Beitrag

Haftung für einen Schaden durch einen Tank-Lkw beim Abpumpen

1. Der Entladevorgang gehört zum „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne des § 1 PflVG, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind.

2. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann „durch den Gebrauch“ des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe ist danach dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt.

3. Zum Begriff der Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urt. v. 16.1.2024VI ZR 385/22

I. Sachverhalt

Fahrer verwechselt beim Befüllen den richtigen Stutzen

Die Beklagte verlangte mit einer Drittwiderklage von dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Fahrer eines Tanklastzuges als Gesamtschulder Schadensersatz vor folgendem Hintergrund: Bei der Anlieferung von Heizöl hatte der Fahrer trotz eines Hinweises der Beklagtenseite die Einfüllstutzen verwechselt und einen „blinden“ Füllstutzen ausgewählt, der zu einem in der Vergangenheit schon lange entfernten Tank im Haus geführt hat. Den richtigen Tank mit dem richtigen Einfüllstutzen hat er dagegen trotz der entsprechenden Hinweise nicht ausgewählt und befüllt. Die Parteien stritten insoweit darum, ob eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr oder zumindest dem Gebrauch des Kfz auch aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.

II. Entscheidung

Keine Haftung aus Betrieb des Tanklastzugs

Eine Haftung aus dem Betrieb des Fahrzeuges hat der BGH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung abgelehnt. Erforderlich dafür wäre nämlich, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehen würde. Wenn wie hier ein Kraftfahrzeug in seiner Arbeitsfunktion eingesetzt wird, ist darüber hinaus erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine anzunehmen ist. Wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion dagegen keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, besteht keine Haftung aus der Betriebsgefahr mehr. Genau dies war vorliegend der Fall, da die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Tanklastwagen bei der Schadensursache keine Rolle mehr gespielt hat, bei der schlicht und ergreifend nur die Einfüllstutzen verwechselt worden sind.

Weites Verständnis zum Gebrauch des Kfz

Bejaht hat der BGH aber eine Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 823 BGB und damit auch des Spediteurs aus § 831 BGB, der sich nicht exkulpieren konnte. Für dieses Fehlverhalten wird ein Deckungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu bejahen sein, da es sich um den Gebrauch eines Kfz handeln würde. Dabei sollen von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die typischen, vom Gebrauch des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren gedeckt werden, sodass ein Kraftfahrzeug auch dann noch, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, in Gebrauch ist. Insbesondere der Ladevorgang gehört danach zu dem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an ihm oder auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind.

Gebrauch des Kfz bejaht

Insoweit ist das Entladen eines Tanklastzuges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und dadurch die Flüssigkeit durch den Schlauch getrieben wird. Kommt es hierbei zu einer Schädigung, so verwirklicht sich gerade die Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht. Diese Voraussetzungen werden vorliegend erfüllt, da der Schaden beim Entladen des Tanklastwagens mit Hilfe des Tanklastzuges entstanden ist, der Öl in den Ölschlauch des Fahrzeuges an einen entsprechenden Stutzen zum Einfüllen (aber eben nur den falschen) angeschlossen worden ist. Selbst wenn die Gefahr nicht unmittelbar von dem Fahrzeug ausgegangen ist, sondern erst von einer Person, die eine typische Fahrerhandlung vorgenommen hat, ist der Schaden immer noch durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht worden.

Keine Mithaftung aus dem Anlagebetrieb nach § 89 WHG

Dagegen wäre im vorliegenden Einzelfall kein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB in Verbindung mit § 89 Abs. 2 WHG zu bejahen gewesen. Denn nach dem Entfernen des Öltanks sollte dieser Bereich nicht mehr befüllt werden und lediglich das bestimmungswidrige Nutzen der Anlage mit dem falschen Befüllen hat zum Schadensereignis geführt – eine solche bestimmungswidrige Nutzung wird aber von § 89 Abs. 2 S. 1 WHG gerade nicht erfasst.

III. Bedeutung für die Praxis

Rechtsprechung zur Haftung aus Betriebsgefahr fortgesetzt

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung zur Prüfung der Haftung aus einer Betriebsgefahr und darüber hinaus der weitergehenden Haftung aus zwingendem Gebrauch im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gerade bei dem Einsatz eines Fahrzeuges als Arbeitsmaschine fort. Damit ist zugleich eine ältere Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.6.2008 (OLG Hamburg OLGR 2008, 895) überholt, welches bei einem ähnlich gelagerten Fall davon ausgegangen ist, dass sich lediglich das menschliche Versagen des Fahrers ausgewirkt hätte, weswegen der Schaden sowohl nicht dem Betrieb, aber auch nicht dem Gebrauch des Fahrzeuges zuzuordnen wäre. Dass bei diesem Fall die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges keine Rolle mehr spielt und daher eine Haftung aus Betriebsgefahr ausscheidet, hat zumindest der BGH auch noch einmal bestätigt (BGH, Urt. v. 18.7.2023 – VI ZR 16/23 – „Traubenernterfall“). Anders kann dies allerdings sein, wenn ein Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt des Schadenseintritts bewegt wird (BGH, Urt. v. 18.1.2015 – VI ZR 115/04). Wenn allerdings die Funktion der Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, kann auch bei einer fahrenden Arbeitsmaschine ein Betrieb zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2021 – VI ZR 726/20). Dabei kann es auch eine Rolle spielen, ob sich das Unfallgeschehen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder auf einem privaten Gelände ereignet hat (vgl. nur BGH, a.a.O.).

Ältere Rechtsprechung des OLG Hamburg überholt

Unabhängig von der hier betroffenen Örtlichkeit hatte das OLG Hamburg in der oben genannten Entscheidung auch ein Gebrauch des Kfz als entscheidende Ursache abgelehnt. Der BGH bewertet dies jedoch anders und stellte hier maßgeblich auf die noch nicht abgeschlossene Entladetätigkeit ab und legt ein weites Verständnis vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges zugrunde. Festzuhalten ist daher, dass selbst dann, wenn das Merkmal des Betriebs nicht vorliegt, dennoch ein Gebrauch des Kraftfahrzeuges gegeben sein kann und hierbei kommt es gerade nicht darauf an, dass das Fahrzeug in seiner Transport- oder Beförderungsfunktion verwendet wird. Denn Ladevorgang von Öl gehört daher zum Gebrauch, wenn das Kfz an der Schadensentstehung aktuell unmittelbar und örtlich nah eingesetzt wird – und dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Druck der Pumpe des Lkws noch auf das einzufüllende Öl einwirkt. Damit ist nicht nur die oben genannte Entscheidung des OLG Hamburg, sondern auch eine ähnlich gelagerte Entscheidung des OLG München (Urt. v. 24.4.2015 – 25 O 4874/14) zu einem ähnlich gelagerten Verwechslungsfall überholt.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…