War der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch „entschieden“ wird. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Adhäsionsantrag, aber Absehen von einer Entscheidung
Gegen die ehemaligen Angeklagten wurde beim Strafrichter des AG ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. In diesem war der Rechtsanwalt einem der ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Geschädigte wurde als Nebenkläger zugelassen. In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger, die Angeklagten im Wege der Adhäsion als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Pflichtverteidiger beantragte, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken und den Adhäsionsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beiordnung wurde auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das AG beschloss zudem, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Freispruch
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Pflichtverteidiger der ehemaligen Angeklagten beantragten, die ehemaligen Angeklagten freizusprechen. Der Vertreter des Nebenklägers beantragte, die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen und wiederholte den bereits zuvor in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsantrag. Das AG hat die ehemaligen Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Berufungsverfahren
Der Nebenkläger hat Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vor dem LG erschienen der Nebenkläger und sein Vertreter nicht, woraufhin die Berufung durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen wurden dem Nebenkläger auferlegt. Das AG hat den Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Nrn. 4143, 4144 VV RVG
Der Pflichtverteidiger hat sodann beantragt, seine Pflichtverteidigergebühren für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren festzusetzen. U.a. hat er eine Verfahrensgebühr (Adhäsion, Wert: 3.000 EUR) gem. Nr. 4143 VV RVG und für das Berufungsverfahren Verfahrensgebühr Berufungsverfahren (Adhäsion, Wert: 3.000 EUR) gem. Nr. 4144 VV RVG geltend gemacht. Der Urkundsbeamte des AG hat die Gebühren wie beantragt festgesetzt. Dagegen hat der Vertreter der Landeskasse Erinnerung eingelegt. Der Richter des AG hat die Gebühr Nr. 4144 VV RVG dann nicht festgesetzt worden. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte.
II. Entscheidung
Differenzierung zwischen Nrn. 4143, 4144 VV RVG
Hinsichtlich des Anfalls der Gebühren Nr. 4143 VV RVG und Nr. 4144 VV RVG sei dabei wie folgt zu differenzieren: Grundsätzlich entstehen beide Gebühren, wenn der Rechtsanwalt beauftragt bzw. beigeordnet ist, im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren und dieses Geschäft betreibt. Es sei nicht erforderlich, dass der Anwalt gegenüber dem Gericht tätig werde. Abgegolten würden ebenso Tätigkeiten, die der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Dabei komme es nach zutreffender Einschätzung des Pflichtverteidigers nicht darauf an, dass ein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt sei. Die Gebühren entstünden vielmehr auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren auf andere Weise, zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder als Schadenswiedergutmachung im Zuge einer Einstellung gemäß § 153a StPO, miterledigt werden (anstatt vieler Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, VV 4143 Rn 6, 7). Sei der Rechtsanwalt jedoch bereits in erster Instanz tätig gewesen und habe somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhalte er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden werde (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 1.6.2025, VV 4143 Rn 9.2; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4143 Rn 10). Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Nr. 4143 VV RVG entstanden
Über den wirksam in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 gestellten Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers habe das AG durch Beschl. v. selben Tag gemäß § 406 Abs. 5 StPO entschieden. Die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten sei zuvor auf das Adhäsionsverfahren erstreckt worden. Der Pflichtverteidiger habe die Zurückweisung des Adhäsionsantrags beantragt und damit dieses Geschäft betrieben, sodass die Gebühr Nr. 4143 VV RVG angefallen sei.
Keine Entscheidung im Berufungsverfahren
Soweit der Vertreter des Neben- und Adhäsionsklägers den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Plädoyers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt habe, sei weder vom AG noch vom LG darüber zu befinden gewesen. Denn ein Adhäsionsantrag im Anschluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft sei verspätet und damit unwirksam (BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 2 StR 203/23). Zwar hätte der Neben- und Adhäsionskläger seinen Antrag in der Berufungsinstanz erneut stellen können (BVerfG, Beschl. v. 27.5.2020 – 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774). Dies habe er jedoch nicht getan. Im Berufungsverfahren vor dem LG habe der Neben- und Adhäsionskläger den Adhäsionsantrag weder vorterminlich, noch in der Berufungshauptverhandlung gestellt, sodass das Berufungsgericht nicht erneut über diesen Antrag entschieden habe. Auch seien vermögensrechtliche Ansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers in zweiter Instanz nicht auf andere Art und Weise, zum Beispiel durch Vergleich oder im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs, miterledigt worden. Die Kammer verkenne nicht, dass der Pflichtverteidiger in anwaltlicher Fürsorge seinen Mandanten aufgrund der Berufungsführung durch den Neben- und Adhäsionskläger auf eine Wiederholung des Adhäsionsbegehrens hin beraten und die Berufungshauptverhandlung entsprechend vorbereitet und damit das Geschäft weiter betrieben habe. Mangels erneuter Entscheidung bzw. Miterledigung vermögensrechtlicher Ansprüche in zweiter Instanz sei die Gebühr Nr. 4144 VV RVG gleichwohl nicht entstanden.
