Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) vom 7.4.2025 (BGBl I 2025 Nr. 109) ist am 1.6.2025 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die für Verkehrszivilsachen relevanten Änderungen im RVG und in den Justizkostengesetzen (GKG, GvKostG, JVEG).
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Änderungen und Anpassungen im RVG und den Justizkostengesetzen sind am 1.6.2025 in Kraft getreten. Die Änderungen im RVG, GKG, GvKostG und JVEG unterfallen den Übergangsregelungen in den jeweiligen Gesetzen, also § 60 RVG, § 73 GKG, § 18 GvKostG und § 24 JVEG.
Änderungen im RVG
1. Wertgebühren (§ 13 RVG): Lineare Anhebung um 6 Prozent
Bei den aus der Tabelle zu § 13 RVG zu entnehmenden Wertgebühren (z.B. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG) ist eine lineare Anhebung um durchschnittlich 6 Prozent erfolgt (vgl. hierzu BT-Drucks 20/14768, 51 und 20/14264, 42; Volpert AGS 2024, 290).
Die Mindestgebühr in § 13 Abs. 1 S. 1 RVG ist von 49,00 EUR auf 51,50 EUR erhöht worden.
Auch die in § 13 Abs. 2 RVG enthaltene abweichende Mindestgebühr i.H.v. 30 EUR für eine Geschäftsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung bei einem Gegenstandswert bis 50 EUR betrifft, ist auf 31,50 EUR erhöht worden.
2. Wertgebühren bei PKH (§ 49 RVG): Lineare Anhebung um 6 Prozent
a) Lineare Anhebung um 6 Prozent
Die Wertgebühren, die ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse erhält und die bei Gegenstandswerten von mehr als 4.000 EUR aus der Tabelle zu § 49 RVG entnommen werden, sind ebenfalls um durchschnittlich 6 Prozent angehoben worden (vgl. hierzu BT-Drucks 20/14768, 51 und 20/14264, 42; Volpert AGS 2024, 290).
b) Zusätzliche Erhöhung in der Wertstufe bis 5.000 EUR
Das bedeutet zum einen, dass sich die bei einem Gegenstandswert bis 5.000 EUR ergebende 1,0 Gebühr in Höhe von 284 EUR auf 301 EUR erhöht. 284 EUR machen dabei 85 % der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden Gebühr in Höhe von 334 EUR aus.
Zum anderen sind in der Wertstufe von mehr als 4.000 EUR bis 5.000 EUR die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren von 85 % auf 90 % einer Wahlanwaltsgebühr erhöht bzw. der Abschlag auf die Wahlanwaltsgebühr von 15 % auf 10 % verringert worden. Dadurch steigt die um 6 % linear erhöhte 1,0 Gebühr in Höhe von 301 EUR auf 319 EUR. Die 1,0 Gebühr in Höhe von 319 EUR beträgt dadurch 90 % der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden 1,0 Gebühr in Höhe von 354,50 EUR.
Beispiel:
Bis zum 31.5.2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
369,20 EUR |
|
(Wert: 4.8.000 EUR) |
|
|
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
340,80 EUR |
|
(Wert: 4.800 EUR) |
|
|
Gesamt |
710,00 EUR |
Seit dem 1.6.2026 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
414,70 EUR |
|
(Wert: 4.800 EUR) |
|
|
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
382,80 EUR |
|
(Wert: 4.800 EUR) |
|
|
Gesamt |
797,50 EUR |
Die lineare Erhöhung um 6 Prozent sowie die weitere Anhebung in der Wertstufe zwischen 4.000 EUR und 5.000 EUR führen somit zu einer Anhebung in Höhe von insgesamt 12,3 %.
c) Anhebung der Kappungsgrenze in § 49 RVG
Das KostBRÄG 2025 hat ferner die Kappungsgrenze in § 49 RVG von über 50.000 EUR auf über 80.000 EUR angehoben. Die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren werden daher nicht mehr in der Wertstufe „über 50.000 EUR“, sondern „über 80.000 EUR“ gekappt. Diese Anhebung bewirkt Folgendes:
Beispiel
Das Gericht setzt den Streitwert auf 90.000 EUR fest.
