Beitrag

A. Einleitung

Dr. Wolfram Viefhuesweitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

ChatGPT ist in aller Munde – und schafft inzwischen sogar das Abitur.

„Künstliche Intelligenz“ (KI) ist offenbar überall auf dem Vormarsch, und macht natürlich auch vor Justiz und Anwaltschaft nicht halt. Daher ist es sachgerecht, sich in allen Lebensbereichen mit dieser völlig neuen, geradezu revolutionären Technik zu befassen. Daher auch in dieser Ausgabe noch einmal ein Hinweis auf die am 25.5.2023 durchgeführte Veranstaltung des OLG Celle und des Deutschen EDV-Gerichtstages „Künstliche Intelligenz in der Justiz“, von der jetzt der Video-Stream im Internet verfügbar unter https://www.youtube.com/@oberlandesgerichtcelle3280 ist. Nähere Angaben zum Inhalt der Veranstaltung können Sie der Vorankündigung von Isabelle Biallaß in der vorigen Ausgabe 2/2023 der e-Broschüre entnehmen.

Hierzu passt die Information, dass NRW und Bayern gemeinsam ein „ChatGPT-Analogon“ für die Justiz entwickeln.

Der inhaltliche Schwerpunkt dieser Ausgabe unserer e-Broschüre liegt – wie könnte es anders sein – bei den Praxisfragen rund um die elektronische Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Justiz, die wieder von unserer Autorin Ilona Cosack behandelt werden.

Im Anschluss an ihren Beitrag in der vorigen Ausgabe der e-Broschüre mit dem Titel „Wiedereinsetzung wird selten gewährt“ zeigt sie uns diesmal „Wann ist Ersatzeinreichung möglich?“.

Außerdem gibt sie eine Vorausschau auf das beA – Update 3.18, das voraussichtlich im Juni 2023 in Betrieb gehen wird.

Abgerundet wird der Themenbereich durch Rechtsprechung zum beA und beSt.

Was gibt es sonst noch zu berichten?

Nachdem unbestreitbar die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in unserem Land lange vernachlässigt worden und im Vergleich zu anderen Ländern deutlich ins Hintertreffen geraten ist, unternimmt die Bundesregierung jetzt mit dem digitalen Bürgerkonto einen erneuten Versuch. Man kann nur hoffen, dass diesem Versuch nach dem Fehlschlag von DE-mail mehr Erfolg beschieden ist. Hinsichtlich der weiterhin bestehenden Hürden bei der Verwaltungsdigitalisierung kann ich nur auf meinen Beitrag in Ausgabe 2/2023 verweisen.

In diesem Jahr ist die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) fünft Jahre in Kraft.

In ihrem lesenswerten Editorial in NJW 22/2023 fordert Prof. Dr. Anne Paschke, dass über die in Deutschland gelebte Datenschutzpraxis und das Verhältnis von Datennutzung und Datenschutz diskutiert werden müsse. Deutschland sei umgeben von Nachbarstaaten, die die Regelungen der DS-GVO mit Blick auf Chancen der Digitalisierung moderater und abwägungsfreundlicher interpretieren. Vielleicht täte es gut – so ihre sehr zu unterstützende Anregung –, ab und an die Folgen einer Nichtnutzung von Daten für die Grundrechtsgewährleistung (etwa für Leben und Gesundheit, Bildung oder Chancengerechtigkeit und Teilhabe) ebenso dokumentieren zu müssen. Die DS-GVO lasse in ihren klugen Rechtfertigungs-, Abwägungs- und Öffnungsklauseln weit mehr zu als bislang vorgeschoben wurde. „Der Datenschutz“ hindert notwendige Digitalisierung und Modernisierung jedenfalls nicht, betonen die Datenschutzbeauftragten immer wieder zu Recht.

Dazu passt ein Beispiel aus dem Alltagsgeschäft der Verwaltung. Die Notwendigkeit frühkindlicher Förderung ist unbestritten; Deutschland fällt auch im Bildungsbereich ständig zurück. Die Daten, welche Kinder den Kindergarten besucht haben, sind bei den Kindergertenbetreibern verfügbar. Das Einwohnermeldeamt hat alle Daten von Kindern im Kita-Alter. Könnte man die Daten übereinanderlegen, wäre sofort klar, welches Kind nicht in der Kita war und vermutlich eine besondere Förderung benötigte. Diesen Datenabgleich verbietet aber der Datenschutz.

Daraus lässt sich der dringende Appell an den Datenschutz ableiten, weniger in Restriktion in Form von Verboten zu denken als in der aktiven Mitarbeit an der Ausgestaltung von datenschutzkonformen Abläufen.

Wir wünschen Ihnen eine nutzbringende Lektüre unserer e-Broschüre!

Dr. Wolfram Viefhues

Herausgeber

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