Tatsache des Monats

Keine Lärmbelästigung durch Mähroboter

Die Eigentümer eines Grundstücks in Siegburg nutzten zur Pflege ihres Gartens einen Rasenroboter. Das Gerät war täglich von 7 bis 20 Uhr in Betrieb, wobei die Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr eingehalten wurde. Ein Nachbar fühlte sich durch die Geräusche, die der Betrieb sowie die zwischenzeitlichen Ladevorgänge des Roboters verursachten, gestört und klagte auf Unterlassung des Betriebs über eine Zeit von fünf Stunden täglich hinaus.

Anspruch auf Unterlassung gilt nur, wenn Grenzwerte überschritten werden

Der Klage des Nachbarn wurde vonseiten des Amtsgerichts Siegburg nicht stattgegeben. Laut §§ 1004, 903 BGB habe er keinen Anspruch darauf, die Betriebszeit des Geräts auf fünf Stunden pro Tag zu begrenzen, da es sich bei den verursachten Geräuschen um eine unwesentliche,  im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate” Belästigung handele. Gemäß § 906 Abs. 1 BGB muss der Nachbar den Betrieb des Mähroboters also dulden. Als Grundlage zur Einstufung der Lärmbelästigung wurden die Grenzwerte der TA Lärm herangezogen. Laut der Ausführungen eines Sachverständigen wurde beim Betrieb des Rasenroboters der maßgebliche Wert von 50 dB (A) erheblich unterschritten.

Amtsgericht SiegburgUrteil vom 19.02.2015
– 118 C 97/13 –

 

 

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