Bis zum 31.5.2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
856,70 EUR |
|
(Wert: 90.000 EUR) |
|
|
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
790,80 EUR |
|
(Wert: 90.000 EUR) |
|
|
Gesamt |
1.647,50 EUR |
Seit dem 1.6.2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.021,80 EUR |
|
(Wert: 90.000 EUR) |
|
|
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
943,20 EUR |
|
(Wert: 90.000 EUR) |
|
|
Gesamt |
1.965,00 EUR |
Durch die Erhöhung der Kappungsgrenze erhöhen sich die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren hier um ca. 19,2 %.
3. Deckelung der Anrechnung mehrerer Gebühren auf dieselbe Gebühr auch bei vollständiger Anrechnung (§ 15a Abs. 2 RVG)
a) Vollständige Anrechnungen werden ebenfalls erfasst
Nach dem durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 eingefügten § 15a Abs. 2 S. 1 RVG ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln, wenn mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Das KostBRÄG 2025 erweitert den Anwendungsbereich von § 15a Abs. 2 S. 1 RVG auch auf vollständige Gebührenanrechnungen. Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln.
Erfasst sind damit also alle im RVG enthaltenen vollständigen Anrechnungen, insbesondere nach der Anm. zu Nr. 2100 VV RVG, der Anm. zu Nr. 2102 VV RVG, Vorbem. 2.3 Abs. 4, 5, 6 VV RVG, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG, Vorbem. 3 Anm. zu Nr. 2501 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 5 – 7 VV RVG, Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3100 VV RVG, Abs. 4 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG, Anm. zu Nr. 3305 VV RVG, Anm. zu Nr. 3307 VV RVG, Anm. zu Nr. 3506 VV RVG, Anm. zu Nr. 3511 VV RVG, Anm. zu Nr. 4100 VV RVG, Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG (vgl. den Überblick in AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., § 15a Rn 19 ff.).
b) Anrechnungsvoraussetzungen prüfen
Vor der Anwendung des § 15a Abs. 2 RVG ist zunächst festzustellen, ob die drei gebührenrechtlichen Voraussetzungen einer Gebührenanrechnung vorliegen:
1. Personenidentität: Die aufeinander anzurechnenden Gebühren müssen in der Person desselben Rechtsanwalts entstanden sein (BGH AGS 2014, 538; BGH AGS 2010, 52).
2. Gegenstandsidentität: Gebührenanrechnungen finden nur statt, wenn die aufeinander anzurechnenden Gebühren wegen desselben Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit entstanden sind.
3. Zeitidentität: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.
4. Mehrere selbstständige Beweisverfahren
c) Mehrere selbstständige Beweisverfahren
Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
Beispiel (mehrere selbstständige Beweisverfahren):
Rechtsanwalt R wird für M gegen G im selbstständigen Beweisverfahren 1 tätig (Wert: 10.000 EUR). Ferner betreibt er ein weiteres selbstständiges Beweisverfahren 2 für M gegen G (Wert: 4.000 EUR). Anschließend werden die beiden zugrundeliegenden Ansprüche für M gegen G im Prozess eingeklagt. Das Gericht setzt den Streitwert auf 20.000 EUR fest.
Für die selbstständigen Beweisverfahren 1 und 2 sind jeweils besondere Verfahrensgebühren angefallen, weil es sich jeweils um besondere gebührenrechtliche Angelegenheiten handelte.