Keine Zulassung der weiteren Beschwerde
Die weitere Beschwerde hat das LG nicht zuzulassen, da die zu entscheidende Frage des Anfalls der Gebühr Nr. 4144 VV RVG in der konkreten Fallgestaltung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist nicht zutreffend
Nr. 4144 Verteidiger ist eine Verfahrensgebühr
Die grundsätzlichen Ausführungen des LG zum Entstehen der Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV RVG sind zutreffend (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Nr. 4143 Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2018, 218). Mir erschließt sich allerdings nicht, wieso dann, wenn der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz tätig gewesen und somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient hat, er die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG nur dann verdienen soll, wenn mit der Berufung (oder Revision) erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch „entschieden“ worden ist (so auch Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 1.6.2025, VV 4143 Rn 9.2; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4143 Rn 10). Diese Auffassung folgt schon nicht aus dem Wortlaut der Nr. 4144 VV RVG, der lautet: „Verfahrensgebühr im Berufung- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO). Dass über die vermögensrechtlichen Ansprüche im Berufungs- oder Revisionsverfahren „entschieden“ worden sein muss, ist dieser Formulierung eben nicht zu entnehmen. Die Auffassung des LG widerspricht auch grundsätzlichen Überlegungen zu den zusätzlichen Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV RVG. Denn dabei handelt es sich um Verfahrensgebühren i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG. Sie entstehen also für „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ im Adhäsionsverfahren, und zwar die Nr. 4143 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren und die Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Das bedeutet aber, dass die (zusätzlichen) Verfahrensgebühren jede Tätigkeit des Verteidigers in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt honorieren und sie mit der ersten vom Verteidiger erbrachten Tätigkeit entstehen, und zwar auch die Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Auf den Umfang der Tätigkeiten kommt es, da es sich bei den Nrn. 4143, 4144 VV RVG um reine Wertgebühren handelt, nicht an (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 12). Auch wird ein förmliches Adhäsionsverfahren für das Entstehen der Gebühr(en) nicht vorausgesetzt. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Gericht, wie hier das AG, dann von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 405 StPO absieht.
Wesen der Verfahrensgebühr
M.E. übersieht das LG, wenn es auf eine „Entscheidung“ auch im Rechtsmittelverfahren abstellt, das Wesen der Verfahrensgebühr. Auf eine erneute Entscheidung bzw. Miterledigung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Rechtsmittelinstanz kommt es nicht an. Vielmehr wird man in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen also z.B. auch nach der Absehensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts der Adhäsionsanspruch – ob berechtigt oder zulässig kann dahinstehen – weiter verfolgt wird, was hier der Fall war, die Rechtsprechung zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG heranziehen und entsprechend anwenden und darauf abstellen müssen, ob eine Beratung des Mandanten, so wie sie hier erfolgt ist, „nahe gelegen“ und daher nach Aktenlage eine Beratung des Mandanten geboten war (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 24 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Nr. 4142 VV RVG). Davon kann man hier aber ohne weiteres ausgehen. Denn der Geschädigte hatte schon in der ersten Instanz zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Absehensentscheidung des AG nicht zufrieden geben wollte und hatte seinen Adhäsionsantrag im Plädoyer wiederholt, wobei es auf die Frage der Wirksamkeit dieses Antrags nicht ankommt. Damit lag es nahe, dass der Neben- und Adhäsionskläger nach Berufungseinlegung das Adhäsionsbegehren auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgen und den Antrag in der Berufungsinstanz erneut stellen würde, was zulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 27.5.2020 – 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774). Dass er es nicht getan hat, sondern zum Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, so dass die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, ändert nichts daran, dass für den Angeklagten Beratungsbedarf bestanden hat und die Beratung durch den Verteidiger zu Recht erfolgt ist. Das verkennt letztlich auch die Kammer mit ihrem Hinweis auf die „anwaltliche Fürsorge“ nicht. Nur: Diese Beratung wird nicht kostenlos erteilt und sondern ist/wäre nach Nr. 4144 VV RVG zu honorieren (gewesen).
Weitere Beschwerde
Falsch ist m.E. auch die Entscheidung der Einzelrichterin zur Zulassung der weiteren Beschwerde. Sie irrt, wenn sie meint, dass die entschiedene Frage des Anfalls der Gebühr Nr. 4144 VV RVG in der konkreten Fallgestaltung nicht von grundsätzlicher Bedeutung (gewesen) sei. Das Gegenteil ist der Fall. Zu der Frage des Anfalls der Nr. 4144 VV RVG gibt es bisher keine Rechtsprechung, so dass ein klärendes Wort des OLG wünschenswert und m.E. auch erforderlich gewesen wäre. Dass die Einzelrichterin das anders gesehen hat, erstaunt mal wieder, liegt aber letztlich auf der Linie vieler Landgerichte, die die „weitere Beschwerde“ häufig wegen angeblich nicht gegebener grundsätzliche Bedeutung nicht zulassen. Man fragt sich, warum.











