Beitrag

Kostengrundentscheidung; Gebühren im Bußgeldverfahren

1. Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung kann gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen werden.

2. Zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren.

3. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist eine Festgebühr. (Leitsätze des Verfassers)

LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.20258 Qs 125/25

I. Sachverhalt

Tätigkeiten des Verteidigers

Gegen den Betroffenen wurde wegen einer – angeblich von ihm – auf einer BAB begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 100,– EUR festgesetzt. Zudem drohte im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Eintragung eines Punktes im FAER. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen ein. Zugleich hat er Einsicht in die Ermittlungsakte und die Überlassung verschiedener näher bezeichneter Unterlagen beantragt. Der Verteidiger hat dann die Einstellung des Verfahrens beantragt und dazu vorgetragen, der Betroffene habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht geführt. Dieses sei ein Firmenfahrzeug und seiner Kenntnis nach dem Geschäftsführer überlassen worden. Nach einem Abgleich mit einem Foto des Geschäftsführers. wurde das Verfahren gegen den Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG eingestellt.

Kostenfestsetzung

Mit Schriftsatz vom 8.5.2025 hat der Verteidiger beantragt, eine Kostenentscheidung zu treffen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Daraufhin wurde der Verteidiger zur Übersendung einer Kostenaufstellung aufgefordert. Er hat dann die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen beantragt. Geltend gemacht worden ist – nach altem Recht – eine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 110,00 EUR, eine Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG in Höhe 200,00 EUR, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 176,00 EUR nebst Auslagen und USt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsbescheid hat die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Betroffenen gemäß §§ 105 ff. OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben, die zu erstattenden Gebühren und Auslagen indes abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag nur wie folgt festgesetzt: Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 65,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 60 EUR, zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 60 EUR. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das AG als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen vom Betroffenen erhobene sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

II. Entscheidung

Die sofortige Beschwerde sei gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 2. Hs OWiG statthaft, da sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid richte und der Beschwerdewert von 200,– EUR überschritten sei. Die Kostenfestsetzung sei auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen worden sei, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbstständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen werde, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden könne, aber nicht müsse (vgl. Göhler/Thoma, OWiG, 19. Aufl. 2024, Vor § 105 Rn 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl. 2024, § 108 Rn 2).

Bestimmung der angemessenen Gebühren

Hier rechtfertigten die in § 14 RVG genannten Kriterien die Festsetzung der geltend gemachten Gebühren (nur) in folgender Höhe:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG

Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG entstehe mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium. Diese erstmalige Einarbeitung sei einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung gewesen. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht sei der Aktenumfang sehr gering gewesen und auch das Erfassen des Tatvorwurfs sei demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex gewesen. Insofern sei auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 80 EUR als angemessen anzusehen. Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 EUR übersteige die angemessene Gebühr damit um mehr als 20 % sei ist deswegen unbillig.

Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG

Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich nach Auffassung des LG ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde habe die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde, enthalten. Diese Tätigkeit rechtfertige daher in ihrer Gesamtschau – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 EUR. Folglich übersteige die geltend gemachte Gebühr von 200,00 EUR die angemessene Gebühr um mehr als 20 %. Diese sei mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG erhalte der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemesse, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden sei, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, VV 5115 Rn 26; LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 – 4 Qs 52/18 für die Nr. 4141 RVG VV). Die Gebühr ist für den Wahlanwalt sei jedoch als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimme sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liege –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV RVG ergebe (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 9.5.2025 – 8 Qs 61/25; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 5115 Rn 25 m.w.N.). Mithin sei die beantragte Mittelgebühr in Höhe von 176 EUR festzusetzen gewesen.