Rechtsanwalt R berechnet folgende Verfahrensgebühren:
|
Beweisverfahren 1 |
||
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
847,60 EUR |
|
|
(Wert: 10.000 EUR) |
||
|
Beweisverfahren 2 |
||
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
383,50 EUR |
|
|
(Wert: 4.000 EUR) |
||
|
Prozessverfahren |
||
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
1.133,60 EUR |
|
|
(Wert: 20.000 EUR) |
||
|
1. Schritt: hierauf gem. § 15a Abs. 2 S. 1 RVG anzurechnen: |
||
|
1,3 Nr. 3100 VV RVG für Beweisverfahren 1 nach einem Wert |
– 847,60 EUR |
|
|
i.H.v. 10.000 EUR |
||
|
1,3 Nr. 3100 VV RVG für Beweisverfahren 2 nach einem Wert |
– 383,50 EUR |
|
|
i.H.v. 4.000 EUR |
||
|
Restbetrag der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren |
0 EUR |
|
|
2. Schritt: Höchstens gem. § 15a Abs. 2 S. 2 RVG: |
||
|
1,3 Nr. 3100 VV RVG nach einem Wert |
– 990,60 EUR |
|
|
i.H.v. 14.000 EUR |
||
|
Gesamt |
143,00 EUR |
|
d) Außergerichtliche Vertretung und Mahnverfahren
Es kann auch zu der Situation kommen, dass eine Gebühr nur teilweise, eine weitere Gebühr aber vollständig auf dieselbe Gebühr anzurechnen ist. Die Erweiterung des Wortlauts des § 15a Abs. 2 S. 1 RVG auch auf vollständige Anrechnungen durch das KostBRÄG 2025 stellt sicher, dass auch diese Fälle nach § 15a Abs. 2 RVG zu beurteilen sind.
Beispiel (Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr eines Mahnverfahrens):
Rechtsanwalt R wird für M gegen G im Mahnverfahren tätig (Wert: 10.000 EUR). Ferner fordert er für M den Gegner G außergerichtlich zur Zahlung einer weiteren Forderung auf (Wert: 4.000 EUR). Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommt es zum Prozess über die 10.000 EUR, in dem die Klage um die 4.000 EUR aus der außergerichtlichen Vertretung erweitert wird. Der Streitwert wird vom Gericht auf 4.000 EUR festgesetzt.
Rechtsanwalt R berechnet folgende Gebühren:
|
Mahnverfahren |
|
|
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
652,00 EUR |
|
(Wert: 10.000 EUR) |
|
|
Außergerichtliche Vertretung |
|
|
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
383,50 EUR |
|
(Wert: 4.000 EUR) |
|
Die 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG des Mahnverfahrens ist vollständig, die 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nur zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. |
|
|
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
990,60 EUR |
|
(Wert: 14.000 EUR) |
|
|
1. Schritt: Gem. § 15a Abs. 2 S. 1 RVG hierauf anzurechnen: |
|
|
1,0 Nr. 3305 VV RVG für Mahnverfahren nach einem Wert |
– 652,00 EUR |
|
i.H.v. 10.000 EUR |
|
|
0,65 Nr. 2300 VV RVG für außergerichtliche Vertretung nach einem Wert |
– 191,75 EUR |
|
i.H.v. 4.000 EUR |
|
|
Verbleibender Betrag der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren |
146,85 EUR |
|
2. Schritt: Gem. § 15a Abs. 2 S. 2 RVG höchstens anzurechnen: |
|
|
1,0 nach einem Wert |
– 762,00 EUR |
|
i.H.v. 14.000 EUR |
|
|
Zu erhebender Betrag der Verfahrensgebühr |
228,60 EUR |
4. Geschäftsgebühr bei Inkassodienstleistung betreffend unbestrittene Forderung (Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG)
Ist Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann nach Abs. 2 S. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen konnte nach Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall lag in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen worden ist. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.
Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG ist durch das KostBRÄG 2025 dahingehend präzisiert worden, dass ein einfacher Fall in der Regel vorliegt, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird. Außerdem ist klargestellt worden, dass in einfachen Fällen nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden darf.
