– BAG 5 AZR 336/21 –
Versetzung an einen anderen Arbeitsort im Ausland
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich erklärten Änderungskündigung.
Der Kläger ist seit 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugkapitän beschäftigt und am Flughafen N. in Deutschland stationiert. Die Beklagte ist eine zur irischen R.-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Sie führt an verschiedenen Flughäfen in Deutschland und Europa internationale Flüge durch. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist vereinbart, dass der Kläger auch an jedem anderen Standort des Unternehmens eingesetzt werden kann und dass sich seine Vergütung dann nach dem dort geltenden System richte. Außerdem vereinbarten die Parteien die Anwendung irischen Rechts auf das Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Mitglied der Pilotenvereinigung Cockpit e.V. Diese schloss mit der Beklagten einen Vergütungstarifvertrag für die an deutschen Basen beschäftigten Piloten, der vorsah, dass auf deren Arbeitsverhältnisse deutsches Recht Anwendung findet. Nach diesem Tarifvertrag bezog der Kläger in Deutschland zuletzt eine monatliche Vergütung von 11.726,22 EUR brutto. Das im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttojahreseinkommen betrug lediglich 75.375 EUR. Die Beklagte informierte die in N. stationierten Piloten im Dezember 2019 über die beabsichtigte Stilllegung der Station. Ein bei der Beklagten geltender Sozialtarifvertrag sah vor, dass zum Abbau eines Pilotenüberhangs in Folge einer dauerhaften Stilllegung eines Stationierungsortes – sofern keine anderen, im Tarifvertrag näher definierten Maßnahmen möglich seien – den Piloten ein anderer Stationierungsort innerhalb Deutschlands oder in anderen EU-Ländern per Versetzung oder Änderungskündigung zugewiesen werden könne. Die Piloten, die an einen ausländischen Stationierungsort verlegt würden, sollten nach dem Sozialtarifvertrag zu den dort geltenden Arbeitsbedingungen und Gehältern beschäftigt werden. Die Beklagte versetzte den Kläger mit Wirkung zum 1. Mai 2020 an einen Flughafen in Italien. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger zugleich an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2020 mit dem neuen Arbeitsort in Italien fortzusetzen. Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an.
Mit der Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Versetzung sowie der vorsorglich erklärten Änderungskündigung geltend. Er hat die Auffassung vertreten, seine Versetzung ins Ausland und die damit verbundene Änderung des Vergütungssystems mit einer erheblich geringeren Vergütung seien vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Auch die vorsorgliche Änderungskündigung sei unwirksam. Den damit verbundenen Entzug der tariflich vereinbarten Anwendung deutschen Rechts müsse er nicht hinnehmen. Zudem habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der branchen- und berufsspezifischen Besonderheiten sei eine Versetzungsklausel, nach der ein Pilot auch in das Ausland versetzt werden könne, zulässig und die Versetzung daher vor dem Hintergrund der Stilllegung des Stationierungsortes N. nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Der Senat verhandelt am selben Tag zwei Parallelsachen (– 5 AZR 352/21 – und – 5 AZR 369/21 –).
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urt. v. 23.4.2021 – 8 Sa 450/20
Termin der Entscheidung: 30.11.2022, 9:00 Uhr
Zuständig: Fünfter Senat