Evaluierung zur Neufassung des Stalking-Tatbestands
Der Stalking-Paragraf im Strafgesetzbuch wurde im Jahr 2017 durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen neu gefasst. So wurde bei der Nachstellung der tatsächliche Eintritt einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers zur Tatbestandserfüllung entbehrlich. Seither reicht es aus, wenn das Verhalten des Täters abstrakt geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach mehr als drei Jahren wurde der Bundesregierung jetzt der Evaluierungsbericht zur Neufassung des § 238 StGB übergeben.
Nach Auffassung der Regierung hat die Untersuchung erwiesen, dass die Neufassung eine erleichterte Anwendung des Straftatbestands und damit auch eine Verbesserung des Opferschutzes mit sich gebracht hat. Nach wie vor seien aber auch erhebliche praktische Probleme bei der Bekämpfung von Nachstellungen festzustellen. Diese seien vielschichtig und zu einem erheblichen Teil tatsächlicher Natur, etwa ein häufig zu beobachtendes inkonstantes Aussageverhalten von Opfern im Zusammenhang mit Trennungen und anschließenden Versöhnungen. Gleichwohl gebe das Ergebnis der Evaluierung Anlass zur Prüfung gesetzgeberischer Verbesserungsmöglichkeiten, etwa im Hinblick auf den Begriff „beharrlich“ in § 238 Abs. 1 StGB, dessen Auslegung in der Praxis auf Schwierigkeiten stoße, und auf eine Erweiterung der Qualifikationsvorschrift in Absatz 2 der Strafnorm.
Der Evaluierungsbericht ist derzeit an den Deutschen Bundestag zur weiteren Behandlung überwiesen worden. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erwägt gleichwohl bereits jetzt weitere Verschärfungen im Stalking-Tatbestand. Anfang Februar gab sie Pläne bekannt, eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vorzusehen, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann.
Hierzu sollen u.a. Fälle von Nachstellungen über lange Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht. Ihr Vorhaben erläuterte die Ministerin wie folgt: „Ich möchte die Betroffenen besser schützen. Es müssen mehr Stalking-Fälle vor Gericht kommen und die Täter konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Der Straftatbestand der Nachstellung hat bisher zu hohe Hürden. Das zeigt der heute beschlossene Evaluierungsbericht. Der Straftatbestand greift bisher nur bei beharrlichem Täterverhalten und schwerwiegenden Eingriffen in das Leben der Betroffenen. Ich möchte die Anwendung der Strafvorschrift erleichtern und die Strafbarkeitsschwellen senken. Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert. Auch diese Taten möchten wir ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe stellen. Meinen Gesetzentwurf werde ich in Kürze vorlegen.“
[Quelle: Bundesregierung/BMJV]