Juristinnen zufrieden mit Reform des Versorgungsausgleichs
Mit der Anfang August in Kraft getretenen Teilreform des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2021, S. 845) hat sich der Deutsche Juristinnenbund (djb) überwiegend zufrieden gezeigt. Die Reform komme ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung von Betriebsrenten (BVerfG, Urt. v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, ZAP EN-Nr. 293/2020 [LS]); das Gericht habe darin die Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes angemahnt, wonach die für die Altersversorgung während der Ehe erworbenen Anrechte im Fall der Scheidung hälftig geteilt werden.
Ziel der jetzigen Änderung sei deshalb eine gerechtere Aufteilung der in der Ehe erworbenen Ansprüche im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Die Reform setze das Anliegen um und sichere damit v.a. geschiedene Ehefrauen besser ab. „Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Gesetzesänderung, da sie darauf hinwirkt, langjährige Ungleichbehandlungen im Fall der Scheidung, von denen noch immer überwiegend Frauen betroffen sind, zu vermeiden“, erklärte die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig, Ende Juli.
Von besonderer Bedeutung sei die Änderung in den Fällen, in denen ein betrieblicher Versorgungsträger, beispielsweise in der Automobilindustrie, mehrere Versorgungszusagen erteilt habe, die u.a. vom Alter oder der Betriebszugehörigkeit abhingen, und im Fall der Scheidung davon absehe, auch den oder die ausgleichsberechtigte(n) geschiedene(n) Ehepartner mit in die Versorgungszusage aufzunehmen. Das bedeute in der Praxis, dass sich der oder die Ausgleichsberechtigte einen neuen Versorgungsträger zu suchen hat, der das Kapital (also den Ausgleichsbetrag) aufnimmt. Diese sog. externe Teilung führe i.d.R. zu erheblichen Verlusten, und zwar bereits bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags (Zinsverlustes) sowie bei der (Neu-)Anlage, da die gewährten Verzinsungen und Leistungen, z.B. im Fall der Erwerbsminderung, häufig schlechter seien.
Nach bisherigem Recht seien bei der Prüfung der (hohen) Grenzwerte, bis zu denen die Versorgungsträger einseitig diese externe Teilung verlangen können, die erworbenen Anrechte jeweils isoliert betrachtet worden, selbst wenn die Ansprüche im gleichen Betrieb erworben worden seien. Das werde sich künftig ändern. Damit seien deutlich weniger Fälle denkbar, in denen der Versorgungsausgleich bei betrieblichen Anwartschaftsrechten zu den vom BVerfG beanstandeten finanziellen Verlusten führe.
Darüber hinaus löse die Reform das Problem des Werteverlustes bei Versorgungen, in denen ein Ehepartner bereits Rentenleistungen beziehe. Nach bisherigem Recht sei die während der Dauer des Scheidungsverfahrens bezogene Rente berücksichtigt worden, d.h. der Ausgleichsbetrag sei mit zunehmender Dauer des Verfahrens immer geringer geworden. Hier werde nun den Betroffenen – überwiegend Frauen, die zugunsten der Erziehung der Kinder die eigene Altersversorgung zurückgestellt hätten – nun ein Wahlrecht eingeräumt, mit dem sie den Ausgleich auch auf andere Weise herbeiführen könnten.
Insgesamt habe der Gesetzgeber mit den genannten Änderungen einige negative Auswirkungen der letzten Strukturreform des Versorgungsausgleichs beseitigt. Allerdings hätten sich private Versorgungsträger erneut teilweise zulasten der Ausgleichsberechtigten durchgesetzt. Dennoch sei ein Minimalziel erreicht worden, resümiert der Juristinnenbund.
[Quelle: djb]