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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ab Oktober

Der Herbst steht an und damit die kühlere Jahreszeit. Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steht zu erwarten, dass die Infektionszahlen wieder ansteigen.

Vor diesem Hintergrund sollen nun im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Hierzu hat das BMAS einen neuen Referentenentwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) auf den Weg gebracht. Die Neufassung der Corona-ArbSchV wurde am 9.9.2022 vom Bundestag beschlossen und wird zum 1.10.2022 in Kraft treten.

Anders als bisher sieht die Corona-ArbSchV keine Verpflichtung zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen vor. Den Arbeitgebern wird lediglich eine Prüfpflicht einzelner Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts auferlegt.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis zum 7.4.2023.

I.

Betriebliches Hygienekonzept

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu überprüfen:

  • die Einleitung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,

  • die Sicherstellung der Handhygiene,

  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,

  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,

  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,

  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,

  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von Zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei zu testen.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken sind dann auch zu tragen.

II.

Schutzimpfungen für Mitarbeiter

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Hierbei hat der Arbeitgeber die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

III.

Keine Homeoffice-Angebotspflicht

Die Corona-ArbSchV sieht keine Homeoffice-Angebotspflicht mehr vor. Ein mögliches Angebot von Homeoffice ist lediglich Bestandteil der Prüfpflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und damit nicht zwingend. Der Arbeitgeber muss also beurteilen, ob die jeweilige Tätigkeit überhaupt außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden kann und ob betriebliche Belange der Arbeit von zu Hause entgegenstehen. Unterbreitet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein entsprechendes Angebot, sind diese nicht zur Annahme verpflichtet.

IV.

Betriebliche Mitbestimmung

Betriebe, in denen ein Betriebsrat besteht, müssen beachten, dass alle Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes der Mitbestimmung unterliegen, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Ansteckung mit dem Corona-Virus. Ohne ausgeübte Mitbestimmung wären die entsprechenden Maßnahmen unwirksam und von den Beschäftigten nicht zu befolgen.

V.

Praxishinweis

Bestehende Gefährdungsbeurteilungen sollten auf Basis der Neuregelung noch einmal überprüft und ggf. ergänzt werden. Wenn eine Gefährdungsbeurteilung noch nicht vorhanden ist, sollte spätestens jetzt eine entsprechende Regelung erstellt werden.

Im Ergebnis enthält die neue Corona-ArbSchV nicht viel Neues. Bekannte Regelungen treten erneut, aber teilweise deutlich abgeschwächt, zum 1.10.2022 in Kraft.

Hilfreich wird bei der Umsetzung sicherlich auch ein Blick in die „FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung“ sein, die derzeit überarbeitet werden, nach den Verlautbarungen auf den Internetseiten des BMAS aber rechtzeitig zur Verfügung stehen sollen.

Constantin Wlachojiannis, Rechtsanwalt, Köln, wlachojiannis@michelspmks.de

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