Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit zwei Neuregelungen, welche die vierte Phase der Gesetzesänderungen aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.8.2023 (BGL. 2023 I, Nr. 217) betreffen (vgl. zu den ersten drei Phasen von Neuregelungen Infobrief Arbeitsrecht 08-2023, Infobrief Arbeitsrecht 02-2024 und Infobrief Arbeitsrecht 05-2024) und zum 1.1.2026 Wirkung entfalten.
Dies betrifft zum einen die Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen, für die ab dem 1.1.2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet wird (§ 45b AufenthG).
Zum anderen betrifft dies die Einführung einer Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland (§ 45c AufenthG).
Einführung
Seit einigen Jahren versucht der Gesetzgeber bessere Rahmenbedingungen für die Anwerbung und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (also von Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören und auch keine Schweizer sind) zu schaffen. Dies ist demographisch unerlässlich und betrifft nicht nur ausländische Fachkräfte (mit einem anerkannten Berufsbildungsabschluss oder akademischen Abschluss), sondern darüber hinaus – wenn auch in einem beschränktem Umfang und nur unter bestimmten Voraussetzungen – Arbeitskräfte ohne einen solchen anerkannten Abschluss. Neben den Regelungen zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen werden auch zunehmend andere Erleichterungen für die dringend benötigen ausländischen Fach- und Arbeitskräfte geschaffen (bspw. das Absehen von Sprachkenntnissen für Eheleute oder die beschleunigt mögliche Erteilung von Niederlassungserlaubnissen).
Mit Wirkung zum 1.1.2026 wird dies nun um einen weiteren Baustein ergänzt, indem ein Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen eingerichtet wird. Dieses richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als auch an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten möchten. Abgerundet wird dies durch eine den Arbeitgebern auferlegte Informationsverpflichtung, die indes nur Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland betrifft und somit nur bei Anwerbung aus dem Ausland greift.
Ziel der Neuregelung ist, die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten (vorgelagert) gezielter zu steuern, bürokratische Hürden abzubauen und die Integration bereits im Vorfeld der Einreise zu verbessern sowie (nachgelagert) dafür zu sorgen, dass für den Fall der Anwerbung aus dem Ausland vom spätestens ersten Tag der Arbeitsaufnahme Kenntnis über die Beratungsmöglichkeiten besteht.
Beratung und Vorintegrationsmaßnahmen (§ 45b AufenthG)
Die Neuregelung des § 45b AufenthG betrifft Informations- und Beratungsangebote (1.) Vorintegrationsmaßnahmen (2.), Informationen zum Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess (3.) sowie einige Vorschriften zur Umsetzung (4.).
1. Informations- und Beratungsangebote
Zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen – so lautet es in der Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird ab dem 1.1.2026 „ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet“.
Ziel der Regelung ist ausweislich der Gesetzesbegründung der Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie der Schutz von einheimischen Beschäftigten vor unfairem Wettbewerb durch Lohndumping.
Beratungsgegenstand sind Fragen von Drittstaatsangehörigen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen, z.B. zu Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kindertagesbetreuung, Kündigung, Krankenversicherung und Rentenansprüchen. Die Beratungsdienste sollen den Ratsuchenden Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis vermitteln und sie dabei unterstützen, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen. Die Beratung soll niedrigschwellig erfolgen, d.h. die Ratsuchenden sollen unbürokratisch und zeitnah eine Beratung möglichst in ihrer Muttersprache erhalten. Auch Gruppeninformationsveranstaltungen sollten angeboten werden. Ein individueller Rechtsanspruch auf die Beratung besteht indes nicht. Die Beratung ist somit umfassend und deckt wesentliche Aspekte des Arbeits- und Soziallebens in Deutschland ab, insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Fragestellungen, Fragen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie allgemeine Informationen zum Leben in Deutschland. Ziel ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, einen informierten, rechtssicheren und nachhaltigen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Das Angebot richtet sich an:
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Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten (z.B. mit einer Duldung oder zu anderen Zwecken) und eine Erwerbstätigkeit anstreben sowie
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Drittstaatsangehörige, die im Ausland leben und beabsichtigen, zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland zu migrieren.
Eine Übersicht zu den Beratungsstellen findet sich auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“ unter der Überschrift „Beratungsstellen finden“.
2. Vorintegrationsmaßnahmen
In ausgewählten Drittstaaten können, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026, Beratung, Sprachförderung und die Vermittlung von Kenntnissen über das Leben in Deutschland sowie eine transnationale Begleitung (Vorintegrationsmaßnahmen) angeboten werden (§ 45b Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Die Neuregelung dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Verankerung des im Koalitionsvertrages festgesetzten Ziels, Integrationsmaßnahmen so früh wie möglich anzubieten und damit Fachkräfte mit Vorintegrationsmaßnahmen optimal für den Arbeitsmarkt und das Leben in Deutschland vor der Einreise vorzubereiten.
Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten (§ 45b Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
3. Informationen zum Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess
Ferner ist vorgesehen, dass zur Bereitstellung zielgruppenspezifischer Informationen zum Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess das Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“ zur Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten fortgeführt sowie Kommunikationsmaßnahmen und Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung im Rahmen von „Make it in Germany“ im Aus- und Inland verstärkt werden.
