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© Peter Atkins | Adobe Stock

Unterbringung in einem Pflegeheim in einem Haftpflichtsfall

Unterbringungskosten

Kosten, die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim entstehen, sind natürlich besonders hoch. Gegenwärtig belaufen sich die Kosten auf ca. 4.000 bis 4.500 EUR monatlich beim Pflegegrad 3 (darunter wird eine Unterbringung im Pflegeheim kaum in Betracht kommen) und auf 5.000 EUR und mehr in dem Pflegegrad 5 (recherchiert auf der Internetseite eines DRK-Seniorenheims in Bonn). Je besser das Pflegepersonal bezahlt wird, umso höher sind die Kosten. Da sich die Leistungen der Pflegeversicherung nicht erhöhen, erhöht sich die Zuzahlung der Bewohner. Unter der Voraussetzung, dass die Unterbringung unfallbedingt erfolgte, wird dem Schädiger nichts anderes übrig bleiben, als die Kosten zu übernehmen. Einen Teil der Kosten zahlt die Pflegeversicherung, so dass der Geschädigte „nur“ noch seinen Eigenanteil bezahlen muss. Dieser beläuft sich bis auf mehr als 3.000 EUR monatlich. Für den Schädiger ändert sich nur insofern etwas, als er es mit zwei Anspruchstellern zu tun hat.

Die nachstehende Preisliste hat den Stand von 2023 und stammt von einem Bonner Pflegeheim. Sie betrifft die Unterbringung in einem Einzelzimmer. Es gibt auch Komfortzimmer, diese sind aber nur unwesentlich teurer.

Monatliches Entgelt Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Allg. Pflegeleistungen 2.326,83 EUR 2.818,72 EUR 3.331,60 EUR 3.561,57 EUR
Unterkunft 725,21 EUR 725,21 EUR 725,21 EUR 725,21 EUR
Verpflegung 558,21 EUR 558,21 EUR 558,21 EUR 558,21 EUR
Investitionskosten 671,37 EUR 671,37 EUR 671,37 EUR 671,37 EUR
Vergütungszuschlag Azubi 169,74 EUR 169,74 EUR 169,74 EUR 169,74 EUR
mtl. Entgelt 4.451,36 EUR 4.943,25 EUR 5.456,13 EUR 5.686,10 EUR
minus Pflegekasse 770,00 EUR 1.262,00 EUR 1.775,00 EUR 2.005,00 EUR
Eigenanteil 3.681,36 EUR 3.681,25 EUR 3.681,13 EUR 3.681,10 EUR

Selbstverständlich muss der Schädiger nicht nur den Eigenanteil übernehmen. Vielmehr ist er auch dem Regress der Pflegekasse ausgesetzt. Für den Schädiger geht es also immer um das „mtl. Entgelt“.

Zu beachten ist allerdings, dass der Geschädigte infolge der Unterbringung Aufwendungen in Form von Unterkunft und Verpflegung erspart. Die eigene Wohnung kann gekündigt werden, und im Pflegeheim wird eine „Vollpension“ gewährt. Fraglich ist, wie die ersparten Aufwendungen zu beziffern sind. Man kann es sich leicht machen und sagen, dass ja jetzt die Miete für die eigene Wohnung erspart wird. Dabei würde aber außer Betracht bleiben, dass die eigene, aus mehreren Zimmern bestehende Wohnung natürlich viel komfortabler ist als ein Zimmer im Pflegeheim, bei dem es sich u.U. nur um ein halbes Doppelzimmer handelt. Deshalb dürfte der Ansatz des OLG Hamm (NZV 2001, 473) richtig sein, wonach eine Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der Unterbringungsleistung des Heims in Abzug zu bringen ist, und keine höheren hypothetischen Wohnungskosten, die dem Geschädigten bei einer durchschnittlichen Lebensführung ohne das schädigende Ereignis entstanden wären. Praktischerweise ergeben sich die Kosten der Unterbringung aus den laufenden Rechnungen des Pflegeheims, denn die Pflegeheime weisen in ihren Rechnungen den Wohnanteil der Kosten separat aus.

