Ein Rechtsanwalt wurde von seinem Mandanten damit betraut, bei dessen Arbeitgeber ausstehenden Lohn per Gericht einzuklagen. Der Anwalt fertigte ein vorgerichtliches Anschreiben an, blieb ansonsten jedoch untätig. Seinem Mandanten teilte er hingegen mit, einen erfolgreichen Prozess vor dem Arbeitsgericht Hamm für ihn geführt zu haben. Der Mandant forderte daraufhin die Einsicht in das Urteil ein, welche es aufgrund der Lüge des Anwalts nicht gab. Dieser wusste sich aber zu helfen und fertigte kurzerhand eine einfache Abschrift des angeblichen Urteils an. Damit wollte sich der Mandant jedoch nicht zufriedengeben und fragte selbst beim ArbG Hamm nach, woraufhin er erfuhr, dass die vermeintliche Abschrift nicht existierte.
Das AG verurteilte den schummelnden Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe. Der zuständige 1. Strafsenat des OLG Hamm hob das Berufungsurteil jedoch auf und sprach den Anwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Entgegen der Vorinstanzen vertrat das OLG Hamm die Ansicht, dass hier keine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB erstellt wurde. Eine einfache Abschrift erfülle nicht die Definition einer Urkunde, da sie unter anderem nur wiedergibt, was (vermeintlich) in einem anderen Schriftstück stehe.
OLGHamm, Beschl. v. 12.05.2016–1 RVs 18/16
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