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EU-Initiative zur Lohngleichheit

EU-Initiative zur Lohngleichheit

Anlässlich des diesjährigen „Equal Pay Day“ im März hat die EU-Kommission einen Maßnahmenkatalog vorgelegt, mit dem in der EU ein weiterer Schritt auf das Ziel zugegangen werden soll, dass Frauen und Männer in allen Mitgliedstaaten gleiches Entgelt für gleiche Arbeit erhalten. Das Thema stellt eine der politischen Prioritäten von Präsidentin von der Leyen dar und enthält Maßnahmen insb. zur Lohntransparenz, darunter Angaben zum Entgelt für Arbeitsuchende, das Recht auf Informationen über das Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit verrichten, sowie Berichterstattungspflichten im Hinblick auf geschlechtsspezifisches Lohngefälle für große Unternehmen.

Der Vorschlag enthält auch die Instrumente, mit denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte geltend machen können, und erleichtert den Zugang zur Justiz. Arbeitgebern soll es künftig nicht mehr gestattet sein, Arbeitsuchende nach ihrer früheren Vergütung zu fragen, und sie müssen auf Anfrage der Arbeitnehmer entgeltbezogene anonymisierte Daten zur Verfügung stellen. Zudem sollen Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung für Lohndiskriminierung haben.

Im Einzelnen sieht das Konzept der EU-Kommission folgende Maßnahmen vor:

  • Arbeitgeber müssen in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne bereitstellen. Ihnen ist nicht gestattet, Bewerber nach ihrer früheren Vergütung zu fragen.
  • Arbeitnehmer sollen das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft auch über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
  • Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen. Für interne Zwecke sollten sie zudem Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Gruppen von Arbeitnehmern, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, bereitstellen.
  • Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen.
  • Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, können eine Entschädigung erhalten, einschließlich der vollständigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen.
  • Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat die Initiative der EU-Kommission bereits begrüßt. Die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig, erklärte dazu: „Das Entgeltgleichheitsgebot ist seit Jahrzehnten in ganz Europa weitestgehend ein Prinzip ohne Praxis geblieben. So auch in Deutschland. Die Rechtsdurchsetzung scheitert an der fehlenden Transparenz über die Kriterien der Entgeltfindung. Viele Frauen wissen nicht oder können nicht beweisen, dass sie für eine gleichwertige Tätigkeit weniger als ihre männlichen Kollegen verdienen.“ Der Vorschlag der Kommission sei jetzt ein ambitionierter Vorstoß, der zügig umgesetzt werden sollte.

[Quellen: EU-Kommission/djb]

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