Tatsache des Monats

Gleicher Vorname wie Sprachassistent rechtfertigt Namensänderung

Ein Mädchen erhielt von ihren Eltern einen Vornamen, der ebenfalls der Name eines bekannten Sprachassistenten ist. Das Kind sei laut Aussage der Eltern in erheblichem Maße Mobbing und Hänseleien ausgesetzt, da andere Personen den Namen dazu verwendeten, dem Mädchen Befehle zu erteilen, wie es bei der Nutzung des Sprachassistenten üblich ist. Dies führe zu einer Verunsicherung und seelischen Belastung des Kindes, weshalb die Familie die Änderung des Namens durch das Hinzufügen eines zweiten Vornamens begehrte.

Die Stadt, bei der das Begehren zunächst eingereicht wurde, wies den Änderungswunsch ab, mit der Begründung, es liege kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, da die seelische Belastung nicht durch ein Gutachten belegt wurde. Weiterhin begründeten sie, dass ein Produktname nicht automatisch dazu führen könne, dass Inhaber des gleichen Namens, diesen ändern könnten.

VG Göttingen gibt der Namensänderung statt

Das Verwaltungsgericht Göttingen bewertete den Fall anders und entschied zugunsten der Klägerin. Die nachvollziehbare seelische Belastung des Kindes stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dar, wobei die seelische Belastung dafür nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben müsse. Die Eltern des Mädchens konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung zahlreiche Beispiele nennen, in denen ihre Tochter aufgrund ihres Namens Belästigungen ausgesetzt war. Zudem wurde festgestellt, dass der Name des Sprachassistenten in besonderem Maße missbrauchsgeeignet sei, da es sich hierbei nicht allein um den Produktnamen, sondern auch um das Schlüsselwort zu Aktivierung des Geräts und den darauffolgenden Befehlen handele. 

 

Verwaltungsgericht GöttingenUrteil vom 21.06.2022
– 4 A 79/21 –

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