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Lückenhafte Verteidigererklärung als Teilschweigen des Angeklagten

Eine Verteidigererklärung, die nicht auf alle wesentlichen Aspekte einer Tat eingeht und die sich der Angeklagte zu eigen macht, kann bei einem ansonsten schweigendem Angeklagten zu dessen Nachteil als Teilschweigen gewertet werden.

(Leitsatz der Verfasserin)

BGH, Beschl. v. 29.12.2021 – 3 StR 380/21

I. Sachverhalt

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung mit Todesfolge im Rahmen einer Verteidigererklärung eingeräumt, dass der Angeklagte dem Opfer die tödlichen Stichverletzungen in den linken Oberschenkel versetzt habe. Dabei wurde weiter vorgetragen, der Geschädigte sei ohne für den Angeklagten erkennbaren Anlass auf diesen zugelaufen und habe ihn geschlagen, woraufhin der Angeklagte das Messer gezückt habe, um seinen Kontrahenten von weiteren Angriffen abzuhalten, was jedoch nicht gelungen sei. Daraufhin seien beide zu Boden gegangen und das Opfer müsse in das Messer gefallen sein. Diese Verteidigererklärung hat sich der Angeklagte ausdrücklich zu eigen gemacht, Nachfragen hierzu jedoch nicht zugelassen. Das LG hat weiter festgestellt, dass sich der Angeklagte und der Geschädigte zu einer Aussprache verabredet hatten. Weder zum Gegenstand des Streits noch zum Grund der Verabredung hat die Verteidigererklärung Angaben gemacht.

Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Es ist der Einlassung des Angeklagten in Form der Verteidigererklärung mit Hinblick auf die geltend gemachte Notwehrlage und die behauptete ungewollte Verletzung des Opfers nicht gefolgt. Das LG hat sich dabei u.a. auch auf die Verteidigererklärung gestützt, welche es als nicht glaubhaft angesehen hat, da eine Überprüfung durch Ausschluss von Nachfragen nicht möglich war. Insbesondere hat es die Verteidigererklärung aber zum Nachteil des Angeklagten als Teilschweigen gewertet, da sie sich zu wesentlichen Aspekten des Tatgeschehens, zu denen Mitteilungen zu erwarten gewesen wären, nicht äußerte. Insoweit spräche das Schweigen zu diesen Punkten gegen die Richtigkeit der Einlassung.

Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Der BGH führt zunächst noch einmal – wenig neu – umfassend zum von vornherein verminderten Beweiswert einer Verteidigererklärung aus, welche als Einlassungssurrogat nur einer eingeschränkten Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich ist und der kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens entnommen werden kann (BGHSt BGHSt 52, 78, 60, 50; BGH NStZ 2021, 574; StV 2021, 47.

Insbesondere aber stützt der BGH die Beweiswürdigung des LG, das die lückenhafte Verteidigererklärung als Teilschweigen des Angeklagten zu dessen Nachteil gewertet hat. Begründet wird dies damit, dass der Angeklagte, sofern er sich die Verteidigererklärung ausdrücklich zu eigen macht und anschließend auf Nachfragen nicht (umfänglich) antwortet, sich den Grundsätzen der Würdigung eines Teilschweigens unterwirft (BGH NJW 2002, 2260; NStZ 2015, 601; BGH NStZ-RR 2005, 147, 148; 2011, 118). Nach Auffassung des BGH macht es keinen Unterschied, ob sich der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung einlässt oder er sich hier der Verteidigung bedient, da er in beiden Fällen die Einlassung zum Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung macht. Lege das LG nachvollziehbar dar, dass und warum bei einer wahrheitsgemäßen Einlassung Angaben auch zu den von ihr vermissten Teilaspekten zu erwarten gewesen wären sowie andere Ursachen für die Lückenhaftigkeit geprüft und ausgeschlossen worden sind, so unterliege auch die lückenhafte und durch den Angeklagten zu eigen gemachte Verteidigererklärung den Grundsätzen der Verwertbarkeit als Teilschweigen zum Nachteil des Angeklagten.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Begründung des BGH ist nur logisch konsequent, wenn auch in diesem Zusammenhang neu.

Die Grundsätze und Voraussetzungen zur Wertung einer Verteidigererklärung, die grds. lediglich eine Prozesserklärung des Verteidigers darstellt, der gerade nicht Vertreter des Angeklagten ist, als Einlassung des Angeklagten sind seit langem geklärt und hinlänglich bekannt. Erforderlich ist stets, dass der Angeklagte die Verteidigung zur Abgabe dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt hat oder diese genehmigt. (vgl. hierzu z.B. Burhoff, in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl. 2022, Rn 1772 ff.; MüKo-StPO/Miebach, 1. Aufl. 2016, § 261 Rn 199 f.; BGH NStZ 2021, 180). Selbiges gilt für die Grundsätze zum (punktuell) teilschweigenden Angeklagten (in Abgrenzung zum zeitweisen Schweigen oder bei bloßer Wahrnehmung prozessualer Rechte), der lediglich zu einzelnen Aspekten der Tat schweigt (vgl. hierzu u.a.: KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn 163 ff.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn 906 ff.; BGH NStZ 2019, 511).

Durch die Verknüpfung beider Grundsätze wird die Verteidigung – sofern der Angeklagte zu Nachfragen nicht (umfänglich) zur Verfügung stehen soll – noch sorgfältiger bei der Ausarbeitung der Verteidigererklärung antizipieren müssen, zu welchen Aspekten der Tat das Tatgericht Angaben erwarten kann und wird. Sofern die Lückenhaftigkeit erkannt wird und dennoch keine Angaben gemacht werden sollen, wird, nicht anders als bisher bei einer persönlichen Erklärung des Angeklagten, herausgearbeitet werden müssen, dass andere mögliche Ursachen des Verschweigens nicht ausgeschlossen werden können.

Das Risiko, dass das Gericht die Erklärung als lückenhaft und damit als Teilschweigen des Angeklagten zu dessen Nachteil wertet, trägt dieser und sollte sorgsam abgewogen werden mit den Risiken, die mit einem sich selbst erklärenden bzw. auf Nachfragen antwortenden Angeklagten verbunden sein können.

RAin J. Braun, München

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