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Unsere Frage des Monats lautet diesmal:
Anrechnung – umgekehrt? Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Anrechnung optimiert?
Im Video erhalten Sie die Antwort von unserem Gebührenrechtsexperten und Dozenten Diplom-Rechtspfleger Thomas Schmidt.
Zu den grundbuchrechtlichen Neuerungen gehört die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 2 WEG, wonach bei Veräußerungsbeschränkungen gemäß § 12 WEG und bei Bestimmungen zur Erwerberhaftung die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht mehr genügt. Sie müssen künftig ausdrücklich eingetragen werden, gleichgültig ob sie vereinbart oder aufgrund einer Öffnungsklausel beschlossen wurden. (BT-Drucks 19/18791, S. 84) Dies wirft die Frage auf, wie bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Vereinbarungen fortgelten, die nach früherem Recht nur unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen wurden.
Mehr als 400 Besucherinnen und Besucher und über 35 Aussteller trafen sich auf der diesjährigen RA EXPO in Köln. Bereits zum vierten Mal brachte die Veranstaltung Vertreterinnen und Vertreter der Rechtsbranche zusammen, um über aktuelle Entwicklungen, neue Technologien und die Zukunft der Kanzlei zu diskutieren.
Dabei zeigte sich schnell: Kaum ein Thema bewegt die Branche derzeit so stark wie die Künstliche Intelligenz.
Juristische Recherche beginnt zunehmend mit einer Frage an ein KI-System. Doch eine schnell erzeugte Antwort ist noch keine belastbare rechtliche Einschätzung. Was kann ein juristischer KI-Assistent im Kanzleialltag tatsächlich leisten? Wo stößt er an Grenzen, und was müssen seine Nutzerinnen und Nutzer weiterhin selbst beherrschen? Julia Schmidt von der AnwaltVerlag Gruppe hat darüber mit Hildegard Scholz, Rechtsanwältin und Chefredakteurin von Deutsches Anwalt Office Premium, gesprochen.
Die Gebührenvereinbarung und -abrechnung zählt zu den zentralen Herausforderungen anwaltlicher Mandatsbearbeitung, insbesondere im Erbrecht. Mit Rechtsanwalt Dennis Ch. Fast, Autor des Werks „Anwaltliche Vergütung in Erbsachen“ (3. Auflage), spricht Dr. Dietmar Kurze über die Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen und die Besonderheiten der Vergütung in erbrechtlichen Mandaten.
Die Meldepflicht entfällt gemäß Art. 33 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 DSGVO, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Der Verantwortliche muss diesbezüglich eine Prognoseentscheidung treffen.
Unter welchen Voraussetzungen sich ein nur geringfügiges Risiko aus einer Datenschutzverletzung ergibt, wird in der DSGVO nicht definiert. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Meldepflicht des Art. 33 Abs. 1 S. 1 DSGVO als Regelfall angesehen wird und lediglich die Meldung von Bagatellfällen über den Ausnahmevorbehalt ausgeschlossen werden soll.
Nach früherem Recht war die Befugnis zur Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums gespalten. Teils stand sie bereits kraft Gesetzes der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, teils den einzelnen Wohnungseigentümern. In letztgenanntem Fall konnte sie aber durch Beschluss der Eigentümerversammlung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden, was man „Vergemeinschaftung“ nannte.
Nach der Durchführung eines Zivilprozesses stellt sich die Frage, wer für die Prozesskosten aufkommen muss. Nun, das weiß doch jeder: Der Verlierer zahlt die Kosten! Wie ist es aber, wenn es keinen Verlierer gibt, wenn beide Parteien Verlierer sind, weil beide Parteien nur teilweise Recht bekommen haben? Hat man nicht schon einmal gehört, dass der Kläger zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt wurde, obwohl er den Prozess gewonnen hatte? Oder wie ist es, wenn der Verlierer die Prozesskosten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zahlt?
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![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)




