Die Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes muss konkret ausgeführt werden. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
„Lückenhaftes“ Messprotokoll gerügt
Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge Lückenhaftigkeit des Messprotokolls gestützte Rechtsbeschwerde hat das OLG verworfen.
II. Entscheidung
Grundsätze zum Messprotokoll
Die Verfahrensrüge zur „Lückenhaftigkeit des Messprotokolls“ genüge bereits nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und sei damit unzulässig. Das Verfahren gebe gleichwohl Anlass für Ausführungen zum Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen. Messprotokolle im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren seien amtliche Urkunden, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zeugenersetzend ohne Zustimmungserfordernis verlesen werden können. Die Angaben im Messprotokoll vermittelten den Verfahrensbeteiligten und insbesondere dem Gericht in der Vergangenheit liegende Wahrnehmungen des Messbeamten zum ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes und zur ordnungsgemäßen Entnahme der Messdaten. Diese Angaben durch die handelnden Messbeamten seien zwingend notwendig, da sie die Garantieerklärung der Messrichtigkeit und der Authentizität der Messdaten für die nachfolgende Auswertung (mit)begründen. Aus diesem Grund habe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in den PTB-Anforderungen (PTB-A) für die Verwender (Ordnungsbehörden) verbindliche Vorgaben dazu gemacht, welche Angaben in einem Messprotokoll zwingend aufzunehmen sind. Diese Angaben seien für alle Messgeräte im Wesentlichen gleich. Dazu gebe es eine Verweisungsklausel auf die Bedienungsanleitung des jeweilig konkret verwendeten Messgerätes. Diese Verweisungsklausel diene dazu Besonderheiten im Aufbau oder bei der Datenentnahme, die durch bestimmte Messgerätebauarten begründet sind, Rechnung zu tragen. Diese „zusätzlichen“ Angaben seien dann ebenfalls im Messprotokoll zu vermerken. Damit die Messbeamten über die notwendigen Kenntnisse verfügen, warum diese Angaben notwendig sind und auf was sie zu achten haben, seien entsprechende gerätespezifische Schulungen vorgeschrieben.
Lückenhafte Messprotokolle
In den dem Senat vorgelegten Verfahren komme es gleichwohl immer wieder vor, dass die von den Ordnungsbehörden erstellten Messprotokolle entgegen der klaren und eindeutigen Anweisung „lückenhaft“, „widersprüchlich“ oder „offensichtlich fehlerhaft“ sind und die Ordnungsbehörden Bußgeldbescheide erlassen, ohne dass die Belastbarkeit der Beweismittel mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sind. In einem solchen Fall sei das Tatgericht gehalten von § 69 Abs. 5 OWiG Gebrauch zu machen und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung an die Ordnungsbehörden zurückzuverweisen. Macht das Tatgericht davon keinen Gebrauch, stellten fehlerhafte Messprotokolle im gerichtlichen Verfahren keine sog. „absoluten Verfahrensfehler“ dar, die zu einer Verfahrenseinstellung führen, und sie führten auch nicht per se dazu, dass die Messung nicht mehr im standardisierten Messverfahren mit seiner Garantie der Messrichtigkeit erfolgt ist. Ein fehlerhaftes Messprotokoll führe zunächst nur dazu, dass die zeugenersetzende Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO entfällt, da die dokumentierte Ermittlungshandlung erkennbar unzutreffend ist. Die Beweiswirkung der amtlichen Urkunde entfalle. Der Messbeamte sei zeugenschaftlich zu seinen „Handlungen“ zu befragen. Kommt das Tatgericht danach zu der Bewertung, dass die Anforderungen der PTB entgegen den Feststellungen im Messprotokoll tatsächlich zutreffend eingehalten worden sind, sei dies im Urteil festzustellen und die Verfahrenserleichterungen des „standardisierten Messverfahrens“ insb. der Garantie der Messrichtigkeit blieben erhalten. Entscheidend sei nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren stehe der Verteidigung dagegen die Verfahrensrüge zur Verfügung. Lässt sich nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Messbeamten ordnungsgemäßer Aufbau und Verwendung des Messgeräts nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, in der Regel, weil sich der Messbeamte an die schon Monate zurückliegende Messung nicht erinnert oder die Diskrepanz im Messprotokoll nicht ausräumen kann, liege systemisch keine Messung mehr im standardisierten Messverfahren vor, da die Garantieerklärung der Messrichtigkeit an die Richtigkeit des Messaufbaus gebunden ist. Dies führe allerdings auch nicht zwingend dazu, dass die Messung unverwertbar ist und das Verfahren eingestellt werden muss. Für die gerichtlich zu treffenden Feststellungen entfalle lediglich die durch das standardisierte Messverfahren für Massenverfahren garantierte Verfahrensvereinfachung. Das Gericht sei dann gehalten, in eine volle Beweiswürdigung einzutreten. Ausgangspunkt sei dabei wie in allen Beweiswürdigungen in diesen Konstellationen die vom Messgerät erzeugte Falldatei. Hier sei zunächst zu differenzieren, weil sich ein möglicher Aufbaufehler in zweierlei Konstellationen niederschlagen kann:
Messwertbildung
Diese Konstellation sei sehr selten und in der Vergangenheit bisher nur bei (älteren) Messgeräten, bei denen der Messaufbau durch Besonderheiten gekennzeichnet ist. Da die meisten Messgeräte so konzipiert sind, dass sie Messaufbaufehler nur bis zur Messfehlergrenze tolerieren, erzeuge das Messgerät in aller Regel schon keinen Messwert, wenn der Aufbaufehler durch den Messbeamten geeignet ist, auf die Messwertbildung durchzuschlagen. Liegt danach ein Messwert vor, sei dies für sich bereits ein starkes Indiz für eine richtigen Messwertbildung. Eine weitere versichernde Überprüfung erfolge dann durch die richterliche Ansicht und Bewertung der Falldatei, was ohne Sachverständigen möglich und systemisch vorgesehen sei. Weist die Falldatei keine Auffälligkeiten auf, insb. entsprechen die angezeigten Daten zum Aufbau des Messgeräts und das Messbild den PTB-Anforderungen des Messgeräts, sei die starke Indizierung der Messrichtigkeit bestätigt und die Annahme der Messrichtigkeit eine tatrichterliche Wertung, die vom Tatgericht im Urteil kurz darzulegen ist. Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder der Falldatei empfehle sich dazu. Die Bewertung des Tatgerichts könne in der Rechtsbeschwerde nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, mit der unter anderem die Auffälligkeiten in der Falldatei darzulegen sind. Diese einfache Überprüfung der Falldatei bei festgestellter Fehlerhaftigkeit des Messprotokolls auf Auffälligkeiten sei für alle Verfahrensbeteiligten möglich und zumutbar. Der Zugang zur Falldatei sei von der Ordnungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen haben und für die Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel verantwortlich zeichnet, für alle Verfahrensbeteiligten zu garantieren.
