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Obliegenheit des Versicherungsnehmers bei Unfallflucht

1. Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einem Verkehrsunfall „alles“ zu tun, was zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist, insbesondere nach Verlassen der Unfallstelle.

2. Das durch § 142 Abs. 2 StGB geschützte Aufklärungsinteresse des Kfz-Versicherers wird zwar durch eine unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende unverzügliche Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten, nicht jedoch durch die (behauptete) Unterrichtung eines als solchen erkennbar nicht der Sphäre des Versicherers zuzurechnenden Versicherungsmaklers, den der VN mit der Meldung des Schadens beauftragt und der diese nicht unverzüglich an den Versicherer weitergeleitet hat.

3. Für eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann es sprechen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem nächtlichen, nur durch einen erheblichen, auf nicht versicherten Ursachen beruhenden Fahrfehler zu erklärenden Verkehrsunfall keine Unbeteiligten hinzuzieht, das schwer beschädigte Fahrzeug mit Hilfe des herbeigerufenen Bruders des Mitfahrers von der Unfallstelle entfernt, den Vorfall erst zwei Tage später der Polizei meldet, ohne die Verzögerung plausibel zu erläutern und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Feststellungen hätten nachgeholt werden können, lediglich den Abschleppdienst beauftragt und seinen Versicherungsmakler um eine Schadensmeldung bittet, von der ihm bewusst sein musste, dass sie den Versicherer so nur verzögert.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.2.20255 U 42/24

I. Sachverhalt

Unfallbeteiligung spät gemeldet

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten für sein Kfz unterhielt Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung AL_Kfz comfort (AKB 2021 = Anlage B1) zugrunde. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Unfall gegen 3.00 Uhr schwer beschädigt. Der Kläger verließ die Unfallstelle und informierte zwei Tage später um 18.23 Uhr die Polizei; außerdem will er den Schaden schon am Unfalltag um 8 Uhr telefonisch seinem Versicherungsmakler gemeldet haben. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153 StPO eingestellt. Die Beklagte lehnte die Erstattung des Vollkaskoschadens, weil der Kläger sich von der Unfallstelle entfernt und dadurch seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Das LG hat die Klage im Wesentlichen für begründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Entscheidung

Leitsatz 1: Grundlagen

Der Kläger habe seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit (E 1.1.3 AKB 2021) vorsätzlich dadurch verletzt, dass er nach dem Verlassen der Unfallstelle die gebotenen Feststellungen nicht rechtzeitig – unverzüglich – nachträglich ermöglicht hat in der offenkundigen Absicht, seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Daher sei die Beklagte berechtigt, sich ihm gegenüber auf ihre vollständige Leistungsfreiheit zu berufen (E 2.1 Satz 1 AKB 2021; § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Gemäß E 1.1.3 Satz 1 AKB 2021 sei der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner „Aufklärungspflicht“ verpflichtet, „alles“ zu tun, was zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten erforderlich ist. E 1.1.3 Satz 2, 1. Spiegelstrich AKB 2021 stelle klar, dass der Versicherungsnehmer hierzu „insbesondere“ den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die gesetzlichen erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. § 142 StGB entfalte einen Schutzreflex für das Aufklärungsinteresse des Kraftfahrzeugversicherers, weil das Ergebnis polizeilicher Ermittlungen mittelbar auch diesem zugutekommt (BGH NJW 1987, 2374). Die Obliegenheit bestehe auch bei eindeutiger Haftungslage; denn in der Kaskoversicherung gehe es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG – bzw., hier: A 2.9.1 AKB 2021 – leistungsfrei ist, weil eine durch Alkohol oder andere berauschende Mittel hervorgerufene Fahruntüchtigkeit den Unfall verursachte (BGH NZV 2000, 204). § 142 Abs. 2 StGB bestrafe auch denjenigen Unfallbeteiligten, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich – in der durch § 142 Abs. 3 StGB näher beschriebenen Art und Weise – ermöglicht.

