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beA-Pflicht für Anwaltsgesellschaften

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf eine fachgerichtliche Entscheidung aufmerksam gemacht, wonach die Pflicht zur Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für Rechtsanwaltsgesellschaften bereits seit dem 1. Januar dieses Jahres gelten soll. Bemerkenswert ist an dem Urteil, dass zu diesem Zeitpunkt die elektronischen Anwaltspostfächer für Rechtsanwaltsgesellschaften noch gar nicht eingeführt waren.

Das FG Berlin-Brandenburg ist dennoch der Auffassung, dass § 52d FGO bereits seit dem 1.1.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist (Urt. v. 6.7.2022 – 9 K 9009/22). Die Pflicht, Schriftsätze elektronisch zu übermitteln, habe bereits vor der Einführung des beA speziell für Rechtsanwaltsgesellschaften am 1.8.2022 bestanden. Eine von einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Januar 2022 per Fax eingereichte Klage hat das FG deshalb als unzulässig abgewiesen.

Der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft hatte zuvor einen Einspruch gegen einen Haftungsbescheid eingelegt, dieser war jedoch zurückgewiesen worden. Die dagegen im Namen des Mandanten erhobene Klage hatte die Rechtsanwaltsgesellschaft eigentlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, jedoch nur per Telefax eingereicht.

Das FG hat die Klage nun als unzulässig abgewiesen, da sie nicht in der gem. § 52d FGO vorgesehenen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft unterliege bereits seit dem 1.1.2022 dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Denn gem. § 59l S. 2 BRAO habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Dabei berücksichtigte das Gericht zwar, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (i.S.d. § 59c BRAO a.F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes beA zur Verfügung stand, da dieses erst zum 1.8.2022 eingeführt wurde (vgl. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 16/2022, S. 814). Nach Auffassung des Gerichts hätte eine Übermittlung der elektronischen Dokumente der Rechtsanwaltsgesellschaft aber mittels des beA eines ihrer Organe oder Vertreter i.S.d. § 59l S. 2 BRAO erfolgen können.

[Quelle: BRAK]

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