Tatsache des Monats

Wegen verpasster Hinweispflicht: Hausbesitzer muss bereits ausgeführte Handwerksarbeiten nicht bezahlen

Der Besitzer eines Einfamilienhauses beauftragte einen Handwerksbetrieb damit, bei seinem sanierungsbedürftigen Haus die Elektroinstallation zu erneuern. Dies geschieht mündlich und außerhalb der Geschäftsräume des Betriebs. Die Handwerker machen sich ans Werk und führen die geforderten Arbeiten aus, welche jedoch vom Hausbesitzer nicht bezahlt werden. Stattdessen widerruft er den Vertrag. Laut dem Europäischen Gerichtshof ist er damit im Recht.

Begründung

Bei dem Vertragsabschluss handelt es sich um ein sogenanntes “Haustürgeschäft”, da es mündlich und außerhalb der Betriebsstätte geschlossen wurde. Verbraucher sind dazu berechtigt, einen so geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei das Unternehmen ausdrücklich auf dieses Widerrufsrecht hinweisen muss. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von 14 Tagen. In diesem Fall ist der Betrieb seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen, weshalb der Widerruf auch nach Beendigung der handwerklichen Arbeiten noch stattfinden konnte.

 

 

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