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KostBRÄG 2025 – Die überfällige Gebührenanpassung kommt!

Schon seit vielen Monaten forderte die Anwaltschaft mit Unterstützung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins eine Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG. Politische Umstände bremsten den bereits seit Juni 2024 vorliegenden Gesetzentwurf (KostRÄG 2025 – beinhaltend die Änderung des RVG und anderer Kostengesetze) zunächst aus. Fast überraschend beschloss der Bundestag am 31.01.2025 das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025), in das der ursprüngliche Gesetzesentwurf integriert wurde. Neben der Anwaltschaft sollen damit auch Verfahrensbeistände, Betreuer, Vormünder, Verfahrenspfleger, Sprachmittler und Sachverständige eine höhere Vergütung erhalten.

Und bald ist es so weit: Der Bundesrat hat am 21. März 2025 seine Zustimmung gegeben.

Das Gesetz wird am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten; wenn das Gesetz noch im Monat März im Bundesgesetzblatt verkündet wird, treten die neuen Regelungen voraussichtlich am 1. Mai 2025 in Kraft.

Und was bedeutet das für die Praxis?

Mit der Änderung bzw. Anpassung der Gebührentabellen der §§ 13 und 49 RVG geht eine Steigerung des Gebührenaufkommens von 6 % einher; die Betragsrahmen- und Festgebühren (Sozialsachen, Straf- u. Bußgeldsachen) gemäß Vergütungsverzeichnis werden um 9 % angehoben.

Daneben gibt es weitere Anpassungen mit gebührenrechtlichen Auswirkungen, wie die Anhebung der Anrechnungsgrenze bei Betragsrahmengebühren von 207,00 EUR auf 225,00 EUR (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4) sowie die Erhöhung der besonderen Wertstufe für außergerichtliche Inkassodienstleistungen über unbestrittene Forderungen von 30,00 EUR auf 31,50 EUR.

Auch gelten mit Inkrafttreten des KostBRÄG für Bußgeldsachen angepasste Bußgeldstufen (Stufe 1 Bußgeld weniger als 80,00 EUR – vormals weniger 60,00 EUR; Stufe 2 von 60,00 EUR auf dann 80,00 EUR).

Daneben gibt es aber noch weitere für die Kanzleipraxis abrechnungsrelevante Änderungen

  • im Gerichtskostengesetz, wie z.B.
    • Anhebung der Gebührentabelle (§ 34 GKG),
    • Anhebung der Gerichtsgebühren im Kostenverzeichnis, hier hervorzuheben:
      • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides von 36,00 EUR auf 38,00 EUR (Nr. 1100 KV-GKG, Mindestgebühr),
      • Vollstreckungshandlungen (z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Nr. 2111 KV-GKG) von 22,00 EUR auf 24,00 EUR,
      • den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, Nr. 2114 KV-GKG) von 22,00 EUR auf 24,00 EUR,
      • die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Nr. 2115 KV-GKG) von 35,00 EUR auf 38,00 EUR,
      • usw.
  • im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, wie z.B.
    • Anhebung der Gebührentabelle (§ 28 GKG),
    • Anhebung der Gebühren im Kostenverzeichnis,
    • Anhebung des Höchstwerts Kindschaftssachen des Verbundes (§ 44 FamGKG), Wert bislang 4.000,00 EUR, Wert neu 5.000,00 EUR,
    • Anhebung der Gegenstandswerte:
      • in bestimmten Kindschaftssachen (§ 45 FamGKG), Wert bislang 4.000,00 EUR, Wert neu 5.000,00 EUR,
      • in Abstammungssachen (§ 47 FamGKG), Wert bislang 2.000,00 EUR, Wert neu 3.000,00 EUR,
      • in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 48 FamGKG): Erhöhung von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR und von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR,
      • in Gewaltschutzsachen (§ 49 FamGKG): Erhöhung von 2.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR und von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR,
      • usw.

Auch im Gerichtskosten- und Notargesetz, das für einzelne Gegenstandswertbestimmungen Geltung hat, sind Anpassungen vorgenommen worden; ebenso haben sich die Gerichtsvollziehergebühren durch Anpassung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes geändert, damit auch die Vergütung der Gerichtsvollzieher besser wird. Hervorzuheben ist hier auch noch die Einfügung einer neuen Vorschrift, die Zustellungen als elektronisches Dokument kostenmäßig regelt (Nr. 101 GvKostG-KV).

Die langerwartete Gebührenerhöhung (mit der Anpassung anderer Kostengesetze) ist also da und sie führt zu einer besseren Vergütung der Anwaltschaft. Die neuen Tabellen und Beträge gelten für (unbedingte) Aufträge in der Zeit ab Inkrafttreten des KostBRÄG 2025, was bei künftigen Abrechnungen zu beachten ist.

 

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