca. 10:15 Uhr beim Versand an Gerichte und Behörden, deren Postfächer über den Intermediär in Rheinland-Pfalz erreichbar waren:

→ Hier wäre eine Ersatzeinreichung für die betroffenen Kanzleien möglich gewesen.

Am Freitag, 10.2.2023, ca. 11:00 Uhr bis ca. 17.25 Uhr gab es eine Großstörung beim Versand an Gerichte und Behörden, deren Postfächer über den Intermediär in Nordrhein-Westfalen erreichbar waren. Der beA Support informiert: „Pressemitteilungen zufolge handelte es sich um eine Großstörung, durch die auch diverse Internetseiten von Behörden und Gerichten in Nordrhein-Westfalen nicht erreichbar waren.“

Im April 2023 gab es in mehreren Bundesländern Störungen, so in Niedersachsen von Freitag, 14.4.2023, ca. 20:00 Uhr bis Montag, 17.4.2023, 11:40 Uhr. Eine weitere Störung vom Montag, 17.4.2023 von 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr im Saarland und am Donnerstag, 20.4.2023 von 10:48 Uhr bis 12:28 Uhr in Brandenburg.

Störungen bei der Datenbank ab Dienstag, 18.4.2023, 18:00 Uhr bei Bund, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland, die bis zum Freitag, 21.4.2023, 21:20 Uhr anhielten, führten zu Hinweisen, dass nicht sichergestellt werden könne, dass Daten, die im Zeitraum vom Dienstag, 18.4.2023, 18:00 Uhr bis zur Einstellung des Produktionsbetriebs am Donnerstag, 20.4.2023 um 08:30 Uhr versendet worden seien, beim adressierten Empfänger angekommen sind.

Die in diesem Zeitraum versandten Daten müssten dann erneut eingereicht werden. Entwarnung gab es dann am Montag, 24.4.2023 um 17:11 Uhr: „Der Nachrichteneingang während des Störungszeitraums konnte vollständig nachvollzogen werden. Sollte eine Weiterverarbeitung der eingegangenen Nachrichten aus diesem Zeitraum nicht möglich sein, werden die Sender von den Empfängern im Rahmen der Supportprozesse informiert.“

  • → Hier wäre eine Ersatzeinreichung für die betroffenen Kanzleien möglich gewesen.

Dann ging es am Montag, 24.4.2023, von 00:00 Uhr bis um 23:59 Uhr weiter mit einer Großstörung in zentralen Systemen der Niedersächsischen Justiz mit dem Hinweis:

„Für eilige, bzw. fristwahrende Eingänge bei den Gerichten wird um alternative Einreichungsmethoden gebeten. Es wird mit Hochdruck an der Störungsbehebung gearbeitet. Derzeit ist jedoch noch nicht absehbar, dass am heutigen Tage eine Behebung erfolgen kann.“

 

Praxistipp:

Abonnieren Sie den Newsletter der Justiz unter https://egvp.justiz.de/meldungen/newsletter/index.php. Dann erhalten Sie per Mail (meist, bevor die Meldung im beA Portal eingestellt ist) die Sie interessierenden Wartungs- / Störungsmeldungen der Justiz und auch eine Erledigungsmail, sobald die Technik wieder verfügbar ist.

b)

In der Sphäre der Kanzlei / beA-Störungen

Die Störungsdokumentation der BRAK weist zum Stand vom 24.5.2023 seit Beginn des Jahres 2023 verschiedene Störungsmeldungen zu beA aus.

Mittwoch, 11.1.2023 von 17:00 Uhr bis 17:22 Uhr: Störung: beA-Anwendung. Eine Anmeldung am beA war nicht möglich

Montag, 23.1.2023 von 12:41 Uhr bis 13:40 Uhr: Störung: beA-Anwendung. Eine Anmeldung am beA war nicht möglich

Samstag, 28.1.2023 von 07:30 bis 18:00 Uhr: Wartungsarbeiten: beA-Anwendung, vereinzelt Sessionabbrüche möglich

Donnerstag, 16.3.2023 von 00:30 Uhr bis 01:30 Uhr: Wartungsarbeiten am beA, vereinzelt Sessionabbrüche möglich

Freitag, 17.3.2023 von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr: Wartungsarbeiten am beA, Einschränkungen bei der Adressierung von beA-Postfächern aus dem EGVP Verbund möglich

Dienstag, 21.3.2023 von 13:30 Uhr bis 16:20 Uhr: Störung beim Versand aus beA an Gerichte und Behörden in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern

Donnerstag, 23.3.2023 von 00:30 bis 06:30 Uhr: Wartungsarbeiten am beA, vereinzelt Sessionabbrüche möglich → Update 3.17

Donnerstag, 30.3.2023 von 00:30 Uhr bis 01:30 Uhr: Wartungsarbeiten am beA, vereinzelt Sessionabbrüche möglich → Fehlerbehebungen

Montag, 17.4.2023 von 15:38 Uhr bis 16:37 Uhr: Störung: beA-Anwendung – Eine Anmeldung am beA war nicht möglich

Bei diesen Störungen greift eine Ersatzeinreichung nicht, weil bis zum Fristablauf um Mitternacht eine elektronische Übermittlung durchaus noch möglich gewesen wäre.

