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Begrifflichkeiten bei Cannabis-Stecklingen und Jungpflanzen

Mit dem Einpflanzen wird aus dem „Steckling“ (Vermehrungsmaterial) ein „Setzling“ (Cannabispflanze), sodass es sich bei einer eingepflanzten Pflanze nicht mehr um eine „Jungpflanze“ i.S.d. § 1 Nr. 6 KCanG handelt, sondern um Cannabis i.S.v. § 1 Nr. 8 KCanG.

(Leitsätze des Verfassers)

BayObLG, Beschl. v. 2.2.2026206 StRR 315/25

I. Sachverhalt

Vierte Pflanze angebaut

Das AG hat den Angeklagten wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen verurteilt. Der Angeklagte zog in seiner Wohnung in zwei Aufzuchtzelten insgesamt vier Cannabispflanzen auf, welche über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten. Er hatte vor, die Pflanzen in ihrem Wachstum zu fördern und schließlich höchstens drei der Pflanzen zum Blühen zu bringen. In einem Aufzuchtzelt befanden sich drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln, in dem anderen Zelt eine „einzelne kleine Cannabispflanze von etwa 30 cm Höhe, die im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestand“. Der Pflanzentopf sei laut AG „offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt“ gewesen. Nach seinen Angaben hat der Angeklagte letztgenannte Pflanze neun oder zehn Tage vor der Durchsuchung als Cannabissteckling gekauft. Diesen habe er seither auch nicht umgetopft. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um eine vierte Pflanze gehandelt. Er habe vorgehabt, das Wachstum des Stecklings zu beobachten und diesen gegebenenfalls als Ersatz für eine seiner drei Cannabispflanzen zu verwenden. Die Sprungrevision des Angeklagten war erfolgreich.

II. Entscheidung

Kein Vermehrungsmaterial

Es habe sich bei sämtlichen bei dem Angeklagten aufgefundenen vier Pflanzen um Cannabispflanzen gehandelt und nicht um „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt. Vermehrungsmaterial umfasse gem. § 1 Nr. 7 KCanG „Stecklinge“, welche § 1 Nr. 6 KCanG als „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“, definiert. Auch die vierte „kleine“ Pflanze sei kein „Vermehrungsmaterial“ i.S.d. § 1 Nr. 7 KCanG mehr gewesen. Bei der Pflanze handele es sich nicht um einen „Steckling“ (§ 1 Nr. 6 KCanG). Bei Stecklingen handele es sich um „Sprossteile von Pflanzen, die zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten wurden“. Dies unterscheide sie vom natürlichen Trieb (Ableger). Stecklinge würden in ein Kultursubstrat gesteckt, schlügen dort eigene Wurzeln und entwickelten sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze. Hier habe es sich nicht um einen Sprossteil, sondern um eine bereits fest verwurzelte, in einem Pflanztopf befindliche Pflanze gehandelt.

Keine Jungpflanze

Auch um eine „Jungpflanze“ i.S.v. § 1 Nr. 6 KCanG habe es sich bei der vierten „kleinen“ Pflanze nicht gehandelt. Zwar könnte die gegenständliche Pflanze nach gewöhnlichem Sprachgebrauch als „Jungpflanze“ bezeichnet werden, denn so wird üblicherweise eine junge, gezogene Pflanze, die für ein weiteres Kultivieren (in anderen Betrieben) vorgesehen ist, benannt: Typisch für eine Jungpflanze sei der feste Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht. Auch würden Pflanzen aller Art in eigenen, mehrere Zentimeter umfassende Erdballen von dafür spezialisierten Gärtnereien als „Jungpflanzen“ bezeichnet und im Versandhandel vertrieben, um von den jeweiligen Empfängern eingepflanzt und aufgezogen zu werden. Allerdings sprächen sowohl die Auslegung des Gesetzes als auch der Wille des Gesetzgebers für eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs „Jungpflanze“. Danach unterfalle bereits mit dem Einpflanzen eine Cannabispflanze dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG. § 1 Nr. 6 KCanG benenne „Jungpflanzen“ als einen Unterfall von „Stecklingen“. Dies entspreche nicht dem üblichen Wortsinn; vielmehr wäre danach ein „Steckling“ eine Unterform einer „Jungpflanze“, nicht umgekehrt. Der Gesetzgeber sei demnach von einem anderen, nicht dem vorbeschriebenen üblichen Sinngehalt der Worte „Jungpflanze“ und „Steckling“ ausgegangen. Die über den bloßen Begriff „Jungpflanze“ hinausgehende systematische Auslegung der ganzen Vorschrift lege es nahe, eingepflanzte Cannabispflanzen nicht als „Vermehrungsmaterial“ anzusehen. Denn diese „sollen“ nicht mehr „zur Anzucht von Cannabis verwendet werden“ – sie würden vielmehr bereits angezüchtet: Der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers sei darauf gerichtet, „Setzlinge“ nicht als „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt, sondern als Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG zu behandeln. Als – im KCanG nicht erwähnten – „Setzling“ bezeichne man im Gartenbau, in der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft eine Jungpflanze, die in einem Frühbeet, Gewächshaus oder Blumentopf kultiviert wird. Da nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem „Einpflanzen“ aus dem „Steckling“ (Vermehrungsmaterial) ein „Setzling“ (Cannabispflanze) wird, handele es sich bei einer eingepflanzten Pflanze nicht mehr um eine „Jungpflanze“ i.S.d. § 1 Nr. 6 KCanG.