III. Bedeutung für die Praxis

Mittelgebühr

1. Eine der recht zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit, in der die LG zu angemessenen Gebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren haben Stellung nehmen müssen. Leider, muss man anfügen, weil die Verwaltungsbehörden und häufig auch die AG (vgl. z.B. AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549) die Gebühren zu niedrig festsetzen, wenn aus der Staatskasse erstattet werden muss. Die beabsichtigte Schonung der Landeskassen ist ja lobenswert, nur darf sie nicht auf dem Rücken der betroffenen Rechtsanwälte ausgetragen werden. Und das ist eindeutig der Fall, wenn die Gebühren – wie hier – von der Verwaltungsbehörde und ihr folgend vom AG so niedrig festgesetzt werden – Grundgebühr mit 65 EUR und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 60 EUR -, dass man diese Höhe nur noch als frech und als einen Schlag ins Gesicht des Rechtsanwalts bezeichnen kann. Von daher ist die höhere Festsetzung der Gebühren durch die Beschwerdekammer zu begrüßen, wobei mir die Festsetzungen unterhalb der Mittelgebühren nicht zutreffend erscheint. M.E. hat es sich um eine „normale“ Verkehrs-OWi gehandelt, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre (zur Gebührenfestsetzung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Ansatz des Verteidigers bei der Nr. 5103 VV RVG mit 200 EUR erscheint daher übersetzt.

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

Ein besonders Wort soll der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG gelten. Ich bin immer wieder erstaunt, wenn diese – oder auch die entsprechende Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafverfahren – anders als in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt wird. Man fragt sich dann, haben die Beteiligten, hier die Verwaltungsbehörde und das AG – eigentlich nicht die Rechtsprechung seit Inkrafttreten des RVG verfolgt? Danach war von Anfang zutreffend h.M. in der Rechtsprechung, dass diese Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr festzusetzen sind (vgl. dazu für die Nr. 4141 VV RVG KG, StRR 2011, 438 = JurBüro 2012, 466; LG Dresden, RVGreport 2010, 454; LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23, AGS 2025, 117; LG Köln, Beschl. v. 24.9.2020 – 120 Qs 60/20; LG Saarbrücken, AGS 2015, 511; AG Hamburg, RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439; AG Stuttgart, VRR 2008, 400 = RVGreport 2008, 430 = AGS 2008, 547; AG Viechtach, AGS 2007, 84; AG Waldbröl, RVGreport 2016, 371; AG Weilburg, AGS 2007, 561; und für die Nr. 5115 VV RVG LG Dresden, RVGreport 2010, 454; LG Halle, RVGreport 2020, 91; LG Verden, Beschl. v. 7.4.2008 – 1 Qs 218/07; AG Karlsruhe, AGS 2008, 492; AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.2.2017 – 7 OWi 139/16; AG Waldbröl, RVGreport 2016, 371; s.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn 98). Zum Teil ist das zwar auch anders gesehen worden (s. für die Nr. 4114 VV RVG OLG Stuttgart, RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 292; LG Berlin, Beschl. v. 22.3.2012 – 517 Qs 5/12; LG Leipzig, AGS 2010, 19; LG Oldenburg, RVGreport 2011, 337 = AGS 2011, 598; AG Viechtach/LG Deggendorf, RVGreport 2005, 431 = AGS 2005, 504; AG Heidelberg, RVGreport 2016, 185 = AGS 2016, 273; AG Neustadt an der Weinstraße JurBüro 2014, 531; für die Nr. 5115 VV RVG LG Oldenburg, VRR 2013, 316; AG Heidelberg, RVGreport 2016, 185; AG Neustadt an der Weinstraße, JurBüro 2014, 531). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum vom Wortlaut der Nrn. 4114, 5115 VV RVG abgewichen wird, wird dafür jedoch nicht gegeben. Sie gibt es auch nicht. Daher die bitte an Verwaltungsbehörden und Gerichte: Nehmt die h.M. zur Kenntnis und wendet sie an. Ihr erspart Euch, vor allem aber den Rechtsmittelgerichten Arbeit, die man dann für andere Dinge aufwenden kann.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…