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Das Arrestverfahren

Bis zur Titulierung einer Forderung ist es oftmals ein wochen- wenn nicht sogar monatelanger Weg.

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass der Mandant einen Anspruch hat, der sofort vollstreckt werden muss – teilweise noch am selben Tag. Diese Vollstreckungsmöglichkeit ist durch den Arrest gegeben. Es muss allerdings ein besonderes Eilbedürfnis vorliegen.

Der Arrest setzt neben einem Verfügungsgrund auch einen Anspruch voraus. Der Gläubiger muss also eine Geldforderung oder einen solchen Anspruch haben, der in eine Geldforderung übergehen kann (BGH NJW 96, 321), § 916 ZPO. In anderen Fällen ist ein Arrest nicht zulässig.

Beispiele:

  • Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, denn dieser gilt als Zahlungsanspruch (BGH NJW 08, 376),
  • wegen vermögensrechtlicher Leistung, die auf einer familienrechtlichen Grundlage beruht,
  • auch möglich, wenn der Gläubiger seine Gegenleistung noch nicht oder nur unvollständig erbracht hat,
  • beim Zugewinnausgleich zur Sicherung eines fälligen Anspruchs.

Unterschieden wird zwischen dem dinglichen und persönlichen Arrest.

Beim dinglichen Arrest liegt ein entsprechender Arrestgrund gemäß § 917 ZPO vor, wenn die Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Ein Arrestgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn viele weitere Gläubiger gegen den Schuldner vorhanden sind. Durch den Arrest soll dem Gläubiger keineswegs ein Vorrang vor den anderen Gläubigern gesichert werden. Es muss einewesentliche Verschlechterung derVermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs bevorstehen (BGH NJW 07, 2485).

Beispiele:

  • Verschiebung von Vermögen ins Ausland,
  • Auswanderungsabsichten des Schuldners,
  • Beiseiteschaffung von Vermögenswerten,
  • auffallend starkes Belasten seines Grundeigentums,
  • bei Bestehen des Verdachtes, dass der Schuldner seine letzten Vermögenswerte einer religiösen Bewegung zuwendet,
  • wenn der Schuldner sein Vermögen durch eine Straftat (z.B. Brandstiftung usw.) schädigt,
  • Verschleuderung oder Verschwendung seines Vermögens,
  • Verkauf seiner letzten Vermögenswerte,
  • Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes, ohne einen neuen zu begründen.

Praxisfall 1:

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung von 280.000,00 EUR. Während der Prozess vor dem Landgericht noch läuft, erfährt der Gläubiger, dass der Schuldner wesentliche Vermögensgegenstände (hier mehrere wertvolle Oldtimer) ins außereuropäische Ausland verschiebt um sie dadurch dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Durch das Verhalten des Schuldners wird hierdurch die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert.

Der persönliche Sicherheitsarrest findet gemäß § 918 ZPO nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Er ist nur zulässig, wenn andere Mittel zur Sicherung der Zwangsvollstreckung versagen.

Auch beim persönlichen Arrest muss wie beim dinglichen Arrest ein Arrestgrund vorliegen (§ 917 ZPO).

Praxisfall 2:

Ein Vermieterehepaar hat gegen den Mieter eine Forderung von ca. 12.000,00 EUR. Durch Mitmieter erhalten die Vermieter Kenntnis davon, dass der Mieter nach Paraguay auswandern will. Durch Anzeigen im Internet verschenkt er seine ganze Wohnungseinrichtung. Die Interessenten gehen ein und aus. Der Flug nach Paraguay steht unmittelbar bevor. Hier greift der persönliche Arrest, da die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Durch den persönlichen Arrest nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner sowohl die Flugunterlagen als auch die Ausweise weg, damit der Schuldner das Land nicht verlassen kann.

I.Zuständigkeit

Für die Anordnung des Arrestes ist entweder das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

II.Arrestantrag

Dem Arrestverfahren muss stets ein Antrag vorausgehen. Da es sich um einen Antrag handelt, heißen die Parteien Antragsteller und Antragsgegner.