Eine Inkassodienstleistung kann auch in Verkehrszivilsachen vorliegen: Gem. § 2 Abs. 2 RDG ist Inkassodienstleitung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (vgl. ausf. Volpert AGS 2021, 433 und AGS 2021, 481).
5. Übergangsrecht (§ 60 RVG)
Das Übergangsrecht bestimmt sich nach § 60 RVG. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG ist für die Vergütung ist das RVG in der bis zum 31.5.2025 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45 RVG).
Zur Verdeutlichung dienen folgende Beispiele:
Beispiel 1:
Der Rechtsanwalt wird am 31.3.2025 damit beauftragt, eine Forderung aus Verkehrsunfall über 5.000 EUR gegen den Unfallgegner außergerichtlich geltend zu machen und für den Fall der Nichtzahlung gerichtlich gegen den Unfallgegner vorzugehen.
Der Rechtsanwalt fordert den Gegner zur Zahlung bis zum 2.6.2025 auf. Da keine fristgerechte Zahlung erfolgt, erhebt der Rechtsanwalt am 10.6.2025 Klage.
Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist nach dem RVG idF bis 31.5.2025 abzurechnen, weil der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit außergerichtliche Vertretung vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist.
Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG ist dagegen nach dem ab 1.6.2025 geltenden Recht abzurechnen, weil der am 31.3.2025 für diese Angelegenheit zunächst nur bedingt erteilte Auftrag erst nach dem 31.5.2025 unbedingt geworden ist. Die Zahlungsfrist ist mit Ablauf des 2.6.2025 ergebnislos abgelaufen, so dass der Rechtsanwalt ab 3.6.2025 mit der Klageerhebung beauftragt war.
Die nach altem Recht angefallene Geschäftsgebühr ist deshalb zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die nach neuem Recht zu berechnende Verfahrensgebühr anzurechnen.
Beispiel 2:
Der Rechtsanwalt wird am 20.5.2025 mit der Beantragung von PKH für eine beabsichtigte Klage über 5.000 EUR beauftragt.
Am 10.6.2025 wird PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt und die Klagezustellung veranlasst.
Der Rechtsanwalt rechnet aufgrund der Beiordnung seine PKH-Vergütung mit der Staatskasse gem. § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG nach dem bis zum 31.5.2025 geltenden Recht ab. Gem. § 16 Nr. 2 RVG bilden das PKH-Bewilligungsverfahren und das Prozessverfahren dieselbe Angelegenheit, für die der unbedingte Auftrag vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist.
Gerichtsgebühren (GKG)
1. Wertgebühren: Lineare Anhebung um 6 Prozent
Wie bei den Rechtsanwaltsgebühren sind die Gerichtsgebühren des GKG, die als Wertgebühren entstehen, um durchschnittlich 6 Prozent erhöht worden.
Die Mindestgebühr im zivilrechtlichen Mahnverfahren vor den ordentlichen Gerichten (Nr. 1100 KV GKG) ist von 36,00 EUR auf 38,00 EUR angehoben worden.
2. Festgebühren, Mindest-, Höchstgebühren: Lineare Anhebung um 9 Prozent
Die Fest-, Mindest- und Höchstgebühren im GKG sind um 9 Prozent erhöht werden. Festgebühren fallen z.B. in der Zwangsvollstreckung an (Nr. 2110 ff. KV GKG).
3. Übergangsrecht (§ 71 GKG)
Gem. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG werden die Gerichtskosten in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1.6.2025 anhängig geworden sind, nach dem bis zum 31.5.2025 geltenden GKG erhoben. Dies gilt gem. § 71 Abs. 1 S. 2 GKG aber nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1.6.2025 eingelegt worden ist.
Die Anhängigkeit der Rechtsstreitigkeit tritt ein mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage bzw. deren Eingang bei Gericht (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2023 – V ZR 90/22, NJW 2023, 3654). Im elektronischen Rechtsverkehr (Einreichung der Klage über beA) ist die Klage gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO eingegangen, sobald sie auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.
