Die Homeoffice-Regelung in der Arbeitsschutzverordnung wird über den 30. April hinaus (vgl. dazu zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 9/2021, S. 428) erneut verlängert, diesmal bis zum 30.6.2021. Damit müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin überall dort die Möglichkeit anbieten, zuhause zu arbeiten, wo dies möglich ist und keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Zudem wird eine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
[Quelle: Bundesregierung]
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