Musterantrag (vereinfacht dargestellt):

An das

Landgericht Oldenburg

Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses

des Kaufmanns Uwe Petersen, Gökerstraße 73 c, Wilhelmshaven,

-Antragsteller-

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Durstig, Wilhelmshaven

gegen

den Immobilienmakler Hajo Lührssen, Am Pferdemarkt 116, Oldenburg

-Antragsgegner-

Namens und im Auftrage meines Mandanten beantrage ich wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung

1. den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragsgegners wegen der Kaufpreisforderung von 94.000,00 EUR aus der Veräußerung des Pkw Porsche Targa 911, Fahrgestell-Nr. 12345678910, Kennzeichen OL-XX 911, anzuordnen,

2. die Kaufpreisforderung des Antragsgegners aus der Weiterveräußerung des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs an das Autohaus Klingklang in Oldenburg, Bahnhofstraße 362, zu pfänden.

Begründung:

Der Antragsteller hat mit Kaufvertrag vom 24. Oktober 2021 dem Antragsgegner das in Ziffer 1 bezeichnete Fahrzeug zum Preis von 94.000,00 EUR veräußert. Fällig war der Kaufpreis am 31. Oktober 2021.

Beweis:

a) der Kaufvertrag vom 24. Oktober 2021

b) die in der Anlage beigefügte Eidesstattliche Versicherung

Am 10. November 2021 wurde der Antragsgegner mit Fristsetzung bis zum 17. November 2021 gemahnt.

Beweis:

a) das Mahnschreiben vom 10. November 2021

b) die in der Anlage beigefügte Eidesstattliche Versicherung

Eine Zahlung erfolgte gleichwohl nicht.

Wie der Antragsteller in Erfahrung bringen konnte, will sich der Antragsgegner nach Thailand absetzen. Er hat wegen seiner Auswanderungsabsichten bereits sein Wohnhaus, in dem er zur Miete wohnt, gekündigt und komplett geräumt. Die Ausreise steht unmittelbar bevor.

Beweis: die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers

Wegen der Eilbedürftigkeit beantrage ich, über diesen Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Rechtsanwalt

Das Gericht entscheidet gemäß § 922 ZPO im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder durch Beschluss.

Die Zustellung des Beschlusses hat der Antragsteller vorzunehmen.

III.Lösungssumme

Gemäß § 923 ZPO ist in dem Arrestbeschluss ein Geldbetrag aufzunehmen, durch dessen Zahlung die Vollziehung des Arrestes abgewendet wird. Er beinhaltet die volle Arrestforderung und ihre Nebenforderungen einschließlich der Zinsen und Kosten.

Hinterlegt der Antragsgegner die Lösungssumme, entsteht dem Antragsteller ein Pfandrecht für die die gesamte Forderung nach § 233 BGB.

Die Hinterlegung der Lösungssumme hat zwei Wirkungen:

  • Hemmung der Vollziehung,
  • Aufhebung der Vollziehung des Arrestes.

IV.Widerspruch

Sofern das Gericht durch Beschluss entscheidet, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, diesen Beschluss durch den Widerspruch anzufechten (§ 924 ZPO). Der Widerspruch ist bekanntlich kein Rechtsmittel. Der Widerspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Anordnung des Arrestes. Das Gericht beraumt in der Regel sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung an und entscheidet durch Endurteil.

V.Einleitung Hauptverfahren

Die Vollziehung eines Arrestes ist vor oder auch während eines Hauptverfahrens möglich. Eine Frist zur Klageerhebung ist nicht vorhanden. Das Gericht kann aber auf Antrag des Antragsgegners dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung setzen (§ 926 ZPO). Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

VI.Vollziehung

Jeder Arrestbeschluss ist gemäß § 922 ZPO grundsätzlich ohne weiteres vollstreckbar.

Bei dem Arrestbefehl bedarf es darüber hinaus in der Regel keiner Klausel. Diese ist nur dann erforderlich, wenn für oder gegen einen anderen, als den im Arrestbefehl Genannten, vollstreckt werden soll, also bei der Rechtsnachfolge (§ 929 Abs. 1 ZPO).

Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Für die Pfändung einer Forderung ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

Gepfändetes Geld wird hinterlegt, da neben dem Arrest ein Hauptverfahren, also Klage erhoben oder ein Mahnbescheid beantragt werden muss. Der Arrest dient nur zu Sicherung einer Forderung.

Der Arrestvollzug in ein Grundstück erfolgt ausschließlich durch Eintragung einer Sicherungshypothek. Der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt wahrt die Vollzugsfrist.

Die Vollziehung des persönlichen Arrestes erfolgt durch Haft nach den Vorschriften §§ 802g, 802 h, 802 j Abs. 1 und 2 ZPO, also längstens sechs Monate.

Es sind auch andere Freiheitsbeschränkungen (z.B. Hausarrest, Überwachung, Wegnahme von Reisepässen oder Ausweispapieren) möglich.

VII.Fristen

Eine große Gefahr für den Antragsteller beinhalten die Vollziehungs- und die Zustellungsfrist. Bei deren Nichteinhalten verliert der Arrestbeschluss seine Wirkung!

Die Vollziehungsfrist beträgt 1 Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO).

Sie beginnt entweder

  • mit der Zustellung des Arrestbeschlusses an den Antragsteller oder
  • mit der Verkündung des Urteils, wenn das Gericht durch Urteil entscheidet.

Bei Nichteinhalten der Frist darf der Gläubiger den Arrestbeschluss nicht mehr vollziehen.

Was bedeutet Vollziehung?

Erst mit dem Vollzug bekundet der Gläubiger seine Vollstreckungsabsicht. Er geht aber auch gleichzeitig das Risiko einer Haftung gemäß § 945 ZPO ein. Sollte nämlich ein Hauptverfahren zugunsten des Antragsgegners enden und ist dem Gegner durch Vollstreckungsmaßnahmen ein Schaden entstanden, ist der Antragsteller dem Antragsgegner grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Vollziehung heißt also: Beginn der Zwangsvollstreckung.

Eine bloße Androhung der Zwangsvollstreckung reicht nicht aus (BGH NJW 96, 198), da sie weniger als eine Einleitung ist (Kommentar ZPO Baumbach/Lauterbach, 76. Auflage, § 929 Rd. Nr. 11).

Die Zustellungsfrist beträgt 1 Woche (§ 929 Abs. 3 ZPO) mit einer Besonderheit:

Die Vollziehung, also Vollstreckung, ist schon vor der Zustellung möglich. Die Zustellung muss jedoch innerhalb 1 Woche nach der Vollziehung erfolgen und die Wochenfrist muss innerhalb der Monatsfrist liegen!

Praxisbeispiel: Fall 1

Die Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsteller erfolgt am 20. November (Vollziehungsablauf, also „Deadline“ notieren am 20. Dezember!). Am 20. November wurde auch die Vollziehung eingeleitet. Die Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsgegner hat innerhalb einer Woche also bis zum 27. November zu erfolgen.

In der Praxis bietet es sich in der Regel an, die Zustellung im Rahmen der Vollziehung mit zu erledigen, indem der Gerichtsvollzieher beauftragt wird

  • zu vollstrecken
  • zuzustellen.

Damit wird das Risiko der Versäumung der Wochenfrist vermieden.

Praxisbeispiel: Fall 2

Die Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsteller erfolgte am 7. November. Vollziehungsablauf: 7. Dezember. Durch ein Büroversehen – oder aus welchem Grund auch immer – wird mit der Vollziehung erst am 5. Dezember begonnen. Eigentlich hätte der Antragsteller für die Zustellung eine Woche Zeit. Da der Vollziehungsablauf jedoch der 7. Dezember ist, hat die Zustellung bis zum 7. Dezember zu erfolgen.

Würde bei dem vorgenannten Beispiel die Vollziehung erst am 7. Dezember erfolgen, hat an diesem Tage auch die Zustellung zu erfolgen.

Die Wochenfrist muss innerhalb der Monatsfrist liegen!

Handelt es sich – wie anfangs erwähnt – um eine eilige Vollstreckungsangelegenheit und droht die Zwangsvollstreckung durch gläubigerschädliche Handlungen des Schuldners zu einem späteren Zeitpunkt zu scheitern, ist der Arrest oftmals der einzig richtige Verfahrensweg.

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