Die Kosten der Verpflegung können ebenfalls der Rechnung des Pflegeheims entnommen werden. Sie belaufen sich nach der obigen Liste auf knapp 20 EUR täglich. Aus Sicht des Schädigers liegt es nahe, diesen Betrag als erspart anzusetzen. Der Geschädigte wird darauf verweisen, dass darin ja auch die Kosten für die Zubereitung enthalten sind und dass der „Materialwert“ allenfalls mit einem Drittel zu veranschlagen ist.

Die Verpflichtung des Schädigers endet, sobald die Heimunterbringung unabhängig von dem Unfall ohnehin angefallen wäre. Diese Annahme liegt vor allem dann nahe, wenn das Unfallopfer schon älter ist. Es handelt sich allerdings um einen Fall der überholenden Kausalität, bei der die Reserveursache vom Schädiger zu beweisen ist (BGH NJW 1995, 1619 = VersR 1995, 681). Zwar ist auch hier das Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden. Es erscheint aber sehr fraglich, ob ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass der Betroffene ab einem bestimmten (welchen?) Alter ohnehin in einem Pflegeheim untergebracht worden wäre. Folgerichtig hat das OLG Hamm (NZV 1998, 372) entschieden:

„Eine Heimbetreuung im Alter zählt nicht zum gewöhnlichen Lauf der Dinge. Von daher ist auch bei einer zum Unfallzeitpunkt 80 Jahre alten Person zu prüfen, ob die Heimbetreuung auch ohne den Unfall erforderlich geworden wäre. Zweifel insoweit gehen allerdings zu Lasten des Schädigers.“

Anmerkung hierzu: Das Beweismaß richtet sich nach § 287 ZPO, der Schädiger muss also lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit beweisen.

 

Weiterer Betreuungsaufwand durch Angehörige

Hierzu OLG Stuttgart r+s 2021, 418: Der Kläger musste unfallbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden. Er benötigte viel Zuwendung, Verständnis und Fürsorge, um die Folgen des Unfalles zu verarbeiten. Zu diesem Zweck besuchte die Ehefrau ihn regelmäßig und versuchte, seine Isolation und Unzufriedenheit mit viel Zusprache, Motivation und Unterstützung zu lindern. Dies sah so aus, dass die Ehefrau nahezu täglich mit ihm spazieren ging (ihn im Rollstuhl schob), gemeinsam mit ihm fernsah (und über das Gesehene mit ihm sprach), mit ihm las, spielte und sprach. Ferner begleitete sie ihn zu ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen und half bei der Körperpflege.

Das OLG Stuttgart stellte heraus, dass Besuche von Angehörigen sich oftmals im immateriellen Raum abspielen.

„Eine Ersatzpflicht für Betreuungsaufwand hat zur Voraussetzung, dass sich der geltend gemachte Aufwand in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niedergeschlagen hat. Dies ist einerseits bei einem Verdienstausfall der unentgeltlich einspringenden Angehörigen gegeben, andererseits aber auch dort, wo der Vermögenswert der geleisteten Dienste im Sinne eines „Marktwerts“ objektivierbar ist, da sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise ohne weiteres auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Hingegen sind Aufwendungen an Zeit, die sich nicht in diesem Sinne konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, im Rahmen deliktischer Haftungsbeziehungen nicht ersatzfähig.“

Damit erwiesen sich die geltend gemachten Kosten als überwiegend erstattungsfähig, denn es handelte sich durchweg um Tätigkeiten, die der Kläger auch hätte „einkaufen“ können. Auch die Fahrtkosten waren notwendig. Das OLG war allerdings der Auffassung, dass die Besuche teilweise auch schlichte „Verwandtenbesuche“ waren, bei denen es darum ging, durch Ablenkung und Tröstung die Leiden des Klägers zu lindern. Dieser Aufwand sei durch die Ehefrau als engste Bezugsperson erbracht worden und nicht der Vermögenssphäre zuzuordnen. Dafür wurden die eingeklagten Kosten pauschal um ein Drittel vermindert.

Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, welche juristischen Klimmzüge man machen muss, um zu einem ersatzfähigen Schaden zu kommen.

 

Ein Auszug aus der PDF-eBroschüre von Dietrich Freyberger, Vermehrte Bedürfnisse nach Haftpflichtschäden, 1. Auflage 2025S. 11-13.

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen

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