1
Über den aktuellen Stand beim beA berichtet Ilona Cosackin ihrem Beitrag.
Bemerkenswert ist, dass zwischenzeitlich eine deutliche Beruhigung beim beA eingetreten ist. Dazu hat vermutlich auch die Entscheidung des AGH Berlin vom 14.11.2019 beigetragen, mit der eine Klage auf Einrichtung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA abgewiesen worden ist. Auch wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Aufhebung des Nutzungszwangs im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten vom Bundestag mit großer Mehrheit abgelehnt.
Es geht also wie im Gesetz vorgesehen weiter mit dem beA hin zum verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für die Anwaltschaft, der spätestens zum 1.1.2022 bundesweit bei allen Gerichten eingeführt wird.
Seit dem 1.1.2020 ist die Einreichung elektronischer Dokumente in Straf- und Owi-Verfahren jetzt flächendeckend zulässig. Die Bundesländer konnten die Einführung durch ein Opt-out längstens bis zum 31.12.2019 hinausschieben. Hiervon hatte etwa Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht.
2
Schleswig-Holstein hat bereits zum 1.1.2020 die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit angeordnet (siehe dazu die Hinweise im BeitragCosack).
3
In Nordrhein-Westfalen ist die flächendeckende Einführung der führenden elektronischen Akte (eAkte) in der Finanzgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen erfolgt. Zum Einsatz komme dabei das durch die nordrhein-westfälische Justiz federführend entwickelte Fachverfahren VG/FG. Auch das OLG Koblenz arbeitet seit Anfang Oktober 2019 mit der eAkte und nutzt diese in der Fachanwendung eIP (elektronisches Integrationsportal).
4
Aus der anwaltlichen Praxis ist – durchaus zu Recht – beklagt worden, dass die Gerichte elektronische Eingänge verlangen, aber ihre Dokumente nicht elektronisch übermitteln. Deutlich abzusehen ist, dass die Justiz mehr und mehr ihrerseits die elektronischen Kommunikationswege nutzt – einschließlich des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Als Beispiel sei nur das Finanzgericht Köln zu nennen, dass jetzt neben dem bisherigen Austausch einfacher Schriftsätze auch die Zustellung von fristgebundenen Schriftsätzen und von Entscheidungen an Finanzbehörden und Rechtsanwälte ausschließlich über das besondere Behördenpostfach (beBPo) bzw. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) abwickelt. Dies gilt auch für Nutzer, die selbst das beBPO bzw. beA nicht aktiv nutzen. Wer also sein beA nicht regelmäßig auf Eingänge durchsieht, könnte daher schon unliebsame Überraschungen erleben.
5
Es zeigt sich also sehr deutlich, dass die Justiz intensiv den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs und die Einführung der elektronischen Akte vorantreibt.
6
Einen guten Überblick über die Entwicklungen im Bund und in den Ländern bieten die Berichte der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) über den Einsatz der Informationstechnik in der Justiz. Die BLK ist der Motor für den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland. Ihre Anfänge reichen bis in das Jahr 1969 zurück. Mittlerweile ist sie als ständige Arbeitsgruppe des E-Justice-Rats tätig, der wiederum die übergreifenden Aufgaben der Informationstechnik in der Justiz auf Grundlage des Art. 91c GG koordiniert.
7
Mit Hilfe dieser Länderberichte können Sie sich schnell einen Überblick für Ihren „Gerichtssprengel“ dahingehend verschaffen, ob und inwieweit die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs bereits fortgeschritten ist. Diese mittlerweile sehr umfassenden Berichte sind nunmehr für das Jahr 2019 vollständig über das Justizportal des Bundes und der Länder abrufbar (https://justiz.de/BLK/laenderberichte/index.php).
8
Heiß diskutierte Themen in Anwaltschaft und Justiz sind derzeit legal tech und künstliche Intelligenz (KI) – siehe dazu die Kurzbeiträge über den diesjährigen Richtertag und Anwaltstag sowie den Einsatz von KI zur Ermittlungsunterstützung von Kinderporno-Strafverfahren in Niedersachsen.
9
Allerdings ist nicht von vorneherein klar, was sich hinter den etwas wolkigen Begriffen „legal tech“ und „künstliche Intelligenz“ verbirgt und vor allem, „was uns das in unserem konkreten beruflichen Umfeld nützen kann“.Isabelle Biallaßbringt im Anschluss an ihren Beitrag in der vorigen Ausgabe hier durch einen Bericht über einen Workshop des EDV-Gerichtstags für unsere Leserschaft weiteres Licht ins Dunkel. Auch in den nächsten Ausgaben der e-Broschüre werden wir uns mit diesen Themen intensiv befassen.
10
VonIsabelle Biallaßstammt auch die Übersicht über aktuelle Rechtsprechung zum ERV.
11
Ich schließe diesmal meine Einleitung ab mit einem Zitat von Victor Hugo:
„Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance.“
Juristinnen und Juristen sind bekanntermaßen mutig, also nutzen wir die Chancen!
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und nutzbringende Lektüre unserer e-Broschüre.
Dr. Wolfram Viefhues
Herausgeber