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Terminvorschau BAG 2021-05

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 9 AZR 413/19 –

Abmahnung im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit

Die Parteien streiten über eine Abmahnung.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Redakteur der Zeitschrift „W.“ tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften idF vom 4.11.2011 Anwendung. Nach dessen § 13 Nr. 3 bedarf ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung, die anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion verlangt.

Der Kläger reiste im September 2017 dienstlich in die USA, um über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in Illinois zu berichten. Er nahm dort an einem Event dieses Unternehmens teil, über das er anschließend einen Bericht verfasste. Der Bericht enthielt auch die Schilderung eines Vorfalls, der sich zwischen dem Kläger und der ausrichtenden Unternehmerin am abendlichen Buffet ereignet hatte. Auf die Erklärung des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gürtel“ habe, überprüfte die Unternehmerin diese Aussage, indem sie dem Kläger kräftig in die Hüfte kniff. Diese Passage des Berichts wurde von der Redaktion gestrichen und der Bericht ohne sie veröffentlicht. Bitten des Klägers, den Vorfall (iRd. #MeToo-Debatte) doch noch zu veröffentlichen, lehnte der Chefredakteur ab. Der Kläger kündigte daraufhin an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur wies in diesem Zusammenhang auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag hin. Im März 2018 erschien ein Beitrag des Klägers mit dem Titel „Ran an den Speck“ in der T.-Zeitung. Eine Einwilligung der Beklagten hierzu hatte der Kläger nicht eingeholt. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, es handele sich bei seinem Beitrag nicht um eine Nachricht iSd. arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regelung. Er beruft sich zudem auf seine Meinungs- sowie seine sog. „innere Pressefreiheit“.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2019 – 4 Sa 970/18

Termin der Entscheidung: 15.6.2021, 11:00Uhr

Zuständig: Neunter Senat

– BAG 6 AZR 390/20 –

Personalgestellung – Auslegung von § 4 Abs. 3 TVöD-VKA – Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG – Vereinbarkeit mit der Leiharbeitsrichtlinie

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Personalgestellung.

Der Kläger ist seit dem 1.4.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein privat-rechtlich organisiertes Unternehmen der öffentlichen Hand und betreibt Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Seit dem 1.2.2018 ist der Kläger aufgrund einer innerbetrieblichen Versetzung im Geschäftsbereich Betriebsmanagement als Koordinator im Bereich medizinisches Archiv, medizinische Bibliothek und Poststelle eingesetzt. Zum 1.6.2018 gründete die Beklagte die A. F. K. S. GmbH und übertrug dieser einen Teil der Service- und Verwaltungsaufgaben, darunter den Bereich Poststelle/Archiv/Bibliothek. Sie informierte den Kläger schriftlich über den bevorstehenden Betriebsübergang. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Gestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD-VKA unverändert weiter aus.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gestellung begehrt. Die Erlaubnisnorm des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG sei unionsrechtswidrig, sodass eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliege.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Gestellung des Klägers an den Betriebserwerber sei rechtmäßig. § 4 Abs. 3 TVöD-VKA sei wirksam, weil auch § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG wirksam sei. Die Bestimmung sei auch auf privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand anwendbar und begegne weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken. Insbesondere stehe die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG im Einklang mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.7.2020 – 7 Sa 19/20

Termin der Entscheidung: 16.6.2021, 11:30 Uhr

Zuständig: Sechster Senat

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