Mittwoch, 26.4.2023, 22:55 Uhr bis Donnerstag, 27.4.2023, 07:50 Uhr: Störung: beA-Anwendung – Eine Anmeldung am beA war nicht möglich

  • → Hier wäre eine Ersatzeinreichung für die betroffenen Kanzleien möglich gewesen. (sofern die Fristerledigung nicht vor 22:55 Uhr erfolgt wäre).

Donnerstag, 27.4.2023 bis Freitag, 28.4.2023 (keine Uhrzeit angegeben): Vereinzelt bestehende Störungen bei der Anmeldung am beA aus dem Kabelnetz von Vodafone; betrifft Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg

  • → Hier wäre eine Ersatzeinreichung für die betroffenen Kanzleien möglich gewesen.

c)

In der Sphäre der Kanzlei / Signaturstörungen

Störungen bei der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) sind unter Umständen nicht immer ein Grund für eine Ersatzeinreichung, da ggf. der Rechtsanwalt selbst den sicheren Übermittlungsweg über das beA nutzen kann und dann auf eine qeS verzichtet werden könnte. Der Vollständigkeit halber führen wir diese Störungen mit auf:

Donnerstag, 2.2.2023, 14:00 Uhr bis Mittwoch, 8.2.2023, 11:20 Uhr: Störung bei der Erreichbarkeit des Prüfservers von D-Trust, Störung bei Anmeldung und Signatur mit einer D-Trust-Karte im beA

  • Bei dieser fast eine Woche andauernden Störung könnte ggf. die Einreichung mit einer Ersatzkarte gefordert werden.

Montag, 20.2.2023 von 13:45 Uhr bis 14:25 Uhr: Störung bei der Nutzung der Fernsignatur

Montag, 27.2.2023 von 14:40 Uhr bis 15:30 Uhr: Störung bei der Nutzung der Fernsignatur

Freitag, 28.4.2023 von 07:30 Uhr bis 09:15 Uhr: Störung bei der Nutzung der Fernsignatur

Da diese Störungen von kurzer Dauer waren, greift eine Ersatzeinreichung nicht.

3.

Vorübergehend

Wann ist eine technische Störung vorübergehend?

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschl. v. 6.7.2022 (16 B 413/22) keinerlei Verständnis für eine Ersatzeinreichung per Telefax.

Bereits in der I. Instanz hatte der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass seine Telefon- und Internetverbindung gestört sei und er deshalb auf ein Faxgerät von Dritten zugreifen musste. Dies versicherte er anwaltlich. Die Störung dauerte mehr als fünf Wochen an, dann könne von einer vorübergehenden Störung aus technischen Gründen keine Rede mehr sein.

Vielmehr hätte der Rechtsanwalt rechtzeitig für Abhilfe sorgen müssen, ggfs. durch Errichtung eines mobilen Hotspots.

4.

Mittel der Glaubhaftmachung

Nach § 130d ZPO, Satz 3, muss die vorübergehende Unmöglichkeit bereits bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden:

„Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

 

Als Mittel der Glaubhaftmachung führt der beA Support als Möglichkeiten auf:

  • Belege des Internetproviders für eine Störung des Internetzugangs

  • die eidesstattliche Versicherung des IT-Systemadministrators der Kanzlei

  • die anwaltliche Versicherung, dass eine Störung der IT-Infrastruktur vorlag und deren Beschreibung

  • die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, dass Störungen vorlagen

  • die Anfertigung von Fotos und/oder Screenshots über Fehlermeldungen oder Störungsbeschreibungen

  • die Vorlage eines Ausdrucks der Störungsmeldungen der Justiz auf Aktuelle Meldungen oder der Störungsdokumentation der BRAK für das beA-System.

„Da es um die technische Unmöglichkeit geht, ist ferner das Nichtvorliegen eines Bedienungsfehlers glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung sollte möglichst zeitgleich mit der Ersatzeinreichung erfolgen.

Wenn die technische Unmöglichkeit erst kurz vor Fristablauf festgestellt wird, ist die Glaubhaftmachung unverzüglich nachzuholen.

Wenn eine Frist bereits verstrichen ist, kann die Ersatzeinreichung nicht zur Anwendung kommen.“

 
5.

Menschliches Unvermögen

Der VGH München hat mit Beschl. v. 1.7.22 (15 ZB 22.286) einen technischen Grund verneint und dem Rechtsanwalt vorgeworfen, er sei aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage gewesen, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen. In diesem Fall läge ein „menschlicher Grund“ für das Scheitern der fristgemäßen elektronischen Übermittlung vor.

Der Bevollmächtigte hatte gleich mehrere Fehler begangen:

Zunächst hatte er vorgetragen, den Entwurf der Zulassungsbegründung habe er unter nochmaliger Durchsicht der Akten umfassend überarbeitet und neu strukturiert, dass sei erst gegen 22:30 Uhr abgeschlossen worden.

