13.09.2025
Unfallschadenregulierung: Ersetzungsbefugnis; Feststellungsinteresse Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Der Geschädigte kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für […]










