Beitrag

Terminvorschau BAG

– BAG 9 AZR 253/22 –

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – Abgrenzung zu Dienstleistung aufgrund der Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinschaft

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vergütung für die während ihrer Vereinsmitgliedschaft geleisteten Dienste.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Sein Zweck ist nach seiner Satzung die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yogas und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion. Die Vereinsmitglieder, die sog. Sevaka, leben nach der Satzung in den Ashrams und Zentren des Vereins in spirituellen Gemeinschaften in alter indischer religiöser Ashram- und Klostertradition und widmen ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga-Lehren, um sich spirituell zu entwickeln und Erleuchtung zu erreichen. Sie leisten dabei sog. Seva-Dienste, sind in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert und erhalten ein monatliches Taschengeld zwischen 360 und 430 EUR. Nach der Satzung kümmert sich der Beklagte im Sinne einer umfassenden Daseinsfürsorge ferner um Unterkunft und Verpflegung der aktiven Vereinsmitglieder. Die Klägerin ist Volljuristin und schloss mit dem Beklagten 2012 einen Vertrag über die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Ashram Gemeinschaft. Ihre regelmäßige sog. Seva-Zeit betrug danach 42 Stunden wöchentlich. Die Klägerin nahm unterschiedliche Aufgaben wahr wie zB. die Unterrichts- und Seminarplanung und die Mitarbeit im Team Social Media/Onlinemarketing, dessen Leitung sie später übernahm. Nach verschiedenen Ausbildungen wurde sie zur Priesterin geweiht und war befugt Rituale durchzuführen. Zum 30.6.2020 trat sie aus der Gemeinschaft aus.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Vergütung für die von ihr geleisteten Dienste zuletzt noch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von insgesamt 46.118,54 EUR brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und dem Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Beklagte verfolge mit der Vermarktung von Yoga wirtschaftliche Ziele. Ihre spirituelle Weiterentwicklung, die für sie das Motiv für die Begründung des Vertragsverhältnisses gewesen sei, sei stets außerhalb der Regelarbeitszeit erfolgt und zudem im Laufe der Zeit immer weiter zurückgegangen. Vielmehr habe die Arbeit im Vordergrund gestanden, bei der sie dem Weisungsrecht des Beklagten unterlegen habe. Der Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Klägerin habe ihre Dienste nicht auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, sondern als Mitglied einer hinduistischen Klostergemeinschaft erbracht. Das Leben in der Ashram Gemeinschaft unterscheide sich nicht von demjenigen in christlichen Klöstern. Zudem habe die Klägerin keine finanzielle Gegenleistung erwartet. Es sei ihr um Spiritualität gegangen. Die Seva-Zeiten habe sie sich frei einteilen können. Daher bestehe für sie kein Anspruch auf Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat der dort noch auf eine höhere Vergütung gerichteten Klage in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Senat verhandelt am selben Tag ein Parallelverfahren (9 AZR 254/22).

Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 17.5.2022 – 6 Sa 1249/21

Termin der Entscheidung: 25.4.2023, 10:00 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…