Beiträge von: Julia Torner

Julia Torner ist freie Texterin und schreibt schwerpunktmäßig längere Sachtexte für Kanzleien und Legaltech-Unternehmen. Wenn sie nicht gerade nach einer passenden Formulierung sucht, reist sie gern oder trinkt eine gute Tasse Kaffee in Berlin oder Hamburg.

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Im Gespräch mit der Richterin klingt der Anwalt präzise und formell: „Hilfsweise beantragt die Klägerin …“. Wenige Stunden später, am Abendbrottisch, sagt derselbe Mann: „Gib mir mal die Butter!“ Zwei Situationen, zwei Sprachstile, beide völlig selbstverständlich. Dieses Umschalten zwischen sprachlichen Ebenen bezeichnen Sprachwissenschaftler als Code-Switching. Noch nie gehört? Ich erkläre es Ihnen in aller gebotenen Kürze, denn für Ihre anwaltliche Arbeit ist es unverzichtbar.
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„Das steht doch glasklar drin!“ Der Anwalt wird langsam sauer. „Eben nicht. Das kann man auch ganz anders lesen!“ kontert die Gegenseite. Seit 15 Minuten geht das nun so. Und das alles wegen drei Buchstaben im ersten Absatz auf Seite 13 des Vertrags: „bzw.“. Kaum zu glauben, dass so ein kleines Kürzel eine ganze Verhandlung ins Stocken bringen kann.
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„Sie müssen am Verhandlungstag persönlich anwesend sein.“ Auf den ersten Blick wirken solche Sätze korrekt und verbindlich, tatsächlich steckt darin aber eine unnötige Doppelung (anwesend ist man schließlich immer persönlich). Die Sprachwissenschaft nennt das Pleonasmus. Er ist im juristischen Alltag allgegenwärtig, nützlich ist er jedoch selten.
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Wer behauptet, juristische Sprache sei klar und logisch, hat vermutlich nie versucht, § 164 BGB beim ersten Lesen zu verstehen. Doch in den nächsten Minuten werden Sie sehen: Im Recht ist vieles möglich – sprachlich wie logisch. Wenn Robben klagen und Richter dichten, entsteht ein Sammelsurium sprachlicher Kuriositäten. Sechs Fälle zum Schmunzeln, Staunen und zur stilistischen Selbstkontrolle. Wer hier nicht lacht, kommentiert wohl gerade § 164 BGB im Grüneberg der 85. Auflage.
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Sie kennen das: Gerade hat man sich hingesetzt, der Kaffee ist noch heiß, der Arbeitstag jung, die Laune gut, da ploppt eine E-Mail auf. Betreff: „DRINGEND!!! SOFORT BEARBEITEN!!!!“ Und das vor 9 Uhr. Da kommt gleich Freude auf. Zwei Schlucke später wissen Sie: Es geht um etwas, das locker bis morgen warten könnte. Aber der Ton sitzt. Stirnrunzeln. Wer so schreibt, meint es meist nicht böse. Trotzdem ist es ist ein Tonfall, der den Leser zumindest irritiert. Selbst eine freundliche E-Mail verliert schließlich an Leichtigkeit, wenn die Betreffzeile nach Kasernenhof klingt. Wer als Anwalt etwas betonen möchte, wählt elegantere Mittel. Und manches lässt man besser bleiben.
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In der juristischen Praxis sind Momente und Situationen der Unsicherheit keine Besonderheit. Unklare Gesetzestexte? Widersprüchliche Zeugenaussagen? Komplexe Rechtsfragen? Alltagsgeschäft. Wer in seiner anwaltlichen Tätigkeit beim Umgang mit solchen Mehrdeutigkeiten nicht komplett in Handlungsunfähigkeit erstarren will, braucht ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal: die sogenannte Ambiguitätstoleranz. Ein schwieriger Begriff für die Fähigkeit, trotz Ungewissheit ruhig zu bleiben und souverän zu agieren. Doch ist das nicht einfach nur ein neues Etikett für Resilienz? Wo liegt der Unterschied? Und: kann man Ambiguitätstoleranz eigentlich gezielt entwickeln?
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Sie haben so typische Deutsch-Leistungskurs-Namen wie „Anapher“ oder „Metapher“, doch sprachliche Stilmittel können auch fernab von Gedichtband & Co. glänzen – und zwar in juristischen Schriftsätzen! Im nüchternen Rechtstext entfalten sie ihre volle sprachliche Kraft und hauchen selbst dem trockensten Schriftsatz Leben ein. Etwas eingestreute sprachliche Raffinesse darf es neben all den Fakten und Argumenten schon sein.
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Der „objektive Dritte“ – diese juristische Fiktion kennen Anwälte seit den ersten Wochen ihres Studiums. Doch wie sieht es eigentlich mit der Objektivität im Arbeitsalltag aus? Zwar werden Juristen darauf trainiert, Sachverhalte neutral zu bewerten, doch das menschliche Gehirn funktioniert anders. Während die Theorie noch von kühler Neutralität träumt, wird in der Praxis oft auf professionelle Intuition vertraut (oder, je nach Tagesform, auf Koffein und gesunden Menschenverstand). Das geht meist gut, doch die eine oder andere Einschätzung entpuppt sich schlicht als stereotype Annahme, die zu voreiligen Fehlschlüssen führen kann – sei es bei der Einschätzung von Mandanten, der Auswahl von Mitarbeitern oder der Fallbewertung.
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Anwälte gelten seit Jahrzehnten als Inbegriff des konservativen Chics. Hochwertige Anzüge, dezente Krawatten und ein selbstbewusster Blick, der sagt: „In Harvard kennt man mich“, waren lange Zeit unantastbare Markenzeichen von Seriosität und Vertrauenswürdigkeit. Die Optik: makellos, tadellos. Vermeintlich „Exotisches“ wie sichtbare Tätowierungen oder Piercings passten bislang nicht in dieses Bild, denn sie bargen das Risiko, beim Mandanten oder Richter Zweifel an der Professionalität aufkommen zu lassen. Doch mit der Gesellschaft verändert sich auch die Arbeitswelt – selbst in traditionell konservativ geprägten Berufen.
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Empfehlungen und Algorithmen – zwei Zauberworte, die beschreiben, wie Menschen heute Anwälte finden: sie googeln, lesen Blogs, stöbern auf Ihrer Website oder folgen Ihnen (hoffentlich!) auf LinkedIn. Digitale Sichtbarkeit ist für Anwälte unverzichtbar. Wer als selbstständiger Anwalt im Jahr 2025 noch nicht im Netz präsent ist, verpasst den Anschluss an die moderne digitale Welt. Er existiert für potentielle Mandanten schlichtweg nicht, weil er buchstäblich nicht gesehen wird.

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