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Keine Staatshaftung für coronabedingte Betriebsschließungen

Keine Staatshaftung für coronabedingte Betriebsschließungen

Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle, die durch die im Frühjahr 2020 flächendeckend verhängten pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen entstanden sind. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Es bestünden weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Hand (BGH, Urt. v. 17.3.2022 – III ZR 79/21).

Im konkreten Fall hatte ein Hotel- und Gastronomiebetreiber geklagt. Sein in Brandenburg gelegener Betrieb war in dem Zeitraum vom 23.3. bis zum 7.4.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass eine COVID-19-Erkrankung zuvor dort aufgetreten war; auch der Kläger erkrankte nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 € als Corona-Soforthilfe an ihn aus. Der Gastwirt machte geltend, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.

Das sah der 3. Zivilsenat des BGH anders: Seiner Auffassung nach gewähren die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den Gewerbetreibenden, die als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer von einer Betriebsschließung oder -beschränkung betroffen waren, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung.

§ 56 Abs. 1 IfSG sei von vornherein nicht einschlägig, weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen seien und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen worden sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergebe sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sei die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur „Verhütung“ übertragbarer Krankheiten einschlägig. Im vorliegenden Fall hätten die auf Grundlage des Gesetzes ergangenen Corona-Eindämmungsverordnungen jedoch der „Bekämpfung“ der COVID-19-Krankheit gedient. Diese habe sich seinerzeit bereits deutschlandweit ausgebreitet.

§ 65 Abs. 1 IfSG könne auch nicht dahingehend erweitert ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt werde. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setze voraus, dass mehrere Deutungen möglich seien. Sie finde ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und dürfe nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von §§ 56 und 65 IfSchG sei klar und lasse eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen.

Der Kläger könne den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von §§ 56 Abs. 1 oder 65 Abs. 1 IfSG stützen. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liege, was sich insb. aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergebe, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen („Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung“).

Der Senat blockte auch alle Versuche ab, einen Entschädigungsanspruch direkt aus dem Eigentumsrecht der Verfassung herzuleiten. Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs scheiterten, so die Richter, bereits daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrunde liegende und gesetzgeberisch als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen werden dürfe. Unabhängig davon sei der Anwendungsbereich des Rechtsinstituts des enteignenden Eingriffs auch gar nicht eröffnet, wenn es darum gehe, massenhafte und großvolumige Schädigungen auszugleichen. Ebenso wenig gefiel dem Senat der Rückgriff auf den rechtlichen Gesichtspunkt der sog. ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums. Dieser sei bislang v.a. auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden.

Resümierend kommt der Senat zu dem Schluss, dass Hilfeleistungen für die von einer Pandemie schwer getroffenen Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung sind. Vielmehr folge aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mittrage, die aus einem gemeinsamen Schicksal entstanden seien und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis getroffen hätten. Hieraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen sei. Erst eine solche gesetzliche Regelung könne konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.

[Quelle: BGH]

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