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LAG Nürnberg: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

1. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung kann nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG nur einmal verlängert werden.

2. Ein Rechtsanwalt kann sich im Zuge der Wiedereinsetzung nicht darauf berufen, dass eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, die selbstständig die Fristen kontrolliert, ihm einen zweiten Fristverlängerungsantrag vorgelegt habe.

[Redaktionelle Leitsätze]

LAG Nürnberg, Beschl. v. 19.2.20244 Sa 289/23

I. Der Fall

erstinstanzliches Urteil

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 28.11.2022. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 12.10.2023 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.11.2022 nicht aufgelöst wurde (ArbG Nürnberg, Urt. v. 12.10.2023 – 9 Ca 5219/22). Das Urteil wurde am 25.10.2023 zugestellt.

Berufungsverfahren

Unter dem 27.11.2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Berufung ein. Er beantragte ferner mit Schriftsatz vom 22.12.2023, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.1.2024 zu verlängern, was auch bewilligt wurde. Die Beklagte bzw. deren bevollmächtigter Rechtsanwalt beantragte ferner am 17.1.2024, die Frist zur Berufungsbegründung nochmals bis zum 29.2.2024 zu verlängern. Das Landesarbeitsgericht wies mit Beschl. v. 18.1.2024 den Fristverlängerungsantrag unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG zurück.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Der Beklagte begründete mit Schriftsatz vom 1.2.2024 die Berufung und beantragte zudem die Wiedereinsetzung in vorherigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass für die Fristenkontrolle und Fristenberechnung die langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte Frau Z. zuständig sei. Deren Aufgabe sei es, Fristen zu notieren und dem Rechtsanwalt mindestens eine Woche vor Ablauf auf die ablaufende Frist hinzuweisen. Sollte dies durch den Rechtsanwalt nicht eingehalten werden können, teile der Rechtsanwalt dies Frau Z. mit. Diese bereite dann einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag vor. Im anhängigen Verfahren habe Frau Z. den Prozessbevollmächtigten am 5.1.2024 erstmalig auf die Berufungsfrist hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sie daraufhin gebeten, einen Fristverlängerungsantrag vorzubereiten. Frau Z. habe dies veranlasst und dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung möglich sei. Entsprechend sei am 17.1.2024 ein weiterer Fristverlängerungsantrag durch den Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und per beA versandt worden.

II. Die Entscheidung

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt es aus, dass die Fristversäumung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, §§ 233, 85 ZPO. Die Beklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass kein zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten vorliege. Die Beklagte bzw. der Prozessbevollmächtigte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Verhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten, deren Verschulden nicht zuzurechnen sei, für die Fristversäumnis ursächlich sei. Es gehöre nämlich allein zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt werde und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingehe. Daher gehöre die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen dürfe, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit sorgfältig zu überprüfen. Unabhängig davon, sei es vorliegend Aufgabe des Prozessbevollmächtigten gewesen, rechtlich zu bewerten, ob eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zulässig gewesen sei oder nicht.

III. Der Praxistipp

umfassende Sorgfalt geboten

Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG wird in der Praxis häufig übersehen. Rechtsanwälte, die im Arbeitsrecht tätig sind, sollten das Büropersonal auf diese Vorschrift gesondert hinweisen. Dass im Übrigen der Rechtsanwalt selbst, der den zweiten Fristverlängerungsantrag unterzeichnet hat, die Nichteinhaltung der Frist verschuldet hat, ist zweifelsohne zutreffend. Ebenso zutreffend ist, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist.

Dr. Marcus Michels, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, michels@michelspmks.de

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