4. Einführung einer Gerichtsgebühr bei der Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 ZPO
a) Neue Gerichtsgebühr
Die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen war bis zum 31.5.2025 mit Ausnahme der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 733 ZPO (vgl. insoweit Nr. 2110 GKG KV: Gebühr 24,00 EUR) grds. gerichtsgebührenfrei.
Das KostBRÄG 2025 hat zum 1.6.2025 auch für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO bei Rechtsnachfolge, auch i.V.m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 der ZPO, eine Gebühr i.H.v. 24,00 EUR eingeführt. Die Gebühr ist gem. § 12 Abs. 6 GKG vorauszahlungspflichtig.
b) Erstmalige Erteilung
Die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen ist grundsätzlich sachlich gebührenfrei und der damit einhergehende Aufwand mit den Gebühren für das gerichtliche Erkenntnisverfahren abgegolten. Auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) ist deshalb gebührenfrei, wenn es sich hierbei um die erstmalige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu dem betroffenen Titel handelt. Wird daher erstmals eine vollstreckbare Ausfertigung zu dem betroffenen Titel erteilt, ist diese auch dann gebührenfrei, wenn es sich um eine Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO handelt (BT-Drucks 20/14264, S. 53). Das wird in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2110 KV GKG klargestellt.
Beispiel:
Zu dem Urteil gegen B ist bislang keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Der Kläger beantragt gem. § 727 ZPO die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen C, der Erbe des B geworden ist.
Es fällt keine Gebühr Nr. 2110 KV GKG an, weil erstmals eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt wird. Unerheblich ist, dass es sich um eine Rechtsnachfolgeklausel i.S.v. § 727 ZPO handelt.
5. Änderung der Kostenhaftung bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG)
a) Kostenrechtliche Auswirkung der Haftungsänderung
Die h.M. ist früher davon ausgegangen, dass das Mahnverfahren und das sich anschließende Prozessverfahren verschiedene kostenrechtliche Instanzen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG bilden (vgl. aus der Rspr. OLG Celle, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 W 230/19, AGS 2020, 26; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.7.2019 – 18 W 107/19, AGS 2019, 470; OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2017 – I-25 W 226/17; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2018 – 13 W 57/18, AGS 2018, 566). Nach der bis zum 31.5.2025 geltenden Rechtslage wurde gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG deshalb derjenige zum Haftungsschuldner für die Kosten des Prozessverfahrens, der für den Fall des Widerspruchs (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) bzw. nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat. Das konnte sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner sein. Die Gegenauffassung sah das Mahnverfahren und das anschließende Prozessverfahren als dieselbe (kostenrechtliche) Instanz an, so dass der Antragsteller des Mahnbescheids auch dann gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG Veranlassungsschuldner des Prozessverfahrens und der dort entstehenden Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG bleibt, wenn (nur) der Antragsgegner nach Widerspruch die Abgabe an das Prozessgericht beantragt hat (aus der Rspr. KG, Beschl. v. 20.10.2017 – 5 AR 13/17, AGS 2018, 18; OLG Koblenz AGS 2015, 397 = JurBüro 2015, 593 = MDR 2015, 1096; LG Osnabrück, Beschl. v. 12.4.2013 – 7 O 2656/12).
Durch das KostBRÄG 2025 wurde in § 22 Abs. 1 GKG zum 1.6.2025 ein neuer Satz 2 eingefügt, der im Sinne der Gegenauffassung anordnet, dass im Verfahren, das gemäß § 696 Abs. 1 ZPO dem Mahnverfahren folgt, derjenige die Kosten schuldet, wer den Mahnbescheid beantragt hat. Die Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 1, 5 ZPO) führt deshalb nicht (mehr) zu einer Haftung für die Kosten des Prozessverfahrens nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.
Beispiel 1:
Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Mahnbescheids über 10.000 EUR. Nach Widerspruch des Antragsgegners und dessen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gehen die Akten beim Landgericht ein.
