Beitrag

© DenisART | Adobe Stock

Es hat (dreimal) Klick gemacht: Wie schnell gelangt man zum Anwaltsimpressum?

Früher ließen fehlende oder falsche Impressen im Internet die berüchtigten Abmahnwellen tosen. Lange her. Seitdem sind Internetnutzer für das Thema sensibilisiert und Onlinegeneratoren unterstützen dabei, rechtssichere Impressen zu texten. Trotzdem müssen Gerichte hierzu immer wieder in Einzelfällen entscheiden, wie jüngst das OLG Braunschweig (Urt. v. 28.05.2025, Az. 2 U 16/25). Es ging darum, ob und wie Anwälte von externen Onlineprofilen auf das Impressum ihrer Website verlinken dürfen. Die Entscheidung mag einigen lebensfremd erscheinen, sagt aber deutlich: Es muss genau erkennbar sein, wohin gesetzte Internetlinks führen. Impressen müssen zudem „effektiv optisch wahrnehmbar“ sein.

 

Der Fall vor dem OLG Braunschweig: Anwalt hat Onlineprofil auf Juristenplattform

Der Rechtsanwalt hatte auf der Online-Plattform anwalt.de ein Profil angelegt, das kein eigenes Impressum enthielt. Im Profil stand im Bereich „Kontaktdaten“ ein Link zu seiner Kanzleiwebsite („ra-j.. de“). Nach Weiterleitung dorthin fand sich das Impressum aber erst unten am Ende der Kanzleiwebsite. Ein Verband mahnte den Anwalt ab, denn auf diese Weise könne das Impressum nicht auch für sein Onlineprofil gelten. Später nahm der Verband den Juristen vor dem LG Göttingen auf Unterlassung in Anspruch. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das LG mit Urteil zurück. Hiergegen legte der Kläger (Verband) Berufung zum OLG Braunschweig ein.

 

Kläger argumentiert: verwirrende Links und umständliche Suche nach Impressum

Der Kläger (Verband) hielt an seiner Auffassung fest: Statt eines Impressums stünden auf dem Anwaltsprofil unter der Überschrift „Kontaktdaten“ nur zusammengefasst diverse Informationen, darunter Öffnungszeiten, Telefon– und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse und Kanzleiwebsite. Die verlinkte Website tauchte unter den Informationen erst an fünfter Stelle auf. Das Wörtchen Impressum selbst war nirgends zu lesen. Ein Profilbesucher sei daher gezwungen, Links auszuprobieren, nur um dann auf der weitergeleiteten Website erneut suchen zu müssen.

Hinzu kam: Im Profil stand nichts davon, dass sich auf der Anwaltswebsite ein Impressum befinde, das gleichfalls auch für das Profil auf der Juristenplattform gelten sollte. Hierauf stützte der Kläger den Vorwurf, dass der Jurist gegen die Impressumspflicht aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verstoßen habe.

 

OLG gibt Kläger recht: DDG-Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Das OLG entschied unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, dass der beklagte Anwalt sein Profil auf der Plattform nicht wie bisher betreiben dürfe. Das Gericht toleriert zwar, dass ein Impressum nicht direkt im Profil der Plattform, sondern auch auf einer extern verlinkten Internetseite stehen darf. Allerdings müssen die entsprechenden Links dorthin aussagekräftig sein.

Für eine leichte Erkennbarkeit (§ 5 Abs. 1 DDG) müssen sie so verständlich lauten, dass ein Durchschnittsnutzer genau weiß, welche Informationen ihn dort erwarten. Ausreichend hierfür sind die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“. Man kann es kritisch sehen, wenn das OLG davon ausgeht, dass durchschnittlich informierte Nutzer hinter mit „Kontakt“ oder „Impressum“ betitelten Links ein Impressum vermuten, aber nicht hinter einem Link, der, wie in diesem Fall, den Titel einer Kanzleiwebsite trägt. Dies insbesondere, wenn sich der Link in einem Online-Anwaltsprofil und dort in einer Rubrik mit gesammelten Kontaktinformationen des Anwalts findet.