Ziel der Regelung ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Information von drittstaatsangehörigen Fach- und Arbeitskräften sowie von Arbeitgebern in Deutschland über bestehende und neue Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Erwerbsmigration nach Deutschland.
Die Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote richten sich an Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Bundesgebiet arbeiten möchten.
4. Umsetzung
Zuständige Behörde für die Umsetzung der Beratung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das die Umsetzung der Beratung Dritten übertragen kann (§ 45b Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Zuständige Behörde für die Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen ist das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, wobei die Durchführung wiederum auf Dritte übertragen werden kann (§ 45b Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG). Zuständige Behörde für die Umsetzung der Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts; auch dies kann Dritten übertragen werden (§ 45b Abs. 2 Satz 5 und 6 AufenthG).
Zur effizienten Gestaltung und Qualitätssicherung wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen (§ 45b Abs. 3 Satz 1AufenthG), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, nähere Einzelheiten der Finanzierung der arbeits- und sozialrechtlichen Beratung, insbesondere das Nähere zur Leistungsgewährung, die Bewilligungsperiode, das Antragsverfahren, die Bedingungen und das Verfahren für die Weiterleitung der Leistung durch Träger an Dritte, die Übertragung der Umsetzung auf einen Dritten, das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung und die Evaluierung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hierdurch soll eine flexible Anpassung an den tatsächlichen Bedarf gewährleistet und eine bundeseinheitliche Umsetzung ermöglicht werden.
Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland (§ 45c AufenthG)
Flankierend hierzu wird mit Wirkung zum 1.1.2026 mit der Neuregelung des § 45c AufenthG eine den Arbeitgeber treffende Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland eingeführt.
Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass die Zielgruppe der Vorschrift auch tatsächlich von den Beratungsangeboten erfährt.
Die Informationsverpflichtung besteht nur für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland abschließen, d.h. der Anwendungsbereich der Regelung ist auf die Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland beschränkt. Hält sich der Drittstaatsangehörige bereits in Deutschland auf, besteht somit nach der klaren gesetzlichen Regelung keine entsprechende Verpflichtung.
1. Verpflichteter: Arbeitgeber
Die Hinweispflicht trifft alle Arbeitgeber mit Sitz im Inland, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer aus dem Ausland einstellen.
Die Verpflichtung greift unabhängig von der Unternehmensgröße, so dass auch Kleinbetriebe erfasst werden.
2. Inhalt
Arbeitgeber müssen den neuen Mitarbeitern spätestens am ersten Arbeitstag des Beschäftigungsverhältnisses ausdrücklich und in Textform auf das kostenfreie Beratungsangebot nach § 45b AufenthG hinweisen. Der Hinweis sollte daher folgende Elemente umfassen:
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Hinweis auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG;
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aktuelle Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle.
3. Form/Dokumentation
Die Information kann in Textform erfolgen; Schriftform ist somit erfreulicherweise nicht erforderlich, so dass auch bspw. die Aushändigung eines Merkblattes, eine E-Mail, eine Benachrichtigung im internen digitalen Personalportal ohne Unterschrift den Anforderungen genügen, solange die Erklärung lesbar ist, die Person des Erklärenden nennt und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist.
Eine Dokumentation der erfolgten Information in der (ggf. elektronisch geführten) Personalakte ist zu empfehlen, um im Streitfall den Nachweis der ordnungsgemäßen Information führen zu können.
Praktische Hinweise
Der Gesetzgeber hat einerseits eine sinnvolle Regelung zur umfassenden Beratung von Drittstaatsangehörigen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen geschaffen, bezieht andererseits aber auf zumindest fragliche Weise den Arbeitgeber mit ein und erlegt diesem eine Informationsverpflichtung in Bezug auf die Beratungsstellen für die Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland auf. Die Sinnhaftigkeit ist fraglich: Zum einen könnte eine solche Information auch bei Gelegenheit der Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung erfolgen (was jedenfalls bei nicht-privilegierten Drittstaatsangehörigen, die nicht ohne Visum einreisen dürfen, stets möglich wäre) oder man könnte auf den Seiten der Auslandsvertretungen entsprechende Informationen zentral vorhalten. Zum anderen ist nicht so recht verständlich, wieso die Regelung nur auf die Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland beschränkt wird.
Verpflichtete Arbeitgeber werden der Erfüllung der Informationsverpflichtung entweder durch die Aushändigung oder das Zurverfügungstellen eines entsprechenden Merkblattes oder durch die Aufnahme einer standardisierten Regelung in den Arbeitsvertrag nachkommen. Der Hinweis in einem entsprechenden Mitarbeiterportal würde nur dann genügen, wenn spätestens am Tag der Aufnahme schon Zugang bzw. die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Die Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer sollte jedenfalls in geeigneter Form erfolgen, so dass sie im Streitfall nachgewiesen werden kann.
Schlussendlich: Auch wenn die Informationspflicht nur bei Anwerbung aus dem Ausland greift, könnte es sich empfehlen, sie auch in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten und aus dem Inland angeworben und eingestellt werden, gleichsam anzuwenden. Hierdurch würde man sich die Differenzierung ersparen und könnte den Verfahrensablauf in der Personalabteilung ggf. erleichtern.






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