Es entstehen im Mahn- und Prozessverfahren folgende Gebühren:
|
I. Mahnverfahren, Kostenrechnung I |
|
|
0,5 Verfahrensgebühr, Nr. 1100 KV GKG |
141,50 EUR |
|
(Wert: 10.000 EUR) |
|
|
II. Prozessverfahren, Kostenrechnung II |
|
|
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 KV GKG |
849,00 EUR |
|
(Wert: 10.000 EUR) |
|
|
gem. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1210 KV GKG hierauf anzurechnen, |
|
|
0,5 Gebühr Nr. 1100 KV GKG aus 10.000,00 EUR |
– 141,50 EUR |
|
verbleibender Betrag der Verfahrensgebühr |
707,50 EUR |
|
Summe der Kosten aus Kostenrechnung I und II |
849,00 EUR |
|
hierauf anzurechnen, |
|
|
Tatsächliche Zahlung aus Kostenrechnung I (Mahnverfahren) Nr. 1100 KV GKG aus 10.000,00 EUR |
– 141,50 EUR |
|
Restbetrag 707,50 EUR Kostenschuldner ist gem. § 22 Abs. 1 S. 2 GKG nur der Antragsteller. Es besteht keine Vorauszahlungspflicht, weil der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat (arg. e. § 12 Abs. 3 S. 3 GKG). Das ist auch sachgerecht, weil anderenfalls der Antragsteller durch Nichtzahlung der Gebühr die Abgabe verhindern könnte. |
b) Auswirkung auf das Übergangsrecht (§ 71 GKG)
Wird davon ausgegangen, dass der neu eingefügte § 22 Abs. 1 S. 2 GKG klarstellt, dass das Mahn- und Prozessverfahren als dieselbe Rechtsstreitigkeit gelten, müssen in Übergangsfällen zum 1.6.2025 das Mahn- und Prozessverfahren einheitlich betrachtet werden. Der Gesetzgeber scheint sich in den Motiven der Auffassung (vgl. KG, Beschl. v. 20.10.2017 – 5 AR 13/17, AGS 2018, 18; OLG Koblenz AGS 2015, 397 = JurBüro 2015, 593 = MDR 2015, 1096) angeschlossen zu haben, dass es sich beim Mahnverfahren um eine Vorstufe des Streitverfahrens handelt, mit der Folge, dass beides zusammen eine einheitliche Instanz bildet (BT-Drucks 20/14264, S. 48). Dafür spricht, dass es gerichtskostenrechtlich keinen Sinn ergibt, den Antragsteller des Mahnbescheids in § 22 Abs. 1 S. 2 GKG als Veranlassungsschuldner sowohl des Mahn- als auch des Prozessverfahrens zu behandeln, beim Übergangsrecht in § 71 Abs. 1 S. 1 GKG aber wieder verschiedene Rechtsstreitigkeiten anzunehmen. Problematisch ist hier allerdings, dass zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids vor dem 1.6.2025 der zum 1.6.2025 eingefügte neue § 22 Abs. 1 S. 2 GKG noch gar nicht gilt.
Beispiel 2:
Der Antragsteller beantragt am 20.5.2025 den Erlass eines Mahnbescheids über 10.000 EUR. Nach Widerspruch des Antragsgegners und dessen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gehen die Akten am 25.6.2025 beim Landgericht ein.
