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Terminvorschau BAG 02-2024

– BAG 6 AZR 45/23 –

Betriebsbedingte Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Nichtigkeitsklage – unterlassene EuGH-Vorlage

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens wegen einer unterlassenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Die Klägerin war bei der Insolvenzschuldnerin, einer Fluggesellschaft, als Flugbegleiterin beschäftigt. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde der Flugbetrieb eingestellt und sämtliche Stationen zum 31.12.2017 stillgelegt. Der als Insolvenzverwalter bestimmte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.4.2018. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin war erfolgreich, da die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet worden war und hieraus die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Kündigungen folgte. Aufgrund dieser zu dem Personalabbau bei der Insolvenzschuldnerin ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts leitete der Beklagte ein neues Massenentlassungsverfahren ein und erstattete im Rahmen dessen bei der Agentur für Arbeit in D. eine Massenentlassungsanzeige bezüglich der Beschäftigten, welche von der Insolvenzschuldnerin deren früheren Station D. zugeordnet worden waren. Sodann kündigte der Beklagte der Klägerin im August 2020 erneut, diesmal zum 30.11.2020 und mit einer weiteren Kündigung hilfsweise zum 30.4.2021. Beide Kündigungen griff die Klägerin mittels Kündigungsschutzklage an. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht war u.a. fraglich, ob eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG auch dann noch bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten sei, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung wegen Stilllegung nicht mehr existiert. Der Sechste Senat führte in seinem Urt. v. 8.11.2022 (6 AZR 16/22) aus, dass im Stilllegungsfall ein Rückgriff auf frühere Betriebsstrukturen zulässig sei.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 8.11.2022. Sie macht den Wiederaufnahmegrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Senats i.S.d. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 79 ArbGG im Verfahren – 6 AZR 16/22 – geltend. Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da das Bundesarbeitsgericht in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt habe, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Es habe der Klägerin damit ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG auch dann noch bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten sei, wenn die Betriebsstrukturen des Unternehmens zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige bzw. zum Zeitpunkt der Entlassungen bereits langjährig untergegangen sind, habe der Senat eine Vorlage an den EuGH überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

Vorinstanz: BAG, Urt. v. 8.11.2022 – 6 AZR 16/22

Termin der Entscheidung: 21.3.2024, 9:15 Uhr

Zuständig: Sechster Senat

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