„Dann seien die umfangreichen Anlagen zur Begründung eingescannt worden. Danach sei mehrfach die elektronische Übermittlung versucht worden, was immer wieder misslungen sei. Es sei nicht möglich gewesen, den Verwaltungsgerichtshof im beA-Postfach in die vorgesehene Adress-Zeile einzusetzen, um sodann die vollständigen Dokumente zu übersenden. Mehr als zehnmal sei auch unter Variation der Schreibweise (z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof München, Verwaltungsgerichtshof, VGH München, VGH, BayVGH) versucht worden, den Verwaltungsgerichtshof als Empfänger einzusetzen. Auch die vorgesehene Suche unter Angabe des Gerichts und dessen Adresse habe trotz einiger Versuche keinen Erfolg gehabt.

Gegen 23:00 Uhr hätten die Versuche abgebrochen werden müssen, um noch fristgerecht die Antragsbegründung mit den umfangreichen Unterlagen (mindestens 80 Blatt) vor 24:00 Uhr per Fax übermitteln zu können. Es sei keine Zeit mehr verblieben, die Unmöglichkeit der elektronischen Versendung zugleich darzulegen und glaubhaft zu machen.“

 

Der VGH führt aus: Aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Kläger lasse sich allenfalls die Glaubhaftmachung eines Bedienungsfehlers bzw. subjektiven Bedienungsunvermögens der beA-Software ableiten, die für sich für den Ausnahmegrund i.S.v. § 55d Satz 3 VwGO nicht genüge.

„Weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Abend des 14.2.2022

  • aufgrund eines technischen Fehlers im Bereich der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten,

  • aufgrund eines nicht vollständig zur Verfügung gestandenen bea-Systems,

  • aufgrund eines Fehlers auf den Intermediären,

  • aufgrund einer Störung der VAS-Suche oder

  • aufgrund einer fehlenden Erreichbarkeit der Intermediäre von außen

vom Klägerbevollmächtigten nicht auf herkömmlichen Weg als Empfänger / Adressat über die beA­Anwendung gesucht bzw. ausgewählt werden konnte, verbleibt als Grund für die gescheiterte Adresssuche nur ein – nicht von § 55d Abs. 1 Satz 3 VwGO erfasster – Bedienungsfehler.“

 

Praxishinweis:

In der Tat ist nicht nur der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sondern sind auch andere Adressaten im beA nicht ohne weiteres zu finden. Auch z.B. das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig ist erst nach einigem Ausprobieren zu finden. Arbeiten Sie ggf. mit dem Platzhalter „*“ vor dem Wort „*gericht“ und geben Sie u.U. anstelle des Orts die PLZ ein.

Alternativ kann man auch auf der Website des Gerichts Ausschau nach der SAFE-ID halten und diese direkt in das Empfängerfeld (am besten mit Copy & Paste) einfügen. Mit einem Klick auf „Als Entwurf speichern“ wird dann auch das Feld „In mein Adressbuch speichern“ aktiv, so dass die Adresse zukünftig für weitere Sendungen direkt über das persönliche Adressbuch des jeweiligen Nutzers aufgefunden werden kann.

Die Justiz Schleswig-Holstein z.B. weist darauf hin:

„Wird ein falscher Adressat ausgewählt, weicht also der Empfänger der Nachricht und dem Empfänger des Schriftsatzes voneinander ab, wird ihre Nachricht grundsätzlich nicht weitergeleitet.“

 
6.

Unverzüglich

Der BGH hat mit Beschl. v. 17.11.2022 (IX 17/22) festgestellt:

„Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“

 

Mit Entscheidung vom 15.12.2022 (III ZB 18/22) macht der BGH deutlich, dass eine Glaubhaftmachung erst fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung nicht mehr unverzüglich ist:

„Allerdings müsse dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei die Glaubhaftmachung jedoch erst fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung erfolgt. Ein derartiger Zeitraum könne nicht mehr als unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bezeichnet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte in kurzer Zeit nach der Ersatzeinreichung die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen müssen. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises habe es insoweit nicht bedurft.“

 

Dass ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen muss, daran gibt es keinen Zweifel:

„Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH a.a.O. Rn 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“

 
II.

Fazit

Auch wenn es nicht immer möglich ist: Warten Sie nicht bis zum Fristablauf! Überprüfen Sie rechtzeitig vorher, ob das zuständige Gericht im beA auffindbar ist und speichern Sie die benötigten Adressen im Adressbuch.

Achtung!

Jeder Benutzer der beA-Webanwendung hat ein eigenes Adressbuch. Adressen im Adressbuch der Mitarbeitenden sind nicht im Adressbuch des Anwalts enthalten.

Bei Nutzung von Anwaltssoftware geht das OLG Schleswig mit Beschl. v. 13.10.2022 (7 U 160/22) davon aus, dass das Büropersonal anzuweisen ist, bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift das zuständige Berufungsgericht in die Anwaltssoftware einzupflegen.

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