Arbeitsrecht 2024 #05

Terminvorschau BAG 05-2024
– BAG 8 AZR 253/20 – Entschädigung und Schadensersatz wegen (streitiger) Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und des Persönlichkeitsrechts Die Parteien streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung sowie materiellen Schadensersatz wegen einer vom Kläger angenommenen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und seines Persönlichkeitsrechts zu zahlen. Der Beklagten ist der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung N. Der […]
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Teil III)
Nachdem die ersten Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl 2023 I Nr. 217 vom 18.8.2023) bereits zum 18.11.2023 – vgl. dazu Infobrief Arbeitsrecht 08-­2023 – sowie sodann zum 1.3.2024 in Kraft getreten sind – vgl. dazu Infobrief Arbeitsrecht 02-­2024 –, werden nun mit Wirkung zum 1.6.2024 weitere Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der […]
BAG: Bewerbungsunterlagen – kein Ausdruck für den Betriebsrat bei Nutzung einer Recruiting-Software erforderlich
1. Bittet der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut um Zustimmung zu einer geplanten Einstellung nach § 99 I 1 BetrVG, liegt darin nur dann die Rücknahme des ersten Zustimmungsgesuchs, wenn der Arbeitgeber von der ursprünglich geplanten Einstellung Abstand genommen hat und daher ein neues Zustimmungsverfahren zu einer eigenständigen personellen Einzelmaßnahme einleitet. 2. Führt der Arbeitgeber den Bewerbungsprozess […]
LAG Nürnberg: Anforderungen an eine Druckkündigung
1. Vor Ausspruch einer Druckkündigung ist der Arbeitgeber dazu gehalten aktiv tätig zu werden, dies erfordert es auch, dass dieser von seinem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht Gebrauch macht und auf die involvierten Arbeitnehmer einwirkt. 2. Das Führen von Gesprächen und die Beratung mit involvierten Arbeitnehmern reichen für ein aktives Tun nicht aus. [Redaktionelle Leitsätze] LAG Nürnberg, Urt. […]
LAG Nürnberg: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
1. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung kann nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG nur einmal verlängert werden. 2. Ein Rechtsanwalt kann sich im Zuge der Wiedereinsetzung nicht darauf berufen, dass eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, die selbstständig die Fristen kontrolliert, ihm einen zweiten Fristverlängerungsantrag vorgelegt habe. [Redaktionelle Leitsätze] LAG Nürnberg, Beschl. v. 19.2.2024 – 4 Sa 289/23 […]

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