Am 7. Dezember wurde die EU-Verordnung (EU 2020/1998) über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Damit besitzt die Europäische Union nun nach langen Vorbereitungen ein global wirkendes Sanktionssystem gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen (einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Akteure), die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind oder damit in Verbindung stehen, unabhängig davon, in welchem Staat sie begangen wurden.
Die EU kann somit künftig gezielte restriktive Maßnahmen für Handlungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (z.B. Folter, Sklaverei, außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen) beschließen. Auch andere Menschenrechtsverletzungen können unter bestimmten Voraussetzungen sanktioniert werden, etwa wenn sie weit verbreitet sind, systematisch begangen werden oder Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die im Vertrag (Art. 21 EUV) festgelegten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geben. Zuständig für die Überprüfung und Änderung der Sanktionsliste ist der Rat der EU
Mit der Sanktionsregelung will die EU betonen, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte nach wie vor ein Grundpfeiler und eine Priorität des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft sind und sie entschlossen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen vorgehen wird. Die ersten Listungen könnten bereits im ersten Quartal 2021 stattfinden.
[Quelle: DAV]
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