Werden das Mahnverfahren und das Prozessverfahren als dieselbe Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG angesehen, sind in Beispiel 1 die Gebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 KV GKG sowie die Gebühr des Prozessverfahren nach Nr. 1210 KV GKG nach dem bis zum 31.5.2025 geltenden GKG abzurechnen.
c) Auswirkung auf die Verjährung
Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung u.a. gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB stellt daher die Zustellung eines Mahnbescheids der Erhebung einer Klage gleich. Gem. § 204 Abs. 2 BGB endet diese Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Der Antragsgegner fördert mit seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid den Prozess (BGH, Urt. v. 9.10.1986 – VII ZR 249/85, NJW 1987, 382). Im Falle des Widerspruchs ist der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 1 ZPO ein Betreiben i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Wird dieser Antrag nicht gestellt, liegt ein Nichtbetreiben vor. Der Antragsteller betreibt das Verfahren auch dann nicht weiter, wenn er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, aber die für die Abgabe an das Prozessgericht gem. § 12 Abs. 3 S. 3 GKG erforderliche Zahlung der Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG nicht vornimmt. Schließlich betreibt der Antragsteller nach der Abgabe das Verfahren nicht, wenn er seinen Anspruch trotz Aufforderung durch das Gericht (§ 697 ZPO) nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist begründet. Der Antragsgegner wiederum betreibt das Verfahren, wenn er nach § 697 Abs. 3 ZPO Terminanberaumung beantragt (vgl. hierzu Staudinger/Jacoby/Herrler (2024), § 204 BGB Rn 138).
Legt der Antragsgegner nicht nur Widerspruch ein, sondern beantragt er auch die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist die Stellung des Streitantrags aufgrund der Einfügung des § 22 Abs. 1 S. 2 GKG für den Antragsgegner anders als bisher nicht mehr mit einem Kostenrisiko verbunden, weil die Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG in jedem Fall vom Antragsteller zu zahlen ist. Zwar ist die Gebühr nur bei einem Streitantrag des Antragstellers vorauszahlungspflichtig (§ 12 Abs. 3 S. 3 GKG). Der Antragsgegner kann aber mit seinem Streitantrag den Antragsteller zwingen, das Verfahren weiter zu betreiben. Bislang musste der Antragsgegner hierbei immer bedenken, dass er hierdurch Veranlassungsschuldner der Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG wurde.
Kosten für Sachverständige und Sprachmittler (JVEG)
1. Lineare Anhebung
Die in § 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1, Abs. 4, Abs. 5, 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 JVEG enthaltenen Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler (Dolmetscher und Übersetzer) sind um 9 Prozent angehoben worden (vgl. hierzu BT-Drucks 20/14768, 51 und 20/14264, 43; Volpert AGS 2024, 290). Für Verkehrssachen bedeutet das hinsichtlich der Sachverständigenvergütung Folgendes:
-
Der Stundensatz für Sachverständige im Sachgebiet Fahrzeugbau (Nr. 13 Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) ist von 100 EUR auf 109 EUR angehoben worden.
-
Der Stundensatz für Sachverständige im Sachgebiet Kraftfahrzeuge (Nr. 21 Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) ist für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung von 120 EUR auf 131 EUR und für Kfz-Elektronik von 95 EUR auf 104 EUR angehoben worden.
-
Der Stundensatz für Sachverständige im Sachgebiet Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen (Nr. 36.2 Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) von 155 EUR auf 169 EUR angehoben worden.
2. Übergangsrecht
Gem. § 24 S. 1 JVEG ist die Vergütung nach den bis zum 31.5.2025 geltenden Sätzen zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1.6.2025 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
Gerichtsvollzieherkosten (GvKostG)
Die Gebühren des GvKostG sind wie die Festgebühren in den Gerichtskostengesetzen linear um 9 Prozent angehoben worden.
Darüber hinaus ist für die Zustellung von elektronischen Dokumenten (§ 193a ZPO) eine eigenständige Gebühr eingeführt worden, die nach Nr. 101 GvKostG KV 8,00 EUR beträgt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 12.4.2024 – I-25 W 46/24, DGVZ 2024, 107).
Gem. § 18 Abs. 1 GvKostG sind die Kosten durch den Gerichtsvollzieher nach den bis zum 31.5.2025 geltenden Sätzen zu erheben, wenn der Auftrag vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 GvKostG genannten Art (u.a. Versteigerung) jedoch nur, wenn sie vor dem 1.6.2025 entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.











