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Vorzeitiges Aus für Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar aufgehoben worden – gut zwei Monate früher als geplant. Eigentlich sollte sie noch bis zum 7. April dieses Jahres gelten. Grund für das vorzeitige Aus der Verordnung ist die erfreuliche Entwicklung der Infektionslage in Deutschland: Die Corona-Infektionszahlen sinken, die Infektionen verlaufen milder und die Prognosen sind günstig.

Die bisherige Corona-Arbeitsschutz-Verordnung war seit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Verpflichtungen, die sie für Arbeitgeber vorsah, waren vielfältig: Diese mussten mehrere Schutzmaßnahmen prüfen und ein betriebliches Hygiene-Konzept erstellen, welches nach eigenem Ermessen Maßnahmen vorsehen konnte wie etwa die „AHA+L-Regeln“, die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, ein Homeoffice-Angebot, ein Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten sowie eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollten die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.

Die inzwischen niedrigen Infektionszahlen, milde Krankheitsverläufe und günstige Prognosen machen die verbindlichen rechtlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes nach Auffassung der Bundesregierung nun nicht mehr erforderlich. Deshalb sollen die Wirtschaft und die Verwaltungen vorzeitig von den Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen entlastet werden. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erläuterte das vorgezogene Ende der Verordnung wie folgt: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung habe in der Vergangenheit und insb. in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Nun aber seien bundesweite einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig. Die Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes hätten dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Infektionen am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko gesenkt, an Long-Covid zu erkranken.

An die Stelle der ausgelaufenen Corona-Arbeitsschutzverordnung treten nun Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden, und zwar auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.

[Quelle: BMAS]

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