Ansicht der Rechtsprechung

Diese Auslegung entspreche sowohl der Rechtsprechung als auch der überwiegenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Der BGH stelle auf das Einpflanzen ab: „Unter den – nicht gesetzlich definierten – Begriff des Cannabissetzlings fallen Jungpflanzen und Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Aufzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen, sich aber von dem gesetzlich nicht als Cannabis eingeordneten Cannabissteckling i.S.d. § 1 Nr. 6 KCanG dadurch unterscheiden, dass sie eingepflanzt sind.“ (BGH, Beschl. v 27.11.2024 – 3 StR 25/24 Rn 12, NStZ 2025, 375). In dieser Entscheidung bezeichne der BGH „zwölf bis 15 Zentimeter große“ Pflanzen, die noch in größere Pflanztöpfe umgetopft werden sollten, als (der Strafbarkeit unterfallende) „Setzlinge“ (so auch BGH, Beschl. v. 4.11.2024 – 2 StR 441/24 Rn 2; so auch noch unter der Geltung des BtMG BGH, Beschl. v. 27.5.2021 – 5 StR 337/20, juris Rn 9 f., NStZ-RR 2021, 250, wonach die Anpflanzung in „Pflanzschalen“ erforderlich, aber auch ausreichend ist). Neben dem Willen des Gesetzgebers spreche für diese Auslegung, dass Cannabispflanzen bereits in einem sehr frühen Zeitpunkt der vegetativen Phase, lange bevor sie Blüten- und Fruchtstände tragen, einen hohen THC-Gehalt aufweisen können.

Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG

Diese Auslegung des Begriffs „Jungpflanze“ begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, sei die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2008 – 2 BvR 2238/07 Rn 9, 10, NJW 2008, 3627). Hierbei komme es auf den allgemeinen Sprachgebrauch an (BGH, Beschl. v. 25.10.2006 – 1 StR 384/06 Rn 13, NJW 2007, 524, zum Begriff „Pflanze“). Der Terminus „Jungpflanze“ sei jedoch gerade auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht präzise (Mitsch, StV-S 2024, 179, 184; zur Begriffsverwirrung „Steckling/Setzling“ Welke, StraFo 2025, 426 [431]). Er sei zwar nicht „völlig konturlos“. Der Begriff lasse jedoch einen präzisen Zeitpunkt des Übergangs von der „Jungpflanze“ zur „Pflanze“ vermissen. Dieser Zeitpunkt sei vielmehr – auch nach gewöhnlichem Sprachgebrauch – fließend. Vorliegend habe der Angeklagte daher mit der „kleinen“ Pflanze eine vierte, die Obergrenze des § 9 Abs. 1 KCanG überschreitende Cannabispflanze angebaut (zum Begriff des „Anbaus“ von Cannabis BGH, Beschl. v. 31.7.2024 – 2 StR 204/24 Rn 11).

Verbotsirrtum denkbar

Das angegriffene Urteil unterliege dennoch der Aufhebung, da sich das AG nicht mit der Einlassung des Angeklagten, er habe „zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt“, auseinandergesetzt hat. Der in dieser Aussage zum Ausdruck kommende Verbotsirrtum liege nicht fern, nachdem der Begriff der „Jungpflanze“ wie ausgeführt erheblich auslegungsbedürftig ist und der Angeklagte die vierte „kleine“ Pflanze unbehelligt gekauft und seither nicht umgetopft hatte. Aus dem Umstand, dass es der Angeklagte offenbar unterlassen hat, selbst Rechtsauskünfte einzuholen, folgt jedenfalls nicht ohne Weiteres die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (BayObLG, Urt. v. 8.9.1988 – RReg 5 St 96/88, NJW 1989, 1744).

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend zur Begrifflichkeit

Das BayObLG klärt auf dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH die Begrifflichkeiten um Stecklinge, Jungpflanzen und Setzlinge durchaus für die Praxis überzeugend. Die vom Gericht angesprochene Frage des Verbotsirrtums ist angesichts der unpräzisen Begriffe und Abgrenzungen nachvollziehbar. Die Annahme einer Unvermeidbarkeit des Irrtums ohne Einholung von Rechtsrat etwa durch einen Strafverteidiger ist bei dieser Sachlage aber eher fernliegend (näher zur Erkundigungspflicht m.N. Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 17 Rn 12 ff.).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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