Unfallschadenregulierung: Ersetzungsbefugnis; Feststellungsinteresse
Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Der Geschädigte kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und (ggf. zusätzlicher) Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er – schon um der drohenden Verjährung zu begegnen – ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestände, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen.
BGH, Urt. v. 8.4.2025 – VI ZR 25/24
Fahren bei Dämmerung: Fahren ohne Abblendlicht, Mitverschulden
Wer bei Dämmerung (hier 9. März zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr) ohne Abblendlicht fährt, verstößt gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO. Der Geschädigte, der trotz Sichtbarkeit eines unbeleuchtet entgegenkommenden Fahrzeugs gleichwohl nach links abbiegt, verstößt gegen die Wartepflicht nach §§ 1Abs. 2, 9 Abs. 3 S. 1 StVO. Wenn der Geschädigte bei Dämmerung ein unbeleuchtet entgegenkommendes Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen können, ist im Rahmen der Abwägung eine Mithaftung des Geschädigten von 1/3 nicht zu beanstanden.
OLG Schleswig, Beschl. v. 7.7.2025 – 7 U 41/25
Berufungsbegründungspflicht: Überwachungspflicht des Rechtsanwalts
Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist
BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 19/23
Elektronisches Dokument: Einfache Signatur
Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.
BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Festkleben
Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB. Daraus folgt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklichen können. Die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft hängt von der wirkenden Adhäsionskraft ab. Es stellt daher keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient.
KG, Urt. v. 2.6.2025 – 3 ORs 22/25 – 161 SRs 2/25
Nötigung: Regelverstoß im Straßenverkehr
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.
OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2025 – III-5 ORs 41/25
Unfallflucht: Entfallen der Indizwirkung der Tat
Die von einer Tat nach § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung kann aufgrund der konkreten Tatumstände entfallen. Dabei entfällt die Indizwirkung in der Regel dann, wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt.
LG Bielefeld, Beschl. v. 14.7.2025 – 10 Qs 232/25
Unfallflucht: Grenzwert für „bedeutenden Schaden“
Im Hinblick auf die Inflation, die Einkommensentwicklung und insbesondere die Entwicklung der Reparaturkostenpreise ist für den bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von einer Wertgrenze in Höhe ab 2.500,00 EUR netto auszugehen.
LG Zwickau, Urt. v. 24.4.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Absehen vom Fahrverbot
Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i.S.d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde.
BayObLG, Beschl. v. 30.6.2025 – 201 ObOWi 405/25
Elektronische Aktenführung: Einfache Signierung der Anklageschrift
Das Anbringen einer qualifizierten Signatur ist bei elektronischer Aktenführung gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO nur bei Dokumenten erforderlich, die zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. Sonst genügt eine einfache elektronische Signatur in Form des Namenszusatzes der Person, die den Inhalt zu verantworten hat. Für die Anklageschrift ist daher regelmäßig die einfache Signierung durch die Staatsanwältin/den Staatsanwalt ausreichend.
BayObLG, Beschl. v. 1.7.2025 – 2022 StRR 39/25
Rotlichtverstoß: Überfahren der Haltlinie bei Grün
Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss. Zu der Frage, ob sich ein Betroffener noch vor dem Kreuzungsbereich oder schon in ihm befand, hat der Tatrichter aussagekräftige Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.
BayObLG, Beschl. v. 7.7.2025 – 201 ObOWi 407/25
Berufungshauptverhandlung: Anwesenheit des Angeklagten
Erscheinen des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO meint die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sicherkennengeben gegenüber dem Gericht. Ein Sitzen im Zuschauerbereich macht den Angeklagten nicht abwesend. Erscheint der Angeklagte zum Termin im Sitzungssaal und gibt sich dem Gericht gegenüber hinreichend als Angeklagter zu erkennen, kann die für die Durchführung der Verhandlung erforderliche Präsenz des Angeklagten im Sitzungssaal festgestellt werden. In diesem Fall liegt kein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte jede Mitwirkung an der Verhandlung verweigert, indem er prozessleitenden Anordnungen, etwa der Anordnung der Einnahme des Platzes auf der Anklagebank, keine Folge leistet.
BayObLG, Beschl. v. 23.6.2025 – 203 StRR 234/25
Belehrungspflicht: Tatverdacht
Nicht jeder unbestimmte Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigten- oder Betroffeneneigenschaft mit daraus resultierender Belehrungspflicht.
KG, Beschl. v. 14.5.2025 – 3 ORbs 50/25 – 122 SsBs 13/25
Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr lässt bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zu. In diesen Fällen müssen neben dem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Beweisanzeichen (wie etwa ein erhebliches absolutes Ausmaß der Überschreitung) hinzukommen, um auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten schließen können. Eine sehr niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung in diesem Sinne dürfte erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich unterhalb von 80 km/h vorliegen.
AG Landstuhl, Beschl. v. 7.82025 – 2 OWi 4211 Js 8201/25
Entziehung der Fahrerlaubnis: Berufskraftfahrer
Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen und familiären Belange rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.7.2025 – 16 B 425/25
Rechtsschutzversicherung: Rückzahlung von Gebühren
Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.
BGH, Urt. v. 12.6.2025 – IX ZR 163/24
Vergütungsvereinbarung: Zeithonorar im Zivilrecht
Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.
BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23
Streitwertbeschwerde: Beschwerdeberechtigung
Die hinter einer Partei stehende Rechtsschutzversicherung ist im Beschwerdeverfahren über eine Streitwertfestsetzung nicht beschwerdeberechtigt.
OLG Dresden, Beschl. v. 6.5.2025 – 4 W 256/25











