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LAG Hamm: Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei Elternzeit

Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte.

Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässigerweise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Den Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig.

[Amtliche Leitsätze]

LAG Hamm, Urt. v. 5.11.202511 SLa 394/25

I. Der Fall

Ausgangssituation

Der Kläger, Arbeitnehmer bei der Beklagten, hatte entsprechend der Vorgaben des BEEG mit einem Schreiben mehrfach Elternzeit beantragt – teils direkt, teils als festgelegte zukünftige Abschnitte. Zwischen den Parteien war streitig, ob der nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG gewährte Sonderkündigungsschutz für jeden bekannten und durch ein wirksames Verlangen angemeldeten Abschnitt greift oder nur für die erstmalige Elternzeit.

Kündigung und Einwand des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitraum zwischen zwei bereits feststehenden und angemeldeten Elternzeitabschnitten in der Wartezeit des KSchG. Die Beklagte argumentierte, der Schutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG gelte nur für die erste Inanspruchnahme der Elternzeit und nicht für trennscharf voneinander zu betrachtende, spätere Zeitabschnitte, auch wenn diese bereits angemeldet wurden.

Verfahrensgang

Das Arbeitsgericht hat dem hiergegen eingelegte Kündigungsschutzantrag stattgegeben mit der Begründung, die Kündigung sei nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG nichtig, da sie während der achtwöchigen Schonfrist vor der Elternzeit zugegangen sei; entgegen der Auffassung der Beklagten finde der achtwöchige Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor Beginn jedes weiteren Zeitabschnittes (ArbG Münster, Urt. v. 28.3.2025 – 4 Ca 1549/24).

II. Die Entscheidung

Berufung zurückgewiesen

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Reichweite des vorverlagerten Kündigungsschutzes

Das LAG Hamm stellt klar, dass § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG nach seinem Wortlaut und gesetzgeberischen Willen auf „jeden“ Abschnitt der Elternzeit anwendbar sei, der auf ein einseitiges, schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers zurückgeht. Entscheidend sei, dass die Elternzeit – auch aufgeteilt und für spätere Zeiträume im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen – beantragt wurde.

Wortlautargument

Die gegenläufige Ansicht, dass der Schutz nur auf den ersten Elternzeitabschnitt zu beziehen ist, sei durch die Änderung des Gesetzeswortlauts (von „der“ Elternzeit zu „einer“ Elternzeit) und den gesetzgeberischen Willen zur Flexibilisierung des Elternzeitrechts überholt.

Zugangszeitpunkt und Form des Elternzeitverlangens

Kündigungsschutz beginne mit Zugang des schriftlichen Elternzeitverlangens beim Arbeitgeber, frühestens acht Wochen (bzw. 14 Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr) vor Beginn des angemeldeten Elternzeitzeitraumes. Die Frist könne für mehrere zeitlich verschiedene, aber konkret bestimmte Elternzeitabschnitte mehrfach ausgelöst werden. Eine formlos oder nicht schriftlich angekündigte Elternzeit genüge hingegen nicht für die Auslösung des Sonderkündigungsschutzes.

Zielrichtung und Schutzbereich des § 18 BEEG

Der beabsichtigte umfassende Kündigungsschutz soll die Bereitschaft zur Elternzeit befördern und Eltern dazu ermutigen, ihre Ansprüche ohne Sorge vor Kündigungen durchzusetzen. Der Schutz knüpfe unabhängig davon, ob die Abschnitte direkt aufeinander folgen oder zeitlich dazwischen eine Arbeitsaufnahme geplant ist, an das wirksame Elternzeitverlangen an. Damit werde klargestellt, dass Eltern bei flexibler Inanspruchnahme und Aufteilung ihrer Elternzeit nicht den Schutz verlieren, wenn sie mehrere Abschnitte nacheinander (oder nicht unmittelbar nacheinander) festlegen.

III. Der Praxistipp

mehrere Schonfristzeiträume

Für die anwaltliche und betriebliche Praxis ist entscheidend, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzeln in Textform geltend gemachten Elternzeitabschnitt ausgelöst wird. Die Entscheidungen sprechen zwar von „schriftlich“, ergingen aber noch zur alten Rechtslage; heute ist Textform für Elternzeitanträge ausreichend, § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG. Arbeitgeber sollten bei Eingang eines Elternzeitverlangens sorgfältig prüfen, für welchen Zeitraum der Schutz genau eingreift. Insbesondere bei flexiblen Modellen und vorab angekündigten späteren Abschnitten ist für jede anstehende Kündigung zu prüfen, ob ein Schonfristzeitraum (acht bzw. 14 Wochen) greift. Arbeitnehmer sollten Wert auf die präzise, schriftliche und frühzeitige Anzeige der einzelnen Elternzeitabschnitte legen, um Kündigungsschutz zu genießen.

Fazit

Das LAG Hamm bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz (ArbG Münster, Urt. v. 22.3.2025 – 4 Ca 1549/24), dass der vorverlagerte Kündigungsschutz nach § 18 BEEG Abs. 1 Satz 2 BEEG für jeden rechtmäßig angemeldeten, auch später in Anspruch genommenen Elternzeitabschnitt wiederholt gilt. Ob der für Kündigungsschutzsachen zuständige 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts dies auch so sehen wird, bleibt abzuwarten, nachdem Revision eingelegt wurde (2 AZR 213/25).

Constantin Wlachojiannis, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, wlachojiannis@michelspmks.de

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