Eine Sonderregelung für das Bußgeldverfahren enthält § 109a Abs. 2 OWiG. Danach kann davon abgesehen werden, Auslagen, die der Betroffene durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, der Staatskasse aufzuerlegen (Einzelh. KK-OWiG/Hadamitzky, § 109a Rn 6 ff; Krumm, VRR 2008, 289; Burhoff/Gübner, OWi, Rn 2701 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 2013, 3569 = RVGreport 2014, 37; OLG Köln, AGS 1995, 41). Diese Regelung ist nur bei der Kostengrundentscheidung bzw. der Auslagenentscheidung und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 46 OWiG, § 464b StPO zu berücksichtigen (KK-OWiG/Hadamitzky, § 109a Rn 2 vgl. Rdn 1365).
Eine Entscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG kann daher z.B. ergehen, wenn ein den Betroffenen entlastender und bekannter Umstand vom Betroffenen bzw. vom Verteidiger erst in der Hauptverhandlung bekannt gemacht wird (vgl. LG Berlin, NStZ-RR 2009, 160; Beschl. v. 16.9.2011 – 530 Qs 102/11; AG Gelnhausen, NStZ-RR 2013, 328 = VRR 2013, 399; AG Leipzig, VRR 2013, 234).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob vermeidbare Kosten als erstattungsfähige notwendige Auslagen abgerechnet werden können. Nach einer Auffassung sind dem Betroffenen wegen § 109a Abs. 2 OWiG seine notwendigen Auslagen trotz eines Freispruchs nicht zu erstatten, wenn die entlastenden Umstände so spät vorgebracht wurden, dass sie erst in der Hauptverhandlung berücksichtigt werden konnten (LG Freiburg, StraFo 1995, 121; LG Koblenz, JurBüro 1989, 842 m. abl. Anm. Mümmler). Das ist jedoch abzulehnen.
Die Regelung in § 109a Abs. 2 OWiG spricht dafür, dass vermeidbare Kosten nur in den Kostengrundentscheidungen ausgenommen werden können (OLG Köln, AGS 1995, 41; LG Braunschweig, StraFo 2008, 265 = JurBüro 2008, 367; LG Koblenz, zfs 1992, 134; KK-OWiG/Hadamitzky, § 109a Rn 6).
Eine in der Kostengrundentscheidung fehlende Beschränkung der Auslagenerstattung gem. § 109a Abs. 2 OWiG kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden, und zwar auch nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 109a Abs. 1 OWiG (vgl. KK-OWiG/Hadamitzky, § 109a Rn 2 m.w.N.; LG Braunschweig, StraFo 2008, 265 = JurBüro 2008, 367, zur Vermeidbarkeit von Kosten, wenn der Verteidiger die Einrede der Verjährung erhoben hätte; LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2017 – 61 Qs 17/17, bei Vorbringen von entlastenden Umständen erst im Hauptverhandlungstermin; LG Koblenz, zfs 1992, 134; AG Leverkusen, zfs 1997, 308; so auch zu § 467 StPO OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.1988 – 1 Ws 193/88 und OLG Zweibrücken, Rpfleger 1979, 344; a.A. offenbar LG Göttingen, VRR 2006, 239; LG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2010 – 61 Qs 85/10 Buk und LG Freiburg, StraFo 1995, 121, bei Vorbringen von entlastenden Umständen erst im Hauptverhandlungstermin).
Die Verlagerung der Entscheidung über die Vermeidbarkeit von Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren birgt auch nicht zuletzt deshalb Probleme, weil im Kostenfestsetzungsverfahren naturgemäß höher gewichtete kostenrechtliche Belange mit strafprozessualen Rechten des Betroffenen zusammentreffen (Schweigerecht, Selbstbelastungsfreiheit). Auch die gewählte Verteidigerstrategie wird dann letztlich im Kostenfestsetzungsverfahren einer Überprüfung unterzogen (vgl. Burhoff, VRR 2006, 239 in der Anm. zu LG Göttingen, VRR 2006, 239).
Auch das LG Göttingen (a.a.O.) verkennt in seiner Entscheidung nicht, dass es im Hinblick auf das Schweigerecht jedes Betroffenen und die prozessuale Garantie umfassender Verteidigungsfreiheit durchaus problematisch ist, zulässiges Verteidigerhandeln kostenrechtlich als nicht notwendig zu qualifizieren (so auch Mümmler, JurBüro 1989, 844). Nach Auffassung des LG Göttingen soll dies jedoch nicht für Erklärungen zum Vorliegen eines formellen Verfahrenshindernisses wie der Verjährung gelten.
Hinweis:
Jedenfalls in den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die den Betroffenen entlastenden Umstände bei der ihr obliegenden Sachaufklärung hätte selbst feststellen können, führt das Schweigen des Betroffenen aber nicht zu einer Entscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG (vgl. AG Langen, zfs 2000, 265).
Ein Auszug aus dem Buch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 14. Auflage, 2026, S. 334-8.
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