Auswertung
Relevanter als bei der Messwertbildung selbst könnten sich mögliche Aufbaufehler bei der Auswertung der Falldatei niederschlagen. Konkret bedeute dies, dass die Zuordnung des richtig ermittelten Messwertes zu einem Objekt – i.d.R. des Fahrzeuges des Betroffenen – Auffälligkeiten aufweist. Das Messgerät habe einen richtigen Messwert, die Frage sei nur, was es gemessen hat, weil wegen der nicht aufklärbaren Fehlerhaftigkeit beim Aufbau die Garantie des standardisierten Messverfahrens nicht greift und die Zuordnung des Messwertes daher prüfungsbedürftig ist. Wegen des Grundsatzes der Rückführbarkeit der Auswertung sei das Tatgericht in diesen Fällen gehalten, die Auswertung mit dem dafür von der PTB zugelassenen amtlichen Auswerteprogramm zu wiederholen. Ergeben sich danach keine Auffälligkeiten oder Unklarheiten, habe sich ein möglicher Aufbaufehler nicht realisiert. Die tatrichterliche Wertung dazu sei im Urteil kurz darzulegen. Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder zur Auswertung empfehle sich. Die Bewertung des Tatgerichts könne in der Rechtsbeschwerde nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, mit der unter anderem die Auffälligkeiten in der Falldatei darzulegen sind.
Folgen für das Verfahren
Die Prüfung der Falldatei als Kernbeweismittel jeder technischen Verkehrsmessung sei Grundanforderung der Ordnungsbehörden, bevor sie einem Betroffenen einen Verkehrsverstoß vorwerfen dürfen. Im Gegenzug ist sei ebenfalls Grundanforderung einer Verteidigung, aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzuzeigen. Das Gericht sei dann verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen. Die anschließende gerichtliche Bewertung sei ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und in der Rechtsbeschwerde i.d.R. nur mit einer zulässigen Verfahrensrüge angreifbar. Diesen einfachen Darlegungsvoraussetzungen genüge das Rechtsbeschwerdevorbringen vorliegend nicht. Eine Darlegung von Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden kann, werde nicht vorgenommen. Das Tatgericht sei daher auch nicht zu weiteren Ausführungen gehalten. Das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene Fallbild weise im Übrigen auch keinerlei Auffälligkeiten auf. Es zeige lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt rast.
III. Bedeutung für die Praxis
Skript zur Richterfortbildung
1. Aus der Sicht des OLG hätte ein Zehnzeiler genügt. Gleichwohl hat es sich veranlasst gesehen, die Grundsätze zu Messprotokollen sowie die Behandlung deren Lückenhaftigkeit umfänglich ohne unmittelbaren Fallbezug für alle denkbaren Konstellationen darzustellen. Das wirkt weniger wie eine gerichtliche Entscheidung und mehr wie ein Skript zur Richterfortbildung. Offenbar hat es da bei den Tatgerichten im Bezirk des OLG Frankfurt/Main einige Defizite gegeben. In der Sache entspricht die Darstellung im Kern der Handhabung durch die Obergerichte (zu den Urteilsanforderungen beim standardisierten Messverfahren eingehend Burhoff/Theis, in. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 2273 ff.; zur Verlesung des Messprotokolls KG NUV 2023, 475 = VRR 11/2023, 24 [Deutscher]; OLG Saarbrücken NStZ 2025, 88 =VRR 7/2024, 24 [Deutscher]). Für Verteidiger gilt: Mögliche Fehler des Mess- und Auswertevorgangs sind so früh und konkret wie möglich im Verfahren geltend zu machen.
Diktion unangemessen
2. Das OLG Frankfurt/Main hat sich schon öfter mit einer gegenüber Betroffenen und Verteidigern unangemessenen Diktion hervorgetan. Erinnert sei an die Bezeichnung der Zulassung bei „PoliScanSpeed“ als „Scheinproblem“ (zfs 2017, 714 = VRR 1/2018, 15 [Deutscher]) oder die Kritik an Anträgen auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG am Tag der Hauptverhandlung als „erkennbar nur der Gebührenvermehrung dienende Methode“ (zfs 2022, 107 = VRR 12/2021, 29 [Deutscher]). Der letzte Satz des Beschlusses zu dem einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt rast, ist wieder so ein Beispiel unnötiger Stimmungsmache. Das mag in der Belletristik passend sein, aber nicht in einer obergerichtlichen Entscheidung.