Leitsatz 2: Keine unverzügliche Mitteilung

Eine solche unverzügliche Information sei hier nicht erfolgt. Der verstrichene Zeitraum von weit mehr als zwei Tagen seit dem Unfallereignis, darunter zwei Werktagen (Samstag und Montag), an denen feststellungsbereite Personen zumindest tagsüber unschwer zu erreichen gewesen wären, habe selbst bei großzügiger Betrachtung die Grenzen schuldhaften Zögerns überschritten. Ein Verstoß des Klägers gegen die Aufklärungsobliegenheit werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser zwar nicht unverzüglich den Geschädigten oder die Polizei, wohl aber die Beklagte als seinen Versicherer informierte. Eine zeitnahe Information der Beklagten, die deren Aufklärungsinteresse gewahrt hätte, sei vorliegend jedoch nicht erfolgt; sie liege nicht (schon) darin, dass der Kläger seinen Versicherungsmakler informiert haben will. Denn ein – hier schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eindeutig als solcher erkennbarer – Versicherungsmakler (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG) sei, anders als ein Agent (jetzt: Versicherungsvertreter, § 59 Abs. 2 VVG), grundsätzlich nicht zum Empfang solcher für den Versicherer bestimmten Erklärungen oder Anzeigen ermächtigt und insoweit auch nicht dessen Wissensvertreter (§§ 70 VVG, 166 BGB; vgl. BGH zfs 2002, 27). Der Versicherungsmakler werde lediglich als „Erklärungsbote“ tätig mit der Folge, dass die Anzeige der Beklagten erst dadurch zuging, dass sie ihr tatsächlich übermittelt wurde. Bei all dem habe der Kläger auch mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt (wird ausgeführt).

Leitsatz 3: Arglist

Die Leistungsfreiheit der Beklagten scheitere vorliegend auch nicht daran, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen wäre (E 2.2 AKB 2021; § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG). Dem Kläger sei es verwehrt, sich auf den Kausalitätsgegenbeweis zu berufen, weil er die Obliegenheit zum Nachteil der Beklagten arglistig verletzt hat (E 2.2 Satz 2 AKB 2019; § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setze voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dies müsse im Wege einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Handelns des Versicherungsnehmers geprüft werden und insbesondere darauf geachtet werden, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können (BGH NJW 2013, 936). Die allgemeine Annahme, dass bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt oder nachträgliche Feststellungen nicht ermöglicht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. rauschmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht, erscheine zu weitgehend. (OLG Saarbrücken zfs 2017, 470). In Anwendung dieser Grundsätze sei das Vorgehen des Klägers als arglistig anzusehen. Hierzu stellt das OLG auf die in Leitsatz 3 genannten im Rahmen einer Gesamtwertung ab. Zudem habe der Kläger gegenüber der Beklagte arglistig falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht (wird beides eingehend ausgeführt; zur Arglist BGH zfs 2009, 463).

III. Bedeutung für die Praxis

Nichts hinzuzufügen

Wer nach der Beteiligung nicht im Rahmen des § 142 StGB nicht den dort genannten Pflichten nachkommt, sondern erst später die erforderlichen Mitteilungen macht, sieht sich zwangsläufig dem Verdacht ausgesetzt, dass der Zeitablauf dazu diesen soll, eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verschleiern zu wollen. In seinem umfänglichen Urteil macht das OLG Saarbrücken deutlich, dass bei einer Gesamtschau der Fallumstände dies den Schluss auf einen arglistigen Verstoß gegen die Obliegenheit zur Aufklärung zulässt. Anders kann es etwa sein, wenn der bei dem Unfall verletzte Versicherte den Unfallort zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustands verlässt und erst am nächsten Morgen die Polizei telefonisch benachrichtigt (OLG Karlsruhe zfs 2020, 568 = VRR 11/2020, 13 [Deutscher]). Die Beweiswürdigung des OLG hier ist überzeugend, ihr ist nichts hinzuzufügen. Das gilt auch für die Bewertung der Mitteilung an den Versicherungsmakler als bloßer Erklärungsbote des Versicherten (BGH zfs 2022, 27).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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