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Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten während des Kostenfestsetzungsverfahrens

Auch ein Verfahren zur Kostenfestsetzung gemäß § 464b StPO wird durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 6.11.2025III-2 Ws 43/25

I. Sachverhalt

Insolvenzverfahren vor Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet

Das LG hat in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil von einer Entscheidung über den gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag abgesehen und dem Adhäsionskläger die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der insofern notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Das LG hat dann mit Beschluss vom 2.5.2025 die „an den Angeklagten – abgetreten an Rechtsanwältin … – zu erstattenden Kosten“ auf 9.232,02 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers, mit der auf die am 1.2.2025 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die nach seiner Auffassung hierdurch gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens hingewiesen worden ist.

Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten eingewandt, dass vom Insolvenzgericht zugleich die Eigenverwaltung angeordnet worden ist; der Adhäsionskläger könne also nach wie vor über Vermögenswerte verfügen. Auch unter Berücksichtigung von § 464b S. 3 StPO finde § 240 ZPO im Strafverfahren keine Anwendung; zudem passe diese Norm nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation.

II. Entscheidung

Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht auch StPO-Kostenfestsetzung

Nach Auffassung des OLG war das Rechtsmittel begründet. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Kostenfestsetzungsverfahren bereits vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden. Es sei bereits seit Langem obergerichtlich geklärt, dass § 240 ZPO auch auf Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet und ein solches Verfahren sowohl dann als durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen gilt, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2005 – XII ZB 195/04), als auch dann, wenn – wie hier – die diesbezügliche Rechtskraft bereits eingetreten gewesen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 – VIII ZB 79/11; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.12.2018 – 6 W 94/18; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., 10/2025, § 104 ZPO Rn 21.92 m.w.N.). Diese Verfahrensunterbrechung trete auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestelle, sondern – wie hier – die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordne (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2006 – V ZB 93/06). Es sei nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch dann Anwendung finden sollten, wenn die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, § 104 ZPO erfolgt, zumal § 464b S. 3 StPO insbesondere für das Verfahren der Kostenfestsetzung ohne Einschränkung auf die Vorschriften der ZPO verweist. Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 240 ZPO sowie seiner Anwendung auf das Kostenfestsetzungsverfahren – mit der Unterbrechung solle auch insofern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz eines Beteiligten eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 – VIII ZB 79/11) – biete keinen Anlass für eine solche Differenzierung (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 25.9.2019 – 31 Wx 126/18; OLG Köln, Beschl. v. 8.3.2012 – II-4 WF 20/12 zur Anwendung von § 240 ZPO auf Kostenfestsetzungen in FamFG-Verfahren).

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sei daher aufzuheben und deklaratorisch die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen gewesen. Da eine sofortige Sachentscheidung des Senats aufgrund der Unterbrechung nicht möglich sei, erschien dem OLG eine Rückgabe an das LG sachgerecht. Dort werde – sobald die Unterbrechung beendet sei – erneut über den Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.20.2018 – 6 W 94/18).

Gerichtskosten

Das OLG hat die Gerichtskosten niedergeschlagen. Diese Entscheidung beruhe angesichts der von Amts wegen zu berücksichtigenden Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens auf § 21 GKG (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 10.2.2022 – 12 U 121/20; OLG Jena, Beschl. v. 11.10.1996 – WF 145/96).

Notwendige Auslagen

Die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat das OLG der Verteidigerin des Angeklagten auferlegt. Die Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers ergehe entsprechend § 472a StPO (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.7.2020 – 3 Ws 164/20). Diese Auslagen seien hierbei nicht etwa dem Angeklagten, sondern seiner Verteidigerin aufzuerlegen, da sie angesichts der erfolgten Abtretung die verfahrensgegenständliche Kostenfestsetzung ersichtlich aus eigenem Recht geltend gemacht habe; dies habe im Übrigen auch zur Konsequenz, dass sie bei einem etwaigen erneuten Kostenfestsetzungsbeschluss als Forderungsinhaberin und damit Erstattungsberechtigte einzusetzen wäre (vgl. LG Duisburg, Beschl. v. 23.2.2006 – 31 Qs 27/06; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 1506; LR- StPO/Kurtze, 27. Aufl. 2024, § 464b StPO Rn 5).

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

1. M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Denn nach § 464b S. 3 StPO sind die Vorschriften der ZPO auf das „Verfahren“ der Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden. Einschränkungen macht § 464b S. 3 ZPO insoweit nicht, sodass auch § 240 ZPO, der die Unterbrechung des „Verfahrens“ im Fall der Insolvenz regelt, anzuwenden ist. Warum das – so die Auffassung der Verteidigerin – für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der StPO nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Auslagen des Beschwerdeverfahrens

2. Zutreffend war es auch, der Verteidigerin die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Denn nach Abtretung des Erstattungsanspruchs handelt es sich nicht mehr um ein vom Angeklagten betriebenes Kostenerstattungsverfahren, sondern um ein Verfahren der Verteidigerin, die daher auch die insoweit beim Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Entstanden ist insoweit eine Gebühr nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG, also eine halbe Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert, der sich nach der Kostenforderung richtet, die im Streit war. Das waren hier die auf 9.232,02 EUR festgesetzten Kosten.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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