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Neuerungen bei den PKH-Freibeträgen

Neuerungen bei den PKH-Freibeträgen

Zum 1.1.2021 ist i.R.d. Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄG) nicht nur die von der Anwaltschaft schon lange angemahnte RVG-Anpassung in Kraft getreten, auch bei den Beratungshilfe- und PKH-Beträgen gibt es Neuerungen. Darauf haben im Januar noch einmal die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein aufmerksam gemacht. Hintergrund dafür ist, dass die Bundesländer u.a. wegen der Anhebung der Gebühren Mehrkosten befürchtet hatten. Um dennoch die Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetzesvorhaben zu erhalten, ist der Gesetzgeber den Ländern entgegengekommen und hat die PKH-Freibeträge gesenkt. Auch gelten nunmehr erstmalig nicht mehr bundeseinheitliche Beträge, sondern lokal unterschiedliche Werte.

Die neue Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 – PKHB 2021 v. 28.12.2020 (BGBl I, S. 3344) nennt daher auch ausdrücklich vier Bezirke, in denen abweichend von den ansonsten noch bundesweit einheitlich geltenden Werten gesonderte Beträge benannt sind. Es sind diese: Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München. Für alle anderen Regionen Deutschlands gelten bis auf Weiteres einheitliche Beträge, die jedoch niedriger ausfallen als bisher.

So gelten – mit Ausnahme der vorgenannten Landkreise – für PKH-Antragsteller seit dem 1.1.2021 folgende Freibeträge:

1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO)223 €
2.für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO)491 €
3.für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 3)393 €
4.für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 4)410 €
5.für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 5)340 €
6.für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 6)311 €

(Die Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Stadt München sind der Tabelle in der PKHB 2021, BGBl 2020 I, S. 3344, zu entnehmen.)

Für laufende Verfahren sollten Anwälte auf Folgendes achten: Da gem. § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO die Beträge maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der PKH gelten, ändert sich in Verfahren, in denen noch im alten Jahr Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt und auch bewilligt wurde, nichts. War der PKH-Antrag im alten Jahr gestellt, aber noch nicht beschieden, kommt die neue PKHB zum Tragen. Dann kann es passieren, dass höhere Raten festgesetzt werden als ursprünglich vom Rechtsanwalt berechnet. Ähnliches gilt für die Beratungshilfe. Für sie ist Voraussetzung, dass dem Rechtsuchenden mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ratenfreie PKH zu bewilligen wäre. Die nunmehr erfolgte Reduzierung der PKH-Freibeträge wirkt sich somit mittelbar auch auf die Beratungshilfe aus.

[Quellen: BRAK/DAV]

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