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Du bist schon so eine Marke – FAQ zur Einordnung des Einsatzes Künstlicher Intelligenz im Marken- & Patentrecht

Künstliche Intelligenz (KI) ist vielfältig, es gibt nicht nur ChatGPT, sondern inzwischen zahlreiche, sehr unterschiedliche andere Anwendungen und Einsatzgebiete. Gefühlt strömen jeden Tag mehr und mehr KI-Tools auf den Markt und helfen uns dabei, Texte, Bilder, Powerpoint-Folien, Musik, Videos und anderen Content zu erstellen, zu optimieren, zu übersetzen oder zu planen. Es ist also nicht verwunderlich, dass sich auch im Zusammenhang mit dem Marken- und dem Patentrecht zahlreiche Fragen stellen. Die in der Praxis bedeutsamsten werden nachfolgend behandelt.

 

Kann ein KI-Modell als Marke eingetragen werden?

Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als Marke kommen daher etwa Buchstaben, Wörter, Zahlen, Abbildungen, Farben, Hologramme, Multimediazeichen oder Klänge in Betracht. Folglich kann nicht die KI-Technologie als solche, sondern höchstens z.B. deren Name oder Logo als Marke eingetragen werden.

 

Können KI-Erzeugnisse als Marke eingetragen werden?

Werden Texte, Bilder, Kombinationen daraus oder andere Werke mittels KI erzeugt, die generell als Marke eintragungsfähig sind (s.o.), dann kommt ein Markenschutz für diese in Betracht. Sie können beispielsweise als Wort-, Bild- oder Wort-Bild-Marke eingetragen werden, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Als potenzielle Markenklassen, also für die „Bereiche“, für welche die angestrebte Marke eingetragen werden soll, kommen etwa Klasse 7 (u.a. „Roboter mit künstlicher Intelligenz für die Reinigung von Haushalten“), Klasse 9 (u.a. „Software für künstliche Intelligenz“) oder Klasse 42 (u.a. Plattformen für künstliche Intelligenz als Software as a Service) in Frage.

 

Können KI-Erzeugnisse gegen fremde Markenrechte verstoßen?

Das kann dann der Fall sein, wenn etwa ein per KI erzeugtes Bild Elemente einer existierenden Marke enthält und es dadurch dieser Marke gleicht oder ihr zumindest verwechselbar ähnlich ist. Es ist davon auszugehen, dass viele der heute am Markt verfügbaren KI-Modelle mit frei verfügbaren Online-Inhalten trainiert wurden – darunter sicherlich auch Abbildungen von bestehenden Marken. Technisch ist es also zumindest nicht ausgeschlossen, dass in einem per KI erzeugten Werk gewisse Bestandteile der „erlernten“ Trainingsdaten wiedergegeben werden. Falls auf diese Weise also ein KI-Erzeugnis einer existierenden Marke gleicht oder zum Verwechseln ähnlich sieht, kann der Verwender dieses KI-Erzeugnisses gegen die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verstoßen; dies gilt jedenfalls bei einer Nutzung im geschäftlichen Umfeld.

 

Verstößt die Nutzung fremder Marken als Trainingsdaten einer KI gegen das Markenrecht?

Ein Verstoß gegen fremde Markenrechte setzt insbesondere voraus, dass eine unbefugte, markenmäßige Nutzung der betreffenden Werke erfolgt – unabhängig davon, um welche Art von Marken es sich handelt. Ob eine solche markenmäßige Nutzung im Falle der Verwendung von Marken als KI-Trainingsdaten vorliegt, erscheint fraglich und muss letztlich durch die zuständigen Gerichte geklärt werden. Denn Ziel der Verwendung dieser Marken durch den KI-Anbieter war ja nicht, mit den jeweiligen Produkten / Dienstleistungen in Konkurrenz zu treten, sondern die KI zu „füttern“. Durch reine Speicher- oder Analyseprozesse werden keine Markenrechte verletzt. Solche Maßnahmen greifen nicht in den Schutzbereich von Markenrechten ein. Sie richten sich nicht an den Markt und dienen nicht der Nutzung der Marken als solche im Wettbewerb.

 

Wer ist für die unberechtigte Nutzung fremder Marken in KI-Erzeugnissen verantwortlich?

Derjenige, der das KI-Erzeugnis im Geschäftsverkehr nutzt, ist dafür auch verantwortlich. Wenn er dadurch also gegen fremde Markenrechte verstoßen sollte, haftet er gemäß den Regelungen des Markengesetzes. Insofern gilt hier nichts anderes als bei „manuell“ erstellten Erzeugnissen auch.

 

Kann auf Seiten einer KI eine „Verwechslungsgefahr“ auftreten?

Die Frage, ob beispielsweise ein Text- oder ein Bildelement gegen fremde Markenrechte verstößt, bemisst sich vornehmlich anhand menschlicher Wahrnehmung. Es kommt also darauf an, ob Menschen ein solches Text- oder Bildelement als gleich oder verwechselbar ähnlich in Bezug auf eine bestehende Marke einstufen. Dabei wird auf den Durchschnittsverbraucher als Mitglied der relevanten Zielgruppe des Produkts bzw. der Dienstleistung abgestellt. Je mehr Menschen sich jedoch der KI als Hilfsmittel bei ihren Käufen bedienen („Kunden, die dieses Produkt kauften, kauften auch…“) oder der KI sogar gänzlich die Kaufentscheidung überlassen (Stichwort: der smarte Kühlschrank, der die Milch selbständig nachbestellt), desto weniger kann im Geschäftsverkehr auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt werden. Zumal eine KI auch feinste Unterschiede schnell und zuverlässig erkennen kann – das ist ja letztlich die dahinterstehende Technik. Eine Verwechslungsgefahr bei „KI-Einkäufen“ wird also nicht nach menschlichen Maßstäben bewertet werden können. Und das wiederum dürfte entsprechende Auswirkungen auf den Schutz von Marken haben.

 

Sind KI-Technologien patentierbar?

Patentierbar sind grundsätzlich Gegenstände und Verfahren aus allen Gebieten der Technik, wobei der klassische Technikbegriff sich mit dem Fortschritt der Wissenschaft stetig erweitert. Eine Erfindung muss außerdem ausführbar sein und nachvollziehbar dargestellt werden, um patentfähig zu sein. Es gibt drei Kriterien für die Patentfähigkeit von Erfindungen:

1) Neuheit,

2) Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und

3) gewerbliche Anwendbarkeit.

Demnach ist es generell möglich, auch KI-Technologien als Patent anzumelden, etwa auf Basis einer technisch innovativen Form der KI-Implementierung oder des KI-Trainings.

 

Kann eine KI Erfinder bzw. Patentinhaber oder Markeninhaber werden?

Els Erfinder bzw. Patentinhaber kommen nur natürliche Personen, als Inhaber von Marken nur natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften in Frage. Da eine KI aus Algorithmen besteht und ihr keine eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen wird, kann sie weder Patent- noch Markeninhaber werden.

KI kann bei der Entwicklung und Herstellung von Marken, bei der Markenrecherche oder auch bezüglich der Verwendung von Marken eine Rolle spielen. Auch im Patentrecht ist der Einfluss von KI unübersehbar, denn es besteht schon längst ein Bedürfnis, KI-Technologien zu patentieren. Insgesamt lohnt es sich, die Entwicklungen auf diesen Gebieten im Auge zu behalten.

 

 

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