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Vergessener Büroschlüssel und Wiedereinsetzung

Ist ein Rechtsanwalt nicht in der Lage, die Büroräume seiner Kanzlei zu betreten, weil er den Büroschlüssel im Büro vergessen hat, bedarf eine ein Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumnis ausschließende Darlegung Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen keine der naheliegenden Möglichkeiten, innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Frist einen Zugang zu den Büroräumen zu ermöglichen oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Vornahme der fristwahrenden Handlung zu beauftragen, einen Erfolg gehabt hätte. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 11.7.2024IX ZB 31/23

I. Sachverhalt

Versäumung der Berufungsfrist

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von Darlehen. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2.5.2023 zugestellt. Diese legte am 5.6.2023 Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist.

Begründung des Wiedereinsetzungsantrags: Büroschlüssel vergessen

Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe wegen eines unvorhergesehenen Schwindels das Büro am 2.6.2023 vor Fertigstellung der Berufungsschrift verlassen müssen, um sich zuhause auszuruhen. Sie habe hierbei den Schlüssel in den Büroräumen vergessen, so dass sie das Büro nicht wieder habe betreten können, als sie – nachdem sie mehrere Stunden zuhause geschlafen habe – um 19 Uhr desselben Tages dorthin zurückgefahren sei, um die Berufungsschrift fertigzustellen. Sie habe sodann versucht, eine Kollegin, die sich jedoch auf einem Auswärtstermin befunden habe und deshalb nicht habe kommen und aufsperren können, telefonisch zu erreichen. Telefonnummern weiterer Kollegen oder auch der Sekretärin habe sie nicht in ihrem Handy gespeichert gehabt.

OLG verwirft Wiedereinsetzung

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Rechtsbeschwerde unzulässig

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen. Eine Entscheidung des BGH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Der Beschluss des OLG stehe vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletze nicht die Ansprüche der Beklagten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

Gebot rechtlichen Gehörs

Die Entscheidung des OLG genügt nach Auffassung des BGH den von Art. 103 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen. Vergeblich rüge die Rechtsbeschwerde, das OLG habe den Kernbestandteil des Vorbringens der Beklagten bezüglich der Anstrengungen ihrer Prozessbevollmächtigten zur Fristwahrung übergangen. In der Sache habe es nämlich ausgeführt, es fehle an einer Darlegung der Anstrengungen der Beklagtenvertreterin zur Einschaltung eines Vertreters. Den Beschlussgründen sei zu entnehmen, dass die Beklagtenvertreterin keinen Kanzleimitarbeiter habe erreichen können, der im Stande gewesen wäre, ihr die Bürotür zu öffnen. Damit habe das OLG den Kernbestandteil des Vorbringens der Beklagten bezüglich der Anstrengungen ihrer Beklagtenvertreterin zur Einschaltung eines Vertreters nicht übergangen, sondern den Versuch der telefonischen Kontaktierung der einzig im Handy eingespeicherten Kollegin für nicht hinreichend erachtet.

Entscheidungserheblichkeit

Zudem fehle es an der Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH habe ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpfe, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 9.5.2006 – XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 m.w.N.); hierzu könne auch der Versuch der Einschaltung eines Vertreters zählen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 4/20, NJW-RR 2021, 635). Diesen Maßstäben sei die Beklagtenvertreterin, deren Verschulden den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, nicht gerecht geworden. Zu Recht werfe die Beschwerdeerwiderung die Frage auf, warum die Beklagtenvertreterin nicht zu der im Außentermin befindlichen Kollegin gefahren sei, um den Kanzleischlüssel abzuholen. Ebenso wenig werde von den Beklagten dargelegt, dass es ihrer Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, über die bei dem Außentermin befindliche Kollegin die Telefonnummern weiterer Kanzleikollegen oder -mitarbeiter zu erfragen. Auch sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Beklagtenvertreterin nicht möglich gewesen sei, auf anderem als dem telefonischen Wege weitere Kanzleikollegen oder -mitarbeiter zu erreichen. Schließlich werde auch nicht aufgezeigt, dass weder ein Kontakt zu einem Schlüsseldienst noch – im Falle der Aufschaltung der Alarmanlage der Kanzlei – zu einer Notrufzentrale möglich gewesen ist, um die alarmgesicherte Kanzleitür öffnen zu lassen. Daher lasse sich ein den Beklagten zuzurechnendes Verschulden der Beklagtenvertreterin nicht ausschließen, weil weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sei, dass die Beklagtenvertreterin alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, die unter normalen Umständen zu einer Fristwahrung geführt hätten.

III. Bedeutung für die Praxis

„Umfassender Vortrag“ erforderlich

Erneut eine Entscheidung des BGH zur Frage der (zivilrechtlichen) Wiedereinsetzung. Die Entscheidung scheint auch den ersten Blick sehr/zu streng mit den Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigter umzugehen. Wenn man dann aber genauer hinschaut, stellt man fest, dass von dieser in der Tat nur wenig vorgetragen war, um die Anforderungen des BGH an einen die Wiedereinsetzung rechtfertigen Vortrag zu erfüllen. Der BGH zeigt deutlich auf, was er gern gelesen bzw. was noch hätte unternommen und dann auch vorgetragen werden müssen. Das entspricht letztlich der ständigen Rechtsprechung des BGH, der eben einen „umfassenden Vortrag“ verlangt.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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