Durchsuchung: Anfangsverdacht; Beschlagnahmeverbot
Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es ‒ unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit ‒ nicht. Die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO greifen nicht ein, wenn die Sachherrschaft über ein Beweismittel von dem Zeugnisverweigerungsberechtigten gemeinsam mit dem Tatverdächtigen ausgeübt werden.
BGH, Beschl. v. 7.1.2026 – StB 68/25 VS-NfD
Pflichtverteidiger: Ausnahmsweise nachträgliche Bestellung
Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird.
LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2025 – 1 Qs 400/25
Besorgnis der Befangenheit: Handynutzung in der Hauptverhandlung
Es reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen aus, wenn dieser (nur) für circa eine Minute in der Hauptverhandlung ein Handy benutzt hat.
AG München, Beschl. v. 27.2.2026 – 835 Ls 388 Js 151943/23
Befangenheitsablehnung: Begründung der Verfahrensrüge; gemeinschaftlicher Nebenklägervertreter
Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt wurde. Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat bei der Entscheidung über eine Bündelung des Nebenklägervertreters.
BGH, Beschl. v. 9.12.2025 – 6 StR 331/25
Rechtsmittel im JGG-Verfahren: Anfechtungsziel
Da ein Urteil, in dem lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden, gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nur beschränkt angefochten werden kann, kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Deshalb hat der Revisionsführer in seinem Revisionsantrag sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Zur Deutung eines Antrags kann auch auf außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände zurückgegriffen werden.
BGH, Beschl. v. 13.1.2026 – 4 StR 645/25
Begründung der Verfahrensrüge: nochmalige Zeugenvernehmung
Die Verfahrensrüge, mit der in der Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung geltend gemacht wird, muss zur Zulässigkeit der Rüge vortragen, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte.
BGH, Beschl. v. 11.2.2026 – 5 StR 674/25
Bewährungsentscheidung: Unschuldsvermutung
Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat.
OLG Köln, Beschl. v. 3.2.2026 – 1 ORs 14/26
Halbstrafenentlassung: entgegenstehende Umstände
Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann. Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose i.S.d. § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden. Das ist u.a. dann der Fall, wenn von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit ausgegangen werden muss.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2026 – 2 Ws 152/25
Führungsaufsicht: Entfallen
Führungsaufsicht kann analog § 68f Abs. 2 StGB aufgrund von Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise entfallen, wenn ein Aufenthalt in der Bunderepublik Deutschland während der Zeit der Führungsaufsicht praktisch ausgeschlossen ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein nichtdeutscher EU-Bürger nach der Strafhaft in sein Heimatland abgeschoben wird, er seine Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU für sieben Jahre verloren hat und sich deshalb während dieses Zeitraums nicht in Deutschland aufhalten oder einreisen darf und auch eine tatsächliche – illegale – Einreise den Umständen nach fernliegt.
LG Potsdam, Beschl. v. 20.1.2026 – 20 StVK 137/25
Nicht geringe Menge: Rauchopium ohne Koffein
Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die nicht geringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase.
BGH, Urt. v. 14.1.2026 – 2 StR 132/25
Geschwindigkeitsüberschreitung: Notstand wegen plötzlichen Harndrangs
Ein unter dem ihm bekannten Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidender Betroffener muss ggf. auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz ist zur Vermeidung von Verkehrsverstößen unproblematisch möglich und zumutbar, wenn der Betroffene sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer.
AG Dortmund, Urt. v. 3.2.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26
Fahrverbot: Beschränkung
Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Lkw-Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE.
AG Dortmund, Urt. v. 22.1.2026 – 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25
Abstandsverstoß: Absehen vom Fahrverbot
Die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall ist als widerlegt anzusehen, wenn bei einem Abstandsverstoß das Verschulden des Betroffenen wegen einer Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihm fahrende Pkw einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrunde liegenden Normalfall. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und ggf. während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat.
AG Eilenburg, Beschl. v. 20.2.2026 – 8 OWi 503 Js 67395/24
Vergütungsvereinbarung: Auslegung; hinreichende Bestimmtheit
Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.
BGH, Urt. v. 19.2.2026 – IX ZR 226/22
Pflichtverteidiger: Beiordnung für Haftprüfungstermin
Der Senat hält daran fest, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen.
OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2026 – 1 Ws 21/26
Pflichtverteidiger: Beiordnung nur für Haftbefehlseröffnung
Auch der nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung beigeordnete Pflichtverteidiger rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Er erhält die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und ggf. die Terminsgebühr.
OLG München, Beschl. v. 13.2.2026 – 5 Ws 29/26