 

Auch wenn „Zwei-Klick-Regel“ des BGH eingehalten wird, darf Impressum-Suche nie überdurchschnittlich schwer sein

Es ist noch akzeptabel, dass ein Nutzer ein Impressum aktiv suchen muss. Daraus darf aber keine lange Rechercheodyssee werden. Hier kommt die bekannte Zwei-Klick-Regel des BGH für Impressen ins Spiel. Was mit maximal zwei Schritten erreicht werden kann, ist kein langes Suchen und damit zulässig (BGH, Urt. v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03).

Das OLG sah hier jedoch trotzdem Mängel, denn beim Aufruf der verlinkten Kanzleiwebsite (Klick 1) war zunächst die Startseite und dort die Kopfzeile mit sichtbarem Link „Kontakt“ zu sehen. Hierauf würde der Nutzer nach Meinung des OLG wohl auch klicken (Klick 2), aber dann lediglich ein Kontaktformular angezeigt bekommen. Der Nutzer würde – möglicherweise – weitersuchen, müsste dafür aber nach unten zum Ende der Website scrollen. Möglicherweise seien sogar bis zu vier Klicks nötig, wenn der Nutzer nach dem aufgerufenen Kontaktformular irritiert ist und zunächst zur Startseite zurückkehrt. Sind Links nicht eindeutig gekennzeichnet, wohin sie führen, müssen Nutzer eine (vielleicht falsche) Auswahl treffen, meinte das OLG.

Das Impressum war im vorliegenden Fall zwar mit zwei Klicks erreichbar (Onlineprofil → Kanzleiwebsite → hinabscrollen, dort dann Impressum). Das OLG meint jedoch: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Nutzer direkt auf der Startseite nach dem Impressum suchen und es aufrufen. Dafür wäre ein sichtbares Impressum oder ein aussagekräftiger Link direkt bei der ersten Bildschirmansicht der Website nötig. Es hätte dem OLG daher wohl auch genügt, wenn der Link „Kontakt“ in der Kopfzeile nicht zu dem Formular geleitet, sondern direkt zum Impressum geführt hätte.

 

Kanzleiwebsite ist Longpage? Dann besteht Gefahr, dass Nutzer sich in langen Bildschirmstrecken verlieren

Internetseiten sind vielfach als sogenannte Longpages konzipiert (auch: Long Scrolling Page oder One-Pager). Im Grunde also eine einzige, oft sehr lange Internetseite, auf der alle Inhalte unterhalb angeordnet sind. Bei der Kanzleiwebsite hier kam man auf insgesamt über sechs Bildschirmansichten, bis endlich unten das Impressum erschien. Bei einer Longpage sind also mitunter lange Wege mit der Maus zurückzulegen. Das Motto „Keep scrolling“ war dem OLG aber eher zu aufwändig und nicht mit einer unmittelbaren Erreichbarkeit vereinbar.

 

Fazit

An der Zwei-Klick-Regel ändert sich nichts. Allerdings können Gerichte darüber hinaus verlangen, dass der Weg zum Impressum beim ersten Blick auf die Internetseite bzw. recht schnell gelingt. Sofern Anwälte und Kanzleien von externen Internetquellen auf ihre Website verlinken, sollte das Impressum im Volltext idealerweise durch einen direkten Link erreichbar sein. Sofern dies technisch nicht möglich ist: Links oder Rubriken wie „Kontakt“ oder „Impressum“ sollten beim ersten Aufruf der Startseite sofort ins Blickfeld fallen.

Gegebenenfalls kann der Webdesigner nachhelfen und die Kanzleiwebsite mit wenig Aufwand anpassen. Sofern möglich, ist die einfachste Lösung: Im externen Profil das vollständige Impressum direkt in den Kontaktdaten einsetzen, sodass gar nicht erst auf andere Internetseiten verwiesen werden muss. Zwischenzeitlich sind ein Großteil der Internetnutzer vertraut mit unterschiedlichsten Internetauftritten und gewöhnt an klassische Bildschirmansichten am PC wie auch an mobile Ansichten auf Tablet und Smartphone.

Man kann daher kritisieren, ob das OLG hier nicht die Anforderungen an die Auffindbarkeit von Impressen überspannt und an typische, digitale Routinen eines Durchschnittsnutzers vorbeigeht. Was nicht sofort ins Auge fällt, muss im Sinne des DDG nicht gleich als schwer zu finden gelten.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…