Im Streit über ein Urteil des BVerfG über die Befugnisse der Europäischen Zentralbank aus dem Mai vergangenen Jahres hat die Europäische Kommission Anfang Juni ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Sie ist der Auffassung, dass Deutschland mit dieser Rechtsprechung gegen die Grundprinzipien des EU-Rechts, insb. die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, sowie den Grundsatz der Achtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV verstoßen hat.
Mit seinem Urteil zum Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten der Europäischen Zentralbank (EZB) hatte das das BVerfG befunden, dass diese Anleihekäufe „ultra vires“ seien und nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, obwohl der EuGH sie zuvor gebilligt hatte. Damit habe, so argumentiert die Kommission, das BVerfG einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seine Rechtswirkung in Deutschland abgesprochen und somit gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts verstoßen. Zwar hatte anschließend das BVerfG im April 2021 die Vollstreckungsanträge in der Rechtssache verworfen. Damit, so die EU-Kommission, werde jedoch der Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts nicht aufgehoben. Vielmehr stelle das Urteil des deutschen Gerichts einen „ernstzunehmenden Präzedenzfall“ sowohl für die künftige Praxis des Gerichts selbst als auch für die Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten dar.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu den Beanstandungen der Kommission Stellung zu nehmen.
[Quelle: